Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 886
[Absetzungen für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude sind → Zeile 36]
AK und HK für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, können im Wege der linearen AfA als WK bei den Einkünften aus V+V berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 1 EStG). Dabei sind die AK oder HK gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen. Ein abschreibungsfähiges bewegliches Wirtschaftsgut ist z. B. die mitvermietete Einbauküche. Sie ist mit ihren einzelnen Elementen (Spüle, Herd, Möbel, Elektrogeräte) ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die Kosten für die vollständige Erneuerung sind nicht sofort als WK abziehbar, sondern auf zehn Jahre abzuschreiben (BFH, Urteil v. 3.8.2016, IX R 14/15, BFH/NV 2017 S. 184). Bei Ersetzung eines beschädigten Einzelteils liegt grds. Erhaltungsaufwand vor.
Als weitere abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter kommen sonstige Möbel einer möbliert vermieteten Wohnung, Gartengeräte (z. B. Rasenmäher) oder das Wirtschaftsgut Gartenanlage in Betracht.
Handelt es sich bei dem angeschafften oder hergestellten Gegenstand um ein selbstständig nutzungsfähiges bewegliches Wirtschaftsgut und betragen die AK/HK nicht mehr als 800 EUR netto, ist ein Sofortabzug im Jahr der Anschaffung oder Herstellung i. H. der Bruttokosten (wenn kein Vorsteuerabzug besteht, sonst netto) möglich (GWG; § 6 Abs. 2 EStG). So können ggf. die Aufwendungen für einen dem Mieter zur Verfügung gestellten Elektrorasenmäher oder einer einfachen Waschmaschine in voller Höhe abgesetzt werden.
Aufwendungen für Werkzeuge und andere Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG), die ausschließlich i. Z. m. der Vermietung genutzt werden, sind WK und über die AfA auf die individuelle Nutzungsdauer zu verteilen oder als GWG sofort abziehbar, soweit sie der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung eines Mietwohngebäudes dienen. Aufwendungen für Werkzeuge, die nur wegen der Herstellung des Gebäudes angeschafft wurden (z. B. Betonmischer), erhöhen dessen HK.
Fotovoltaikanlage
Eine Fotovoltaikanlage, die auf dem Dach des Gebäudes oder der Garage errichtet wurde und deren erzeugter Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, ist ein Gewerbebetrieb. Die AfA für die Anlage ist damit BA und nicht WK bei den Einkünften aus V+V (→ Tz 985, → Tz 1161).
Gartenanlage
Rz. 887
Die erstmalige Umzäunung eines Grundstücks durch einen festen Zaun oder durch das Anpflanzen von Hecken, Büschen oder Bäumen an den Grundstücksgrenzen ("lebende Umzäunung") sowie die Zugangswege zum Haus und zu den Garagen stehen bei Wohngebäuden in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude und sind deshalb unselbstständige Gebäudeteile. Die Aufwendungen sind den Gebäudeherstellungskosten hinzuzurechnen und zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben. Wird die Umzäunung erneuert, liegen sofort abziehbare Reparaturkosten (Erhaltungsaufwendungen) vor.
Die Aufwendungen für die erstmalige gärtnerische Gestaltung der verbleibenden Grundstücksfläche (Gartenanlage), für das Anlegen des Vorgartens, für den Bau einer freistehende Pergola in einem Ziergarten oder für einen auf dem Grundstück errichteten Kinderspielplatz sind HK eines eigenen Wirtschaftsguts Garten. Bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen dürfen, und bei Vorgärten sind die HK der gärtnerischen Anlage gleichmäßig auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen (AfA) und als WK abzuziehen (§ 7 Abs. 1 EStG; R 21.1 Abs. 3 EStR 2012). Aufwendungen für den Teil des Gartens, der nur vom Eigentümer des Grundstücks genutzt werden darf, sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei einem teilweise vermieteten und teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude sind die Aufwendungen nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen.
Die Kosten für die Instandhaltung und Unterhaltung der Gartenanlage (Gartenpflegearbeiten, Austausch von Pflanzen, Dünger) sind im Jahr der Zahlung sofort als WK abziehbar. Soweit die Kosten mit der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in Zusammenhang stehen, siehe → Tz 479, → Tz 482. Fallen nach Fertigstellung des Gartens Ausgaben von nicht mehr als 4.000 EUR netto an, sind die Bruttokosten auf Antrag stets als Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen (→ Tz 861).