Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 15.1.2024, 6 K 2095/22 K,G,F
Verfahren beim BFH: I R 9/24
Das FG Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung der Voraussetzung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG nicht durch die Lohnsummenregelung nachgewiesen werden kann, mithin nicht ohne weiteres deren Erfüllung angenommen werden darf (FG Düsseldorf, Urteil v. 15.1.2024, 6 K 2095/22 K,G,F). Vielmehr sei der Nachweis des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen auf andere geeignete Art zu führen, was im Streitfall nicht der Fall war.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Feststellung des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags zum …. vom .......... Anwendung der Lohnsummenregelung der Sanierungsklausel beim Kleinbetrieb |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Zwar wurden xx % der Anteile [mehr als 50 %] an der Steuerpflichtigen, X GmbH, am xx.xx.xxxx übertragen. Dennoch ist der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergegangen, weil die Voraussetzungen der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG erfüllt sind.
Die Steuerpflichtige war zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs sanierungsbedürftig und sanierungsfähig. Hinsichtlich des Erfordernisses der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen kommt zwar nur das Tatbestandsmerkmal der Lohnsummenklausel gemäß § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG in Betracht.
Der in dieser Vorschrift geregelte Verweis auf § 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 ErbStG 2008 kann dabei nicht so verstanden werden, dass kleine Betriebe die körperschaftsteuerliche Lohnsummenregelung nie erfüllen können. Der Verweis ist vielmehr als Vereinfachungsregelung zu verstehen, so dass daraus zu schlussfolgern ist, dass bei Kleinbetrieben stets vom Vorliegen der Voraussetzung der Lohnsummenregelung auszugehen ist. Im erbschaftsteuerlichen Kontext bewirkt die Regelung nämlich ebenso, dass bei der Gewährung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nicht weiter auf die Lohnsummenregelung zu achten ist. In entsprechender Anwendung im Rahmen der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG bewirkt der Verweis damit, dass auch hier die Begünstigung der Sanierungsklausel ungeachtet der weiteren Prüfung der Lohnsummenregelung zu gewähren ist. Andernfalls würde der Regelungszweck von § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2008 in seiner entsprechenden Anwendung in das Gegenteil verkehrt werden. Denn die Steuerpflichtige erfüllt materiell die Voraussetzungen der Lohnsummenregelung. Es ist davon auszugehen, dass sie in den dem Beteiligungserwerb folgenden 5 Jahren die Lohnsummengrenze von 400 % nicht unterschreitet, da unverändert der Geschäftsführer und ein Angestellter weiterbeschäftigt werden.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag zum 31.12.xxxx in Höhe von xxxxxxx EUR festgestellt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 9/24 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen