Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner für die richtige und ordnungsgemäße Durchführung einer Einkommenspfändung verantwortlich. Unterläuft ihm ein Versehen, so kann er entweder dem Pfändungsgläubiger oder seinem Arbeitnehmer haftbar sein. Als Drittschuldner hat sich der Arbeitgeber über die durch eine Lohnpfändung geschaffene Rechtslage genau zu unterrichten.

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