BMF, Schreiben v. 26.2.1999, IV C 4 - S 2285 - 7/99/IV C 4 - S 2284 - 9/99 (BStBl. 1999 I S. 270)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, wie §§ 33 und 33 a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, wenn einem Stpfl. Aufwendungen für typischen Unterhalt und zugleich für außergewöhnlichen Bedarf (z.B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) einer anderen Person erwachsen, ab dem VZ 1996 folgendes:
1. Die Aufwendungen für den typischen Unterhalt und für außergewöhnlichen Bedarf sind nach folgenden Kriterien abzugrenzen:
- Der typische Unterhalt umfaßt den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umschrieben wird. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 12 BSHG).
- Außergewöhnlicher Bedarf ist nur bei Bedürfnissen in besonderen Lebenslagen anzuerkennen, die über den typischen Unterhalt hinausgehen, wie z.B. im Fall der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung oder im Krankheitsfall.
Der Stpfl. hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) Unterlagen vorzulegen, die die Abgrenzung ermöglichen. Bei Unterbringung zur Pflege ist die Vorlage einer getrennten Rechnung üblicherweise zumutbar.
2. § 33 a Abs. 1 EStG ist vor § 33 EStG zu prüfen:
Ein Abzug der Aufwendungen für außergewöhnlichen Bedarf nach § 33 EStG kommt nur in Betracht, soweit die eigenen Einkünfte und die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge des Unterhaltsempfängers zur Deckung dieses Bedarfs nicht ausreichen. Bei der Beurteilung, ob sie nicht ausreichen, ist ein angemessener Betrag für zusätzlichen persönlichen Bedarf zu berücksichtigen. Als angemessen kann in Anlehnung an § 21 Abs. 3 BSHG regelmäßig der für den zusätzlichen persönlichen Bedarf erklärte Betrag anerkannt werden, wenn er 3.000 DM jährlich nicht übersteigt.
Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
a) Ergibt sich eine Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 EStG, so sind die Aufwendungen für den außergewöhnlichen Bedarf uneingeschränkt, jedoch gemindert um die zumutbare Belastung, nach § 33 EStG abzuziehen.
Beispiel:
Der pflegebedürftige (Pflegestufe II), vermögenslose Vater A (R 188 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 EStR 1996) hat seinen eigenen Haushalt aufgelöst und ist während des gesamten Kalenderjahrs 1998 in einem Pflegeheim untergebracht. Dafür werden 66.000 DM in Rechnung gestellt, und zwar (12 x 2.300 DM =) 27.600 DM für den typischen Unterhalt und 12 x 3.200 DM =) 38.400 DM für Pflege. Die Pflegeversicherung übernimmt Pflegekosten bis zu 30.000 DM. A zahlt aus seinen anrechenbaren Einkünften und Bezügen i.H. von 9.000 DM auf die Heimkosten 6.600 DM und behält 2.400 DM für zusätzlichen persönlichen Bedarf zurück. Die restlichen Heimkosten von (66.000 DM - 30.000 DM - 6.600 DM =) 29.400 DM trägt der Sohn B.
Die Abzugsbeträge für B berechnen sich wie folgt:
- nach § 33 a Abs. 1 EStG |
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In den Gesamtkosten enthaltener Anteil für den typischen Unterhalt |
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27.600 DM |
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abziehbarer Höchstbetrag |
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12.000 DM |
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anrechenbare Einkünfte und Bezüge des A |
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9.000 DM |
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anrechnungsfreier Betrag |
- 1.200 DM |
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anzurechnende Einkünfte und Bezüge des A |
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7.800 DM |
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- 7.800 DM |
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verbleibender Betrag |
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4.200 DM |
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abzuziehender Betrag |
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4.200 DM |
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- nach § 33 EStG |
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Der in den Gesamtkosten enthaltene Anteil für Pflege (38.400 DM - 30.000 DM 8.400 DM kommt uneingeschränkt für den Abzug in Betracht, da er niedriger ist, als (die gesamten Aufwendungen des B von 29.400 DM abzüglich des nach § 33 a Abs. 1 EStG abzuziehenden Betrags von 4.200 DM =) 25.200 DM |
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8.400 DM |
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Der Betrag von 8.400 DM ist nach Minderung um die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte des B abzuziehen.
b) Ergibt sich wegen der anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers keine Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 EStG, so ist der Abzug der Aufwendungen für außergewöhnlichen Bedarf unter Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge zu berechnen, die der Unterhaltsempfänger für den außergewöhnlichen Bedarf einzusetzen hat. Dazu sind von der Summe der anrechenbaren Einkünfte und Bezüge die Kosten des typischen Unterhalts sowie ein angemessener Betrag für zusätzlichen persönlichen Bedarf abzuziehen.
Beispiel:
Sachverhalt wie im ersten Beispiel, jedoch hat A anrechenbare Einkünfte und Bezüge von 36.000 DM. Er zahlt daraus auf die Gesamtkosten 30.000 DM und behält 6.000 DM für zusätzlichen persönlichen Bedarf zurück. Die restlichen Heimkosten von (66.000 DM - 30.000 DM - 30.000 DM =) 6.000 DM trägt der Sohn B.
Da die anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des A höher sind als die Summe aus Höchstbetrag und anrechnungsfreiem Betrag von (12.000 DM + 1200 DM =) 13.200 DM, scheidet ein Abzug nach § 33 a Abs. 1 EStG aus. Daher kommt für B nur ein Abzug nach § 33 EStG in Betracht. Dieser berechnet sich wie folgt:
Pflegekosten (abzüglich Pflegeversicherungsleistunge... |