Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Tätigkeit des Betriebsrats gehört die Wahrnehmung seiner Rechte und die seiner Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber sowie die Befugnis zur Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen. Damit ist auch die Einleitung von oder die Beteiligung an Beschlußverfahren verbunden, soweit über den Bestand oder den Umfang betriebsverfassungsrechtlicher Rechte Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber bestehen und eine anderweitige Klärung nicht zu erwarten ist.
2. Dem Betriebsrat ist vom Gesetz eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, ob er das Verfahren selbst führen oder sich der Vertretung durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Rechtsanwalts bedienen will.
3. Es besteht keine Pflicht des Betriebsrats oder seiner Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber, in einem Beschlußverfahren, in dem der Arbeitgeber Beteiligter ist, sich durch einen Vertreter einer Gewerkschaft vertreten zu lassen oder zu versuchen, Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft zu erlangen.
4. Zieht ein Betriebsrat in einem Beschlußverfahren mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzu, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für notwendig erachten konnte.
5. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit läßt sich ein Ausschluß des dem Betriebsrat zustehenden Rechts, sich auch der Hilfe eines Rechtsanwalts in einem Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht zu bedienen, nicht herleiten. Aus BetrVG § 2 Abs 1 ergibt sich insoweit nur, daß der Betriebsrat bei der gerichtlichen Durchsetzung oder der Feststellung seiner Rechte nicht mutwillig oder rechtsmißbräuchlich handeln darf.
6. Die dem Betriebsrat eingeräumte Wahlmöglichkeit, sich in einem Beschlußverfahren auch schon im ersten Rechtszug durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist eingeschränkt, wenn der Verfahrenswert unter 300,-- DM liegt.
7. Der als Verfahrensbevollmächtigter vom Betriebsrat hinzugezogene Rechtsanwalt ist nicht Beteiligter in einem Beschlußverfahren, das vom Betriebsrat wegen der Freistellung von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts eingeleitet wird.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 08.10.1976; Aktenzeichen 3 TaBV 29/76) |
Fundstellen
BAGE 31, 93-105 (LT1-5) |
BAGE, 93 |
BB 1979, 163-165 (LT1-7) |
DB 1979, 107-109 (T1-5) |
NJW 1980, 1486 |
NJW 1980, 1486-1488 (LT1-7) |
BetrR 1979, 122-124 (LT1-5) |
BlStSozArbR 1979, 184-185 (T1-5) |
SAE 1979, 215-219 (LT1-7) |
AP § 40 BetrVG 1972 (LT1-7), Nr 14 |
ArbuR 1979, 156-159 (LT1-7) |
EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 37 (LT1-7) |