Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, in der die Fehlerhaftigkeit der Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts damit begründet wird, dieses habe bei seiner Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs die diesbezügliche umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht berücksichtigt, ist im allgemeinen unzulässig; denn in einem solchen Fall ist die Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Läßt das Landesarbeitsgericht bei der Anwendung eines tariflichen Rechtsbegriffs einen Gesichtspunkt unerwähnt, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei zu beachten ist, kann dann nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf einen divergierenden Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts geschlossen werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Begründung ausdrücklich den zutreffenden Rechtssatz vorangestellt hat (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG, z. B. BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 11.03.1997; Aktenzeichen 16 Sa 24/96) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 11.10.1995; Aktenzeichen 2 Ca 371/95) |
Gründe
I. Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 10. Januar 1949 geborene Kläger trat am 1. April 1966 als Angestellter in die Dienste der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BAVAV). In § 2 des Arbeitsvertrages vom selben Tage haben die damaligen Arbeitsvertragsparteien vereinbart, daß für das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Angestellten der BAVAV vom 21. April 1961 (MTA) und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge gelten. Die Beklagte führt als Rechtsnachfolgerin der BAVAV das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fort.
Durch Erlaß vom 23. August 1979 wurden der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 mit dem Ziele der Versetzung vom Arbeitsamt B zur Fachhochschule des B , Fachbereich Arbeitsverwaltung, abgeordnet und ihm gleichzeitig die Tätigkeit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, Lehrbereich Leistungswesen, übertragen. Zum 1. Juli 1980 wurde der Kläger durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit an die vorgenannte Fachhochschule versetzt und mit Wirkung vom selben Zeitpunkt in die VergGr. II a MTA eingruppiert.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung nach § 23 a MTA in VergGr. I b MTA zum 1. Oktober 1994. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 1995 abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, er erfülle die Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1 a MTA, so daß er nach 15jähriger Bewährung in einer Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe ab 1. Oktober 1994 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I b Fallgruppe 2 MTA habe. Die Feststellung des Bestehens dieses Anspruchs erstrebt er mit seiner Klage. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger erfülle weder die subjektiven Voraussetzungen der VergGr. II Fallgr. 1 a noch entspreche seine Tätigkeit derjenigen eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu zahlreichen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird. Als Divergenzbeschwerde ist sie unbegründet.
1. Unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten unzulässig, denn die von der Beklagten angeführten Auslegungsfragen sind nicht klärungsbedürftig.
1.1 Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die auf fehlerhafte Auslegung eines Tarifvertrages gestützt wird, muß einen entscheidungserheblichen Rechtsbegriff aus einem Tarifvertrag bezeichnen. Der Beschwerdeführer muß weiter darlegen, durch welche Auslegung das Landesarbeitsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt oder welche an sich richtige Auslegung es bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat. Dabei bedeutet Auslegung eines Tarifvertrages die fallübergreifende abstrakte Interpretation der zur Tarifanwendung notwendigen Rechtsbegriffe (BAGE 32, 203, 207 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAGE 32, 228, 230 ff. = AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAGE 32, 203, 210 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAGE 36, 85 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
1.2 Nach den eigenen Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung ist die Auslegung der tariflichen Rechtsbegriffe der Angestellten mit "entsprechender Tätigkeit" und "aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten" nicht klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Vorschrift des § 22 MTA rügt die Beklagte nicht deren fehlerhafte Auslegung, sondern ihre falsche Anwendung.
1.2.1 Die Beklagte führt zur fehlerhaften Auslegung der Tarifbegriffe der "entsprechenden Tätigkeit" selbst aus, der angerufene Senat habe dazu "eine Reihe von Parametern entwickelt, an denen eine von einem sonstigen Angestellten auszuübende Tätigkeit zu messen ist, um festzustellen, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit im Tarifsinne handelt". Die Beklagte führt dann selbst insgesamt sieben Entscheidungen des Senats an, die verschiedene Gesichtspunkte behandeln, nach denen sich die Erfüllung der Anforderungen der Tarifbegriffe der "entsprechenden Tätigkeit" richtet. Zu den Tarifbegriffen der "gleichwertigen Fähigkeiten" führt die Beklagte im Anschluß daran selbst aus, dazu gebe "es eine womöglich noch umfangreichere Judikatur als zu dem Rechtsbegriff der entsprechenden Tätigkeit". Einige dieser Entscheidungen benennt die Beklagte präzise unter Darstellung der darin zu diesen Tarifbegriffen entwickelten Grundsätze. Aus dieser zutreffenden Darstellung der Rechtsprechung des Senats zu den genannten tariflichen Rechtsbegriffen folgt, daß deren Auslegung nicht mehr klärungsbedürftig ist. Denn nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage u.a. dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist und gegen diese Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden (Beschluß des Senats vom 3. November 1982 - 4 AZN 420/82 - BAGE 40, 274 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979). Solche neuen Gesichtspunkte führt die Beklagte nicht an. Zwar bemerkt sie eingangs ihrer Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, "soweit ersichtlich" sei das Landesarbeitsgericht "das erste Obergericht, das sich mit der Anwendung und damit mit der Auslegung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. II Fgr. 1 a - Variante für sonstige Angestellte - in Bezug auf Lehrpersonen befaßt". Sie macht aber selbst nicht geltend, daß die in der Rechtsprechung des Senats zu den tariflichen Rechtsbegriffen der "entsprechenden Tätigkeit" und "gleichwertigen Fähigkeiten" entwickelten Grundsätze in Bezug auf Lehrpersonen nicht oder nur modifiziert anwendbar seien und deren Auslegung daher speziell für diesen Personenkreis noch klärungsbedürftig sei.
1.2.2 Soweit die Beklagte dem Landesarbeitsgericht vorwirft, es stelle auf die vom Kläger "ausgeübte Tätigkeit" ab, während es nach § 22 MTA auf die vom Angestellten "auszuübende Tätigkeit" ankomme, und es habe außerdem unter Verstoß gegen § 22 MTA keine Arbeitsvorgänge des Klägers festgestellt, rügt die Beklagte keine fehlerhafte Auslegung tariflicher Rechtsbegriffe, sondern die fehlerhafte Anwendung des § 22 MTA, wie sie selbst erkennt, wenn sie diesen Ausdruck verwendet. Auf die fehlerhafte Rechtsanwendung tariflicher Rechtsbegriffe kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht mit Erfolg gestützt werden. Ob die Rechtsanwendung des Landesarbeitsgerichts fehlerhaft ist, könnte der Senat erst prüfen, wenn eine zulässige Revision vorläge.
2. Soweit die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu zahlreichen Entscheidungen des Senats stützt, ist diese unbegründet, denn die behaupteten Divergenzen i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegen nicht vor.
2.1 Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Revision vom Bundesarbeitsgericht zugelassen werden, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der übrigen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer muß dazu im einzelnen darlegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und daß jedenfalls das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). Ob sich der angegriffenen und der angezogenen Entscheidung tatsächlich die behaupteten Rechtssätze entnehmen lassen, ob diese Rechtssätze voneinander abweichen und ob die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, ist eine Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde.
2.2 Die von der Beklagten behaupteten Divergenzen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu den angezogenen Entscheidungen des Senats liegen nicht vor.
2.2.1 Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, das Landesarbeitsgericht habe in der anzufechtenden Entscheidung zu den Tarifbegriffen der "entsprechenden Tätigkeit" einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem abstrakten Rechtssatz dazu in den angezogenen Entscheidungen abweiche. Zwar ist es zutreffend, daß das Landesarbeitsgericht bei der Darlegung des Obersatzes zu den vorgenannten Tarifbegriffen ausgeführt hat, die entsprechende Tätigkeit im Sinne der zweiten Alternative der VergGr. II Fallgr. 1 a verlange nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung "einen gewissen akademischen Zuschnitt". Daraus liest die Beklagte ab, das Landesarbeitsgericht meine damit "offenbar eine Wertebene unterhalb der akademischen Hochschulbildung". Ob diese Deutung zutreffend ist, erscheint deshalb zweifelhaft, weil das Landesarbeitsgericht in den nachfolgenden Gründen bei der Behandlung der Voraussetzung des "akademischen Zuschnitts" der Tätigkeit das Adjektiv "gewisse" nicht mehr verwendet, sondern ohne dieses als Einschränkung deutbare Eigenschaftswort ausführt, es sei "der akademische Zuschnitt der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit" zu bejahen, und der Kläger habe "eine Lehrtätigkeit mit akademischem Zuschnitt entfaltet". Selbst wenn aber das Landesarbeitsgericht im allgemeinen für die Voraussetzungen des "akademischen Zuschnitts" der Tätigkeit des sonstigen Angestellten eine Wertebene unterhalb der akademischen Hochschulbildung ausreichen ließe, weil es nur einen "gewissen" akademischen Zuschnitt fordert, beruht darauf seine Entscheidung nicht. Denn konkret für den Kläger nimmt es an, "daß er eine Lehrtätigkeit mit akademischem Zuschnitt entfaltet hat und noch entfaltet".
Soweit die Beklagte dem Landesarbeitsgericht vorwirft, mit der Gleichsetzung des Leistungsrechts der Bundesanstalt mit einem Wissensgebiet, wie es üblicherweise durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule vermittelt werde, weiche das Landesarbeitsgericht von der gesamten einschlägigen Rechtsprechung des angerufenen Senats ab, beinhaltet dies die Rüge der falschen Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Auf einen vom Landesarbeitsgericht aufgestellten divergierenden abstrakten Rechtssatz kann aus diesen fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht geschlossen werden. Die Beschwerde geht zwar zu Recht davon aus, daß sich ein divergenzfähiger abstrakter Rechtssatz auch aus scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung ergeben kann (BAG Beschluß vom 4. August 1981 - 3 AZN 107/81 - AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). Daraus folgt jedoch nicht, jede vom Landesarbeitsgericht für sein Ergebnis gegebene Begründung setze notwendig voraus, daß das Landesarbeitsgericht den Obersatz, der aus seiner Begründung logisch folgt, als abstrakten Rechtssatz aufstellen wollte. Eine solche Annahme verbietet sich jedenfalls dann, wenn das Landesarbeitsgericht den Rechtssatz, von dem es bei seiner Begründung ausgeht, ausdrücklich nennt, wie dies hier der Fall ist. Entspricht das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis nicht diesem Rechtssatz, so handelt es sich um eine fehlerhafte Subsumtion des zu entscheidenden Sachverhaltes unter diesen Rechtssatz und damit um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die allein die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen vermag. Wollte man in solchen Fällen jeweils annehmen, der Entscheidung müsse der Rechtssatz zugrunde liegen, der allein das gefundene Ergebnis zu tragen in der Lage sei, so läge bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung eine Divergenz vor, sofern ein divergenzfähiges Urteil vorhanden wäre. Die Revisionsinstanz wegen Divergenz soll aber nur eröffnet werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Würdigung erkennbar einen unrichtigen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, nicht aber wenn der ausdrücklich zugrunde gelegte Rechtssatz fehlerhaft angewendet wird (BAG Beschlüsse vom 16. Dezember 1982 - 2 AZN 337/82 - BAGE 41, 188 = AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz; vom 22. Februar 1983 - 1 ABN 33/82 - BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). Die Beklagte räumt selbst ein, in den Gründen des Berufungsurteils würden - scil.: bezüglich des Obersatzes der "entsprechenden Tätigkeit" - "die Worte aus den einschlägigen Entscheidungen formal wiederholt", jedoch verstoße das Landesarbeitsgericht mit seiner "Deduktion eklatant gegen alle Entscheidungen des angerufenen Senats". Der dem Landesarbeitsgericht vorgeworfene Fehler besteht somit, wie die Beklagte selbst zugesteht, nicht in der Aufstellung eines fehlerhaften abstrakten Rechtssatzes, sondern in einer fehlerhaften Anwendung der vom Landesarbeitsgericht angeführten zutreffenden abstrakten Rechtssätze.
2.2.2 Ebenso verhält es sich bei der von der Beklagten gerügten Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu verschiedenen Urteilen des Senats betreffend die Anforderung der "entsprechenden Fähigkeiten". Auch insoweit hat das Landesarbeitsgericht nicht den von der Beklagten den Gründen seiner Entscheidung entnommenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, für diese Anspruchsvoraussetzung sei die "breite Verwendbarkeit" des sonstigen Angestellten nicht zu fordern.
Dies erkennt die Beklagte selbst, wenn sie dem Landesarbeitsgericht vorwirft, zu der Verwendbarkeit des Klägers an anderer Stelle habe das Landesarbeitsgericht "überhaupt nicht Stellung genommen", und dann anfügt: "Wer schweigt stellt ... auch keine Rechtsgrundsätze auf ..."
Einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts leitet die Beklagte schließlich zu Unrecht aus einem von ihr gezogenen Umkehrschluß ab. Sie setzt an bei dem Ergebnis der Prüfung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Anforderung der "gleichwertigen Fähigkeiten", die das Landesarbeitsgericht wie folgt zusammenfaßt: "Nach Auffassung der Kammer sind damit alle Merkmale der Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1 a, 2. Alternative der Vergütungsordnung in der Person des Klägers erfüllt". Das heiße - so die Beklagte -, daß es auf die breite Verwendbarkeit des Angestellten nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht ankomme, da das Landesarbeitsgericht dieses Kriterium nicht geprüft habe. Dem ist nicht zu folgen. Denn das Landesarbeitsgericht geht, ohne dieses Kriterium ausdrücklich zu benennen, eindeutig von der breiten Verwendbarkeit des Klägers aus, wenn es ausführt, die von ihm geschilderte Lehrtätigkeit setze "nach Auffassung der Kammer eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wie sie von einem Angestellten mit abgeschlossenem Hochschulstudium erwartet werden kann, voraus".
Ob das Landesarbeitsgericht zu Recht die Erfüllung der Anforderungen der "entsprechenden Tätigkeit" und der "gleichwertigen Fähigkeiten" angenommen hat, könnte der Senat erst prüfen, wenn eine zulässige Revision vorläge.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG. Sie entspricht dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zwischen gewährter und von dem Kläger begehrter Vergütung. Zu der so in Aussicht genommenen Wertfestsetzung haben die Parteien bei ihrer Anhörung Bedenken nicht erhoben.
Fundstellen
Haufe-Index 438907 |
BB 1998, 380 |
DB 1998, 1724 |
FA 1998, 162 |
NZA 1998, 500 |
SAE 1999, 37 |
ZTR 1998, 233 |
AP, 0 |
www.judicialis.de 1997 |