Leitsatz (redaktionell)
1. Ein tariffähiger Verband kann Tarifverträge nur im Rahmen seiner Tarifzuständigkeit wirksam abschließen.
2. Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft richtet sich nur nach ihrer Satzung. Fragen der Tarifkonkurrenz und des Industrieverbandsprinzips sind insofern ohne Bedeutung.
3. Die Satzung einer Gewerkschaft ist noch in dritter Instanz frei auslegbar.
4. Bei der Satzungsauslegung ist von den Anschauungen der beteiligten Berufskreise auszugehen. Es ist nur das zu berücksichtigen, was sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungszeit sowie Zusammenhang der Satzung ergibt.
5. ArbGG § 97 Abs 5 ist auch anzuwenden, wenn es nicht um die Tariffähigkeit überhaupt, sondern um die Tarifzuständigkeit im Einzelfall geht.
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 12.06.1963; Aktenzeichen 2 TaBV 1/62) |
Fundstellen
Haufe-Index 436729 |
BAGE 16, 329 |
BAGE, 329 |
BB 1965, 331 |
DB 1965, 479 |
NJW 1965, 887 |
BetrR 1965, 218 |
SAE 1965, 201 |
AP § 2 TVG Tarifzuständigkeit, Nr 1 |
AR-Blattei, Berufsverbände Entsch 8 |
AR-Blattei, ES 1550.2 Nr 5 |
AR-Blattei, ES 420 Nr 8 |
AR-Blattei, Tarifvertrag II Entsch 5 |
BArbBl 1966, 230 |
PraktArbR TVG § 2, Nr 45 |
WA 1965, 77 |
ZfB 107, 224 |
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