Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens zur persönlichen Nutzung
Orientierungssatz
Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-PKW unberechtigt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl § 6 Abs 1 Nr 4 EStG) verlangen.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird unterAbweisung der Revision im übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. September 1998 - 19 Sa 646/98 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abweisung derBerufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10. Februar 1998 - 3 Ca 727/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.605,48 DMbrutto nebst 4 % Zinsen auf den jeweils sich ergebenden Nettobetrag von 610,81 DM brutto seit 1. Oktober 1996, aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. November 1996, aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. Dezember 1996, aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. Januar 1997, aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. Februar 1997, aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. März 1997, aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. April 1997, aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. November 1997, aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. Dezember 1997 und aus weiteren 1.221,63 DM brutto seit 1. Januar 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 29.608,97 DMnebst 4 % Zinsen seit dem 17. März 1998 sowie 585,02 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5,die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung verpflichtet ist.
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten als Produktmanager/Verkaufsleiter Hosen beschäftigt. Im Anstellungsvertrag sagte die Beklagte dem Kläger die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung zu. Die hierfür anfallenden Lohn- und Einkommensteuern sollte der Kläger tragen. Die Beklagte stellte dem Kläger von Beginn des Arbeitsverhältnisses an einen fabrikneuen PKW BMW 520 i, Baujahr 1995, mit Sonderausstattung zur Verfügung. Als Sachbezug PKW wurden in der monatlichen Gehaltsabrechnung 1.221,63 DM ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 16. September 1996 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos und entzog dem Kläger zugleich den Dienstwagen. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers, die sich auch gegen eine weitere außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 27. September 1996 richtete, wurden beide Kündigungen durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 17. November 1997 für rechtsunwirksam erklärt. Unter dem 17. Dezember 1996 erklärte die Beklagte hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 1997. Der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 21. September 1998 stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgelöst.
In der Zeit vom 1. April 1997 bis zum 29. September 1997 verfügte der Kläger über ein Dienstfahrzeug seiner neuen Arbeitgeberin, das ihm auch zur privaten Nutzung überlassen war. Nach einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung gab der Kläger dieses Dienstfahrzeug wieder zurück. Am 10. Dezember 1997 erwarb der Kläger einen gebrauchten PKW BMW, Erstzulassung 1986, Laufleistung beim Kauf 115.000 Kilometer, zu einem Kaufpreis von 5.000,00 DM.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 16. September 1996 bis zum 31. März 1997 sowie vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1997. Er berechnet den Schadensersatz nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch und legt für die Zeit bis einschließlich Februar 1997 kalendertäglich 98,00 DM und ab dem 1. März 1997 114,00 DM zugrunde. Im Hinblick auf das ab dem 11. Dezember 1997 eingesetzte Ersatzfahrzeug läßt er sich auf die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag einen Betrag in unstreitiger Höhe von 32,43 DM als Nutzungswert für den gebrauchten BMW anrechnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.608,97 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den jeweils sich ergebenden Nettobetrag aus 1.470,00 DM brutto seit dem 1. Oktober 1996, aus weiteren 3.038,00 DM brutto seit dem 1. November 1996, aus weiteren 2.940,00 DM brutto seit dem 1. Dezember 1996, aus weiteren 3.038,00 DM brutto seit dem 1. Januar 1997, aus weiteren 3.038,00 DM brutto seit dem 1. Februar 1997, aus weiteren 2.744,00 DM brutto seit dem 1. März 1997, aus weiteren 3.534,00 DM brutto seit dem 1. April 1997, aus weiteren 3.534,00 DM brutto seit dem 1. November 1997, aus weiteren 3.420,00 DM brutto seit dem 1. Dezember 1997 und aus weiteren 2.852,97 DM brutto seit dem 1. Januar 1998 zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Verschulden ihrerseits nicht vorliege. Im übrigen habe der Kläger das Zweitfahrzeug seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin benutzt. Es sei ihm auch zumutbar gewesen, ein Darlehen aufzunehmen, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Im Arbeitsvertrag sei die Kraftfahrzeugmarke des Dienstfahrzeugs nicht vereinbart wurden, so daß ihm auch ein Opel Corsa oder ein Ford Fiesta zur Verfügung hätte gestellt werden können. Entsprechend mindere sich der Schadensersatz, der im übrigen nur nach der ADAC-Tabelle habe berechnet werden können.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und beantragt, den Kläger zur Erstattung des von ihr auf Grund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils gezahlten Betrages zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der unterbliebenen Überlassung eines Dienstwagens Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit folgender Begründung in vollem Umfang stattgegeben:
Die Beklagte sei gem. § 611 Abs. 1, § 615 BGB iVm. § 2 Ziff. 6 des Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen, dem Kläger einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besitze Vergütungscharakter und gehöre wie die Pflicht zur Gehaltszahlung gem. § 611 Abs. 1 BGB zu ihren Hauptleistungspflichten. Die geschuldete Überlassung des PKW BMW 520 i sei am 16. September 1996 mit der Rückforderung des Wagens unmöglich geworden. Diese Unmöglichkeit habe die Beklagte zu vertreten. Soweit die Beklagte rechtsirrig von der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung ausgegangen sei, sei dieser Rechtsirrtum vermeidbar gewesen. Da die Kündigung nicht offensichtlich begründet gewesen sei, habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß die Gerichte für Arbeitssachen der Kündigungsschutzklage stattgeben würden.
Da der Kläger auf die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs verzichtet habe, könne er die entgangenen Gebrauchsvorteile abstrakt und pauschaliert als Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Dabei sei er nicht auf den Ersatz des steuerlichen Sachbezugswerts beschränkt. Dieser werde allein unter steuerlichen Gesichtspunkten festgesetzt und entspreche regelmäßig nicht dem wirtschaftlichen Wert der Sachleistung. Der Kläger habe daher seinen Anspruch zu Recht nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet. Die Anwendung dieser Tabelle auf Fälle der Entziehung von Gebrauchsvorteilen entspreche richterlicher Rechtsfortbildung und praktischen Bedürfnissen. Der Kläger könne daher für Februar 1997 eine Nutzungsausfallentschädigung für den ihm entzogenen Dienstwagen in Höhe von täglich 98,00 DM und ab 1. März 1997 in Höhe von 114,00 DM täglich verlangen. Ab 11. Dezember 1997 könne er den Unterschiedsbetrag zwischen der Nutzungsentschädigung von 114,00 DM pro Tag und des der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Gebrauchswertes des Ersatzfahrzeugs von täglich 32,43 DM verlangen.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann eine Nutzungsentschädigung nur in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen. Dies sind für den maßgeblichen Zeitraum 11.605,48 DM.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch des Klägers bejaht.
a) Die Beklagte war arbeitsvertraglich verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung hatte Entgeltcharakter und war Hauptleistungspflicht. Die Möglichkeit einen Dienstwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch für private Fahrten nutzen zu können, ist eine zusätzliche Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294; zuletzt BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Da die Beklagte durch die unwirksame fristlose Kündigung des Klägers in Annahmeverzug geraten ist, blieb der Erfüllungsanspruch des Klägers, einschließlich des Anspruchs auf den Dienstwagen zur privaten Nutzung als vereinbarter Naturallohn gem. § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB erhalten. Da die vereinbarte Naturalvergütung für die Vergangenheit nicht nachholbar ist, tritt an ihre Stelle der Wert, den die Naturalvergütung verkörpert. Der Anspruch auf Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um (vgl. Urteil des Senats 27. Mai 1999 aaO zu II der Gründe).
b) Zu Unrecht ist die Beklagte der Auffassung, der Nutzungsausfallentschädigungsanspruch entfalle, weil sie kein Verschulden an der Unmöglichkeit der Leistung habe; sie habe auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen können. Als Naturalvergütungsanspruch wandelte sich der Dienstwagen-Überlassungsanspruch durch die Unmöglichkeit in einen Zahlungsanspruch um, ohne daß es auf die Frage ankommt, wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der vorliegende Nutzungsausfallentschädigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch nach § 325 BGB wegen zu vertretender Unmöglichkeit, sondern ein Erfüllungsanspruch nach § 611, § 615 Satz 1 BGB.
Kann der Arbeitgeber die vereinbarte Naturalvergütung im Fälligkeitszeitpunkt nicht erbringen (zB wegen von ihm zu vertretenden Untergangs eines bestimmten PKW), liegt Unmöglichkeit der Leistung vor, so daß § 325 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Ist dem Arbeitgeber die Naturalvergütung zum Fälligkeitszeitpunkt an sich möglich und führt lediglich seine Leistungsverweigerung zur Unmöglichkeit der Naturalvergütung für die Vergangenheit, so bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten gem. § 615 Satz 1 BGB erhalten. Der Vergütungsanspruch bleibt Erfüllungsanspruch, auch wenn er sich von einem Naturallohnanspruch in einen Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung umwandelt. Damit wird der Vergütungsanspruch nicht zum Schadensersatzanspruch wegen zu vertretender Unmöglichkeit nach § 325 Abs. 1 BGB (vgl. Meier NZA 1999, 1083, 1084; zum Verhältnis § 615 BGB zu § 325 BGB; siehe auch Palandt/Putzo BGB 59. Aufl. § 615 Rn. 4). Auf die Frage des Verschuldens bzw. Vertretenmüssens kommt es somit nicht an. Auch die von der Beklagten angesprochene Frage des Mitverschuldens stellt sich nicht.
2. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß der Kläger seinen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch abstrakt berechnen darf. Nur wenn der Arbeitnehmer einen gleichwertigen privaten PKW nutzt, beschränkt sich sein Anspruch auf die konkret hierfür aufgewendeten Kosten (vgl. Urteil des Senats 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294). Ob und in welchem Umfang der Kläger den Zweitwagen seiner Ehefrau bzw. seiner Lebensgefährtin nutzte, kommt es deshalb nicht an. Soweit der Kläger ab 11. Dezember 1997 einen alten Gebrauchtwagen als Ersatzfahrzeug nutzte, kommt es auf die hierfür aufgewendeten Kosten nicht an, weil dieses für 5.000,00 DM erworbene Fahrzeug offensichtlich nicht gleichwertig mit dem dem Kläger entzogenen neuen BMW 520 i war.
3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings dem Kläger eine Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zugebilligt. Wie der Senat im Urteil vom 27. Mai 1999 (- 8 AZR 415/98 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-PKW unberechtigt entzieht, bei abstrakter Berechnung nur Entschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) verlangen.
a) Die Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch orientiert sich nicht an dem Wert der Gebrauchsmöglichkeit des eigenen PKW, sondern am Wert der Gebrauchsmöglichkeit des Mietwagens, den sich zu nehmen der Geschädigte unterläßt. Die Orientierung an dem Wert des Gebrauchsvorteils eines kurzfristig und für kurze Zeit beschafften PKW entspricht den im Verkehrsunfallrecht zu regulierenden Schadensfällen. Im Mittelpunkt steht der Gebrauchsvorteil für einen kurzfristig, für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, das heißt in der Regel für maximal zwei bis drei Wochen, verfügbaren PKW. Der Rechtsprechung des BGH zum Nutzungsausfall des PKW bei Verkehrsunfällen (vgl. nur Urteile 30. September 1963 - III ZR 137/62 - BGHZ 40, 345; 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70 - BGHZ 56, 214; Beschluß 9. Juli 1986 - GSZ 1/86 - BGHZ 98, 212) liegt letztlich die Sacherwägung zugrunde, daß ein Geschädigter, der auf einen Mietwagen verzichtet, nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige, der sich einen solchen Wagen mietet. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß ein Ersatzbedarf für maximal drei Wochen besteht.
b) Im Arbeitsverhältnis kann der Wert einer längerfristigen Gebrauchsmöglichkeit nicht anhand der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch bemessen werden. Der private Anteil am Gebrauchswert eines Dienst-PKW ist keine feststehende Größe, sondern verändert sich in Abhängigkeit von der Zeit, für die der Gebrauch gewährt werden soll. Der dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassene Dienst-PKW steht dem Arbeitnehmer nicht zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung, denn der dienstlichen Nutzung ist nicht nur ein zeitlicher Vorrang einzuräumen. Private Gebrauchsmöglichkeiten kann der Arbeitnehmer allein und nur insofern realisieren, als keine dienstliche Nutzung des PKW erforderlich ist. Der Gebrauchsvorteil eines so überlassenen Dienst-PKW ist somit spezifisch arbeitsvertraglich zu bestimmen und weicht von den im Verkehrsunfallrecht maßgeblichen Tabellen ab. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. nur Urteil 16. November 1995 aaO). Andererseits soll aus Gründen der Rechtseinheit dem Arbeitnehmer wegen unberechtigten Entzugs eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-PKW nicht jede abstrakte Schadensberechnung abgeschnitten werden. Dabei entspricht es ständiger Übung, die steuer- und sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Bewertungsfaktoren heranzuziehen, wenn eine Naturalvergütung wegen Zeitablaufs nicht mehr geleistet werden kann und deshalb dem Arbeitnehmer Geldersatz zu leisten ist (vgl. nur ErfK/Preis § 615 BGB Rn. 78; Kasseler Handbuch/Künzl Abschnitt 2.1 Rn. 521). Wird darüber hinaus berücksichtigt, daß der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine gesetzliche Grundlage für die steuerliche Bewertung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 geschaffen und damit die früheren Regelungen (vgl. Abschnitt 31 Abs. 7 Lohnsteuerrichtlinien) bestätigt hat, liegt es im Rahmen richterlichen Ermessens, den Wert der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Wie jede Pauschalierung mag auch diese auf Bedenken stoßen, doch ist aufgrund der bisherigen steuerrechtlichen Stellungnahmen nicht anzunehmen, daß die so pauschalierten Gebrauchsvorteile in jedem Falle zu hoch oder zu niedrig angesetzt sind (vgl. nur Voßkuhl/Rumler DB 1996, 447, 449 f.).
4. Der Klageanspruch ist in Höhe von 11.605,48 DM begründet. Dieser Betrag ergibt sich aus der unstreitigen steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit des dem Kläger entzogenen Dienstwagens in Höhe von monatlich 1.221,63 DM für die Dauer von 9 1/2 Monaten. Dabei kommt ein Abzug für die Zeit ab 11. Dezember 1997 nicht in Betracht. Zwar verfügte der Kläger ab diesem Zeitpunkt über einen Gebrauchtwagen, den er für 5.000,00 DM erwarb. Dieser PKW war aber offensichtlich kein gleichwertiger Ersatz für den neuwertigen Dienst-PKW BMW 520 i, der dem Kläger entzogen wurde. Deshalb konnte der Kläger den Steuerwert der privaten Nutzungsmöglichkeit des entzogenen Dienstwagens auch weiterhin ungekürzt verlangen.
Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger sich selbst in seiner Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung den nach Sanden/Danner/Küppersbusch bewerteten Nutzungsvorteil des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 32,43 DM täglich anrechnete. Bei der vom Kläger angesetzten Nutzungsausfallentschädigung für den entzogenen Dienstwagen in Höhe von 114,00 DM verbleiben noch 81,57 DM täglich. Dieser geltend gemachte Betrag übersteigt den Betrag von 1.221,63 DM monatlich bzw. 40,42 DM täglich, der sich aus der steuerlichen Bewertung ergibt.
5. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB. Für die Überlassung des Dienstwagens war "eine Zeit nach dem Kalender" bestimmt, so daß es zum Eintritt des Verzugs keiner Mahnung bedurfte. Gleiches gilt für die Entschädigung in Geld als ersatzweisem Erfüllungsanspruch.
III. Auf den Inzidentantrag der Beklagten gem. § 717 Abs. 2 ZPO war der Kläger zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch die Vollstreckung des vorläufig vollstreckbaren Ersturteils entstanden ist. Dieser Antrag kann auch in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93 - NJW 1994, 2095). Der zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung von der Beklagten bezahlte Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ascheid
Dr. Wittek
Mikosch
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