Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungsaufstieg für Angestellte in der Datenverarbeitungs-Systemtechnik
Orientierungssatz
1. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob Zeiten einer Tätigkeit als Anwendungsprogrammierer, die das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt B Unterabschnitt III der Anlage 1a zum BAT erfüllt haben, auf die nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 Teil II Abschnitt B Unterabschnitt IV der Anlage 1a zum BAT erforderliche sechsjährige Bewährungszeit anrechenbar ist oder nicht.
2. Auslegung der Protokollnotiz Nr 3 zum Teil II Abschnitt B Unterabschnitt IV der Anlage 1a zum BAT - Bewährung in der "nächstniedrigeren Vergütungsgruppe".
Normenkette
TVG § 1; BAT § 22; BAT Anlage 1a; BAT § 23a
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.02.1987; Aktenzeichen 14 (10) Sa 88/86) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 05.06.1986; Aktenzeichen 5 Ca 27/86) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. April 1974 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger war zunächst als Anwendungsprogrammierer tätig und erhielt Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Seit dem 1. April 1978 wurde er in der Datenverarbeitungs-Systemtechnik eingesetzt und erhielt seit dem 1. April 1980 Vergütung nach VergGr. IV a BAT.
Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 wurde der Kläger ab 1. Oktober 1983 in die VergGr. IV a Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV (Angestellte in der DV-Systemtechnik) der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Diesem Tätigkeitsmerkmal entspricht die vom Kläger seit dem 1. April 1978 ausgeübte Tätigkeit. Der Kläger erhält seit dem 1. Januar 1987 aufgrund des Bewährungsaufstiegs Vergütung nach VergGr. III BAT.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm Vergütung nach VergGr. III BAT schon seit dem 1. Januar 1985 zustehe. Auf die nach VergGr. III Fallgruppe 3, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV erforderliche sechsjährige Bewährungszeit müsse die Zeit vom 1. April 1974 bis zum 31. März 1978 nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 3 zum Unterabschnitt IV des Abschnitts B des Teils II der Anlage 1 a zum BAT zur Hälfte angerechnet werden. Die VergGr. III Fallgruppe 3 erfordere eine sechsjährige Bewährung in der VergGr. IV a Fallgruppe 1 des Unterabschnitts IV. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 sei auf die Bewährungszeit eine Tätigkeit mindestens der "jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und III" anzurechnen. Nächstniedrigere Vergütungsgruppe zur VergGr. IV a sei die Vergütungsgruppe IV b, deren Tätigkeitsmerkmal im Unterabschnitt III seine Tätigkeit als Anwendungsprogrammierer erfüllt habe.
Der Kläger hat beantragt,
es wird festgestellt, daß die
Beschäftigungszeit vom 1. April 1976
bis zum 31. März 1978, in welcher der
Kläger als Anwendungsprogrammierer nach der
VergGr. IV b eingruppiert war, als Bewährungszeit
für die angestrebte Höhergruppierung nach
VergGr. III Fallgruppe 3 des Unterabschnittes
IV der Vergütungsordnung, Teil II B gilt.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Anwendungsprogrammierer in VergGr. IV b Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT auf die nach VergGr. III Fallgruppe 3 des Unterabschnitts IV erforderliche sechsjährige Bewährungszeit nicht anzurechnen sei. Die Protokollnotiz Nr. 3 zum Unterabschnitt IV erfordere eine Bewährungszeit in der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe. Die nächstniedrigere Vergütungsgruppe zur VergGr. III sei die VergGr. IV a. Nur aus dieser Vergütungsgruppe sei entsprechend der Systematik im gesamten Bereich des BAT ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. III vorgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Zeit vom 1. April 1974 bis zum 31. März 1978 ist auf die Bewährungszeit nach VergGr. III Fallgruppe 3, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT nicht anzurechnen.
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar richtet sich der Klageantrag nach seinem Wortlaut nur auf die Feststellung der Anrechnung des Zeitraums vom 1. April 1974 bis zum 31. März 1978 auf die Bewährungszeit und betrifft damit nur einen Teil der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. III BAT (vgl. BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT). Der zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehende Sachvortrag des Klägers weist jedoch eindeutig aus, daß der Kläger die Feststellung begehrt, daß ihm Vergütung nach VergGr. III BAT bereits seit dem 1. Januar 1985 zusteht und er nur wegen der im übrigen zwischen den Parteien nicht umstrittenen Anspruchsvoraussetzungen die maßgebliche Begründung seines Klagebegehrens, nämlich die Anrechnung des streitbefangenen Zeitraumes auf die Bewährungszeit, in seinem Klageantrag aufgenommen hat. Mit diesem Inhalt ist die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage unbedenklich zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung. Zur Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches hat das Landesarbeitsgericht demgemäß zutreffend folgende tarifliche Bestimmungen des Teils II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV (Angestellte in der DV-Systemtechnik) der Anlage 1 a zum BAT herangezogen:
Vergütungsgruppe III
3. "Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschul-
ausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen
Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren
Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden
Gestaltungsspielraums aus der VergGr. IV b
Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. IV a Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 5)".
Hinsichtlich der zwischen den Parteien allein umstrittenen Berechnung der sechsjährigen Bewährungszeit ist in § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 bestimmt:
"Die unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten,
die am 30. September 1983 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden haben, das am 1. Oktober 1983 zu demselben
Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer des
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses folgendes:
Soweit die Eingruppierung von einer Bewährungszeit abhängt,
werden vor dem 1. Oktober 1983 zurückgelegte
Zeiten zur Hälfte so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen
wären, wenn dieser Tarifvertrag bereits
gegolten hätte."
Darüber hinaus ist die Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen, die folgenden Wortlaut hat:
"Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung
in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächst-
niedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I,
II und III anzurechnen, es sei denn, daß diese
Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist.
Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit
in der DV-Systemtechnik außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können ganz
oder teilweise berücksichtigt werden.
Auf die Bewährungszeit können Zeiten der Bewährung
in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächst-
niedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte
VI und VII bis zur Hälfte angerechnet werden, es
sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung
erreicht worden ist.
Von der in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe
II a geforderten Bewährungszeit muß jedoch
mindestens die Hälfte in VergGr. III Fallgruppe
1 dieses Unterabschnitts zurückgelegt sein."
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß dem Kläger Vergütung nach VergGr. III nicht bereits seit dem 1. Januar 1985 zusteht, weil die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. März 1978, während derer die Tätigkeit des Klägers als Anwendungsprogrammierer das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt B Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT erfüllt habe, nicht auf die nach VergGr. III Fallgruppe 3, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT erforderliche Bewährungszeit in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) zur Hälfte anzurechnen sei. Die Protokollnotiz Nr. 3 zum Unterabschnitt IV ermögliche nur die Anrechnung von Bewährungszeiten, die in VergGr. IV a eines der Unterabschnitte I, II oder III zurückgelegt worden seien. Die VergGr. IV a sei die nächstniedrigere Vergütungsgruppe im Vergleich zur VergGr. III. Die Protokollnotiz schaffe damit nur eine Ausnahme zum Erfordernis der Bewährungszeit in VergGr. IV a Fallgruppe 1 des Unterabschnittes IV, ermögliche aber nicht einen Bewährungsaufstieg aus der VergGr. IV b eines der Unterabschnitte I, II oder III nach VergGr. III. Diese Regelung entspreche dem durchgängigen Prinzip im BAT, nach dem ein Bewährungsaufstieg jeweils nur in die nächsthöhere Vergütungsgruppe möglich sei. Auch führte die vom Kläger vertretene Auslegung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten, die keine Tätigkeiten des Unterabschnittes IV, sondern solche der Unterabschnitte I, II oder III ausübten.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß nach dem Sachvortrag der Parteien die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon abhängt, ob die Tätigkeit des Klägers als Anwendungsprogrammierer in der Zeit vom 1. April 1974 bis zum 31. März 1978, die das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT erfüllte, auf die nach VergGr. III Fallgruppe 3, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT erforderliche sechsjährige Bewährungszeit anrechenbar ist oder nicht. Maßgebend ist insoweit die Auslegung der Protokollnotiz Nr. 3 zum Unterabschnitt IV. Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum weder eine Tätigkeit der VergGr. IV a Fallgruppe 1 des Unterabschnitts IV ausübte noch eine nach VergGr. IV a zu bewertende Tätigkeit eines der Unterabschnitte I, II oder III, könnte seine Klage nur Erfolg haben, wenn nach der Protokollnotiz Nr. 3 zum Unterabschnitt IV eine Tätigkeit "mindestens in der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe" auch eine Tätigkeit in VergGr. IV b umfassen würde. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung verneint.
Schon aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung folgt, daß mit der "jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe" diejenige Vergütungsgruppe angesprochen ist, die unterhalb der Vergütungsgruppe liegt, in die der Bewährungsaufstieg erfolgt. Die Tarifvertragsparteien haben in VergGr. III Fallgruppe 3 eine sechsjährige Bewährung in VergGr. IV a Fallgruppe 1 des Unterabschnittes IV gefordert und außerdem im Klammerzusatz auf die Protokollnotiz Nr. 3 verwiesen. Die Protokollnotiz Nr. 3 ist damit tariflicher Bestandteil der VergGr. III Fallgruppe 3. Wenn sie demzufolge auf die "nächstniedrigere Vergütungsgruppe" Bezug nimmt, kann sich dies allein nach der VergGr. III bestimmen. Nächstniedrigere Vergütungsgruppe im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 als Bestandteil der VergGr. III ist damit VergGr. IV a.
Dieses Ergebnis folgt auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Die Tarifvertragsparteien haben den Bewährungsaufstieg nach VergGr. III Fallgruppe 3 von einer Tätigkeit in der VergGr. IV a Fallgruppe 1 des Unterabschnitts IV abhängig gemacht. Nach der im Bereich des BAT üblichen Regelung für einen sog. Fallgruppenbewährungsaufstieg wäre damit eine Bewährung in anderen Tätigkeiten als denen des Unterabschnittes IV nicht möglich (vgl. BAG Urteil vom 14. September 1982 - 4 AZR 1083/79 - AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 43, 374 = AP Nr. 6 zu § 24 BAT). Durch die Protokollnotiz Nr. 3 wollten die Tarifvertragsparteien jedoch die Möglichkeit schaffen, auch Tätigkeiten in anderen Unterabschnitten des Teils II des Abschnitts B auf die Bewährungszeit anzurechnen, weil es sich insoweit ebenfalls um Tätigkeiten im Funktionsbereich der Datenverarbeitung handelt. Sie haben deshalb in Abs. 1 Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 3 bestimmt, daß Tätigkeiten mindestens in der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und III anzurechnen sind und in Abs. 2 der Protokollnotiz Nr. 3, daß Tätigkeiten der Unterabschnitte VI und VII zur Hälfte anzurechnen sind, sofern es sich jeweils nicht bereits um Tätigkeiten in Vergütungsgruppen handelt, die nach Bewährung erreicht wurden. Daraus wird deutlich, daß die Tarifvertragsparteien nicht von dem durchgängigen Prinzip im BAT, das nur einen Bewährungsaufstieg in die nächsthöhere, nicht aber in eine um zwei Vergütungsgruppen höhere Vergütungsgruppe vorsieht, abweichen wollten, sondern nur den Fallgruppenaufstieg aus VergGr. IV a Fallgruppe 1 des Unterabschnittes IV auf Tätigkeiten in anderen Unterabschnitten erweitern wollten.
Dies ergibt sich außerdem auch aus Abs. 3 der Protokollnotiz Nr. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers fordern die Tarifvertragsparteien für den Bewährungsaufstieg nach VergGr. II a nicht abweichend von der in Abs. 1 der Protokollnotiz Nr. 3 geforderten "nächstniedrigeren Vergütungsgruppe" hier eine Tätigkeit in VergGr. III, sondern verzichten insoweit nur auf eine allgemeine Umschreibung der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg möglich ist und weisen diese mit VergGr. III ausdrücklich aus. Der Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung des Abs. 3 der Protokollnotiz Nr. 3 besteht damit allein darin, daß für die in VergGr. II a als der Spitzengruppe des Unterabschnittes IV geforderte Bewährungszeit eine Tätigkeit allein in anderen Unterabschnitten als in Unterabschnitt IV nicht mehr ausreichen soll, erforderlich ist vielmehr, daß mindestens die Hälfte der Bewährungszeit in einer Tätigkeit des Unterabschnittes IV zurückgelegt wird.
Der tarifliche Gesamtzusammenhang weist damit aus, daß die Tarifvertragsparteien mit der Protokollnotiz Nr. 3 nicht die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die übernächste Vergütungsgruppe eröffnen wollten, sondern lediglich die Anrechnung von Tätigkeiten in anderen Unterabschnitten als in Unterabschnitt IV regeln wollten. Zu Recht führt das Landesarbeitsgericht auch aus, daß eine Auslegung im Sinne des Klägers zu unverständlichen Ergebnissen führen würde. Ein Angestellter, der eine Tätigkeit des Unterabschnittes IV ausübt, müßte sich sechs Jahre in einer Tätigkeit der VergGr. IV a bewähren, während ein Angestellter, der eine Tätigkeit der Unterabschnitte I, II oder III ausübt, nur eine nach VergGr. IV b zu bewertende Tätigkeit ausüben müßte, um nach sechs Jahren in VergGr. III höhergruppiert zu werden. Für eine derart unterschiedliche Bewertung der in den einzelnen Unterabschnitten erbrachten Tätigkeiten lassen sich in den tariflichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte finden.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Dr. Börner E. Wehner
Fundstellen