Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Wechselschichtarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer leistet nur dann Wechselschichtarbeit iS von § 15 Abs 8 Unterabs 6 BAT, wenn zwischen den einzelnen Nachtschichtfolgen nach dem Dienstplan ein Zeitraum von durchschnittlich höchstens einem Monat liegt.
Normenkette
BAT §§ 33a, 15 Abs. 8, 8 Unterabs. 6
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von 200,-- DM monatlich, hilfsweise wenigstens eine Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT von 120,-- DM monatlich zusteht.
Der Kläger ist seit 1985 im Allgemeinen Krankenhaus St. G der beklagten Stadt als Maschinenmeister beschäftigt. Zusammen mit fünf, später sechs weiteren Maschinenmeistern obliegt dem Kläger die Betreuung und Wartung der gesamten technischen Anlagen des Krankenhauses. Die Maschinenmeister arbeiten an allen Tagen der Woche in Früh-, Spät-, Nachtschichten und sog. Arbeitsschichten, wobei der Einsatz der Maschinenmeister in den einzelnen Schichten nach Dienstplänen erfolgt, für die unter den Parteien lediglich streitig ist, ob diese Dienstpläne jeweils für ein Jahr oder nur für einen Monat im voraus aufgestellt werden. Die Beklagte hat die Dienstpläne für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 vorgelegt, der Kläger für die gleiche Zeit die erstellten Stundennachweise. Jedenfalls für die vom Kläger im genannten Zeitraum tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden stimmen die Dienstpläne und Stundennachweise überein. Hinsichtlich des Umfangs der vom Kläger geleisteten Nachtdienststunden heißt es im Protokoll des Arbeitsgerichts über die Sitzung vom 25. Mai 1994:
"Die Parteien erklärten übereinstimmend:
Es besteht kein Streit darüber, daß der Kläger in
je fünf Wochen überwiegend 40 Stunden Nachtarbeit
abzuleisten hatte und hat."
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit in den einzelnen Schichten und unter Berücksichtigung der Zahl der Nachtdienststunden eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von 200,-- DM monatlich zusteht. Zumindest habe er Anspruch auf die Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT in Höhe von 120,-- DM monatlich. Diese Schichtzulage hat die Beklagte dem Kläger - wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - unter Verzicht auf eine Rückforderung für die Jahre 1991 und 1992 gezahlt.
Der mit Wirkung ab 1. April 1991 durch den 66. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 24. April 1991 in den BAT eingefügte § 33 a regelt die Zahlung von Wechselschicht- und Schichtzulagen - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt:
"Wechselschicht- und Schichtzulagen
(1) Der Angestellte, der ständig nach einem
Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,
der einen regelmäßigen Wechsel der tägli-
chen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15
Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und
der dabei in je fünf Wochen durchschnitt-
lich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen
Nachtschicht leistet, erhält eine Wechsel-
schichtzulage von 200 DM monatlich.
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit
(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat,
erhält eine Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Un-
terbrechung der Arbeit am Wochenende
von höchstens 48 Stunden vorgesehen
ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens
40 Arbeitsstunden in der dienstplan-
mäßigen oder betriebsüblichen Nacht-
schicht nur in je sieben Wochen lei-
stet,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeit-
spanne von mindestens
aa) 18 Stunden,
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a 120 DM
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa 90 DM
bb) Doppelbuchst. bb 70 DM
monatlich.
§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT bestimmt:
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem
Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechsel-
schichten vorsieht, bei denen der Angestellte
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Mo-
nats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge)
herangezogen wird. Wechselschichten sind wech-
selnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen
bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier-
tags gearbeitet wird.
§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT bestimmt:
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schicht-
plan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel
der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von
längstens einem Monat vorsieht."
Der Kläger hat daher beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
an ihn seit dem 1. April 1991 eine Wechsel-
schichtzulage in Höhe von 200,-- DM brutto monat-
lich gem. § 33 a Abs. 1 BAT zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
an ihn seit dem 1. Januar 1993 eine Schichtzulage
in Höhe von 120,-- DM brutto monatlich gem.
§ 33 a Abs. 2 BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne die Wechselschichtzulage bzw. die Schichtzulage schon deswegen nicht verlangen, weil er nicht in einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit gearbeitet habe. Es gebe Monate, in denen der Kläger nur in einer oder zwei der verschiedenen Schichten gearbeitet habe. Auch sei der Kläger nicht annähernd gleichmäßig in allen Schichten beschäftigt worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist überwiegend begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger nach einem Dienstplan in Wechselschichten und nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien dabei in jeweils fünf Wochen 40 Stunden in der Nachtschicht arbeitet.
Mit dieser Begründung kann dem Hauptantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgegeben werden.
Der Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 200,-- DM je Monat ist nur für die Monate Juli, September, Oktober, November, Dezember 1991 und Januar 1992 begründet.
II. Die Beklagte wendet sich mit der Revision zunächst gegen die Zulässigkeit des vom Kläger gestellten Feststellungsantrags. Gegen diesen bestehen jedoch keine Bedenken, soweit damit eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht festgestellt werden soll.
1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, daß auch Zahlungsansprüche gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden können, weil davon ausgegangen werden kann, daß dieser Arbeitgeber einem entsprechenden Feststellungsurteil nachkommt, so daß sich eine Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsurteil erübrigt. Das gilt auch dann, wenn es sich um Zahlungsansprüche für die Vergangenheit handelt, die an sich beziffert werden könnten. Entscheidend ist allein, ob der Streit der Beteiligten über die Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruches durch die gerichtliche Feststellung beseitigt wird, so daß die Berechnung des festgestellten Anspruches gegebenenfalls unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen - wie hier der bis einschließlich 1992 gezahlten Schichtzulage - ohne weiteres möglich ist. Ob der Anspruch für den gesamten Zeitraum, für den die Feststellung begehrt wird, begründet ist, ist keine Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages, sondern eine solche seiner Begründetheit. Von daher bestehen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 gegen den Feststellungsantrag keine Bedenken. Ob die Beklagte zur Zahlung einer Wechselschichtzulage verurteilt wird oder ob festgestellt wird, daß sie zur Zahlung der Wechselschichtzulage verpflichtet ist, ist angesichts der dargelegten besonderen Erwartungen, die an einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gestellt werden können, ohne Bedeutung.
2. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 bis zur Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht am 3. März 1995 gilt folgendes:
a) Ob einem Arbeitnehmer die in § 33 a BAT geregelte Wechselschichtzulage oder die Schichtzulage zu zahlen ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats für jeden Monat neu zu entscheiden (Urteil vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 391/93 - AP Nr. 4 zu § 33 a BAT). Die für eine Wechselschichtzulage erforderlichen Nachtdienststunden müssen tatsächlich geleistet worden sein (Urteil des Senats vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). In dieser Zeit muß der Kläger in Wechselschichten gearbeitet haben.
b) In der Zeit bis zum 3. März 1995 sind etwaige Ansprüche des Klägers auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 28. Februar 1995 fällig geworden. Für diesen Zeitraum haben die Parteien hinsichtlich des tatsächlichen Einsatzes des Klägers in den einzelnen Schichten und hinsichtlich der Zahl der geleisteten Nachtdienststunden nichts vorgetragen. Das allein rechtfertigt jedoch nicht, den Feststellungsantrag für diesen Zeitraum schon als unbegründet abzuweisen. Die Parteien und offensichtlich auch das Landesarbeitsgericht sind davon ausgegangen, daß es sich bei der Schicht- oder Wechselschichtzulage um eine fortlaufend zu zahlende Zulage handelt, deren Begründetheit allein von der generellen dienstplanmäßigen Gestaltung des Dienstes abhängt, nicht aber davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer zu Nachtschichten herangezogen worden ist und in diesen tatsächlich gearbeitet hat. Das Landesarbeitsgericht hatte daher von seinem Standpunkt aus auch keinen Anlaß, die Parteien insoweit zu einem weiteren Sachvortrag aufzufordern und für diesen Zeitraum die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Dieser Rechtsfehler macht es erforderlich, das Urteil jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zur erneuten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
c) Soweit der Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus noch die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Wechselschicht- oder Schichtzulage erstrebt, ist seine Klage allerdings unzulässig. Insoweit handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung i.S. der §§ 257, 259 ZPO. Der Umstand, daß die Klage nur auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten gerichtet ist, ändert daran nichts. Die vom Kläger begehrte Feststellung hat - wie oben dargelegt - letztlich zum Inhalt, daß die Beklagte die begehrten Zulagen zahlen soll.
Auf eine künftige Leistung kann nach § 257 ZPO nur dann geklagt werden, wenn die Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Wechselschicht- oder Schichtzulage ist aber u.a. davon abhängig, daß der Kläger die erforderliche Zahl von Arbeitsstunden in der Nachtschicht leistet. Damit erweist sich seine Feststellungsklage insoweit als unzulässig, was das Landesarbeitsgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben wird.
Der Ausnahmefall des § 259 ZPO liegt nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Besorgnis rechtfertigen, die Beklagte werde sich der Zahlung der Wechselschicht- oder Schichtzulagen entziehen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind.
III. Für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. Dezember 1993 verlangt der Kläger in erster Linie die Wechselschichtzulage von 200,-- DM monatlich.
1. Dieser Anspruch setzt nach § 33 a Abs. 1 BAT zunächst voraus, daß der Kläger ständig nach einem Schichtplan eingesetzt war, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsah. Wechselschichtarbeit ist nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT, worauf § 33 a Abs. 1 BAT ausdrücklich Bezug nimmt, eine Arbeit nach einem Schichtplan oder Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Dabei sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
a) Nach den Dienstplänen der Beklagten arbeiten die Maschinenmeister in wechselnden Arbeitsschichten ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags. Auch der Kläger wird nach den Dienstplänen in allen Schichten eingesetzt. Nicht erforderlich ist, daß der Arbeitnehmer in allen Schichten in ungefähr gleichem Umfang zum Einsatz kommt. Das hat der Senat wiederholt entschieden (Urteil vom 13. Oktober 1993 - 10 AZR 294/92 - AP Nr. 2 zu § 33 a BAT; Urteil vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 391/93 - AP Nr. 4 zu § 33 a BAT). Daran hält der Senat fest.
b) Voraussetzung ist weiter, daß der Kläger in dem genannten Zeitraum überhaupt "Wechselschichtarbeit" geleistet hat. Das ist nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer "durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird". Dieser Monatszeitraum beginnt jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge), so daß Wechselschichtarbeit nur dann vorliegt, wenn zwischen zwei Nachtschichtfolgen durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt.
Für dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut der tariflichen Vorschriften. Von einer "erneuten" Heranziehung zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) spricht man dann, wenn die vorausgehende Nachtschicht (Nachtschichtfolge), die Heranziehung zu dieser, bereits beendet ist. Der Arbeitnehmer hat Nachtschicht geleistet und wird nunmehr wieder, "erneut", zur Nachtschicht herangezogen. Wäre gemeint, daß der Monat mit dem Beginn der ersten Heranziehung zur Nachtschicht beginnt, hätte die Vorschrift lauten müssen, daß der Angestellte durchschnittlich längstens innerhalb eines Monats zu zwei Nachtschichten (Nachtschichtfolge) herangezogen werden muß.
Für dieses Verständnis spricht auch die unterschiedliche Formulierung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT, wonach Schichtarbeit eine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in "Zeitabschnitten von längstens einem Monat" vorsieht. Hier muß der Wechsel innerhalb eines Monates erfolgen, so daß der Beginn der einen Schicht und der Beginn der sich dann anschließenden anderen Schicht nicht länger als einen Monat auseinanderliegen dürfen.
In welchen Intervallen der Arbeitnehmer zu Nachtschichten oder Nachtschichtfolgen herangezogen wird, ist nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT dem Dienstplan zu entnehmen.
c) Geht man von diesem Verständnis aus, dann erfüllt der Kläger für die Zeit von April 1991 bis Januar oder Februar 1992 diese Voraussetzung. Er hat in dieser Zeit Wechselschichtarbeit geleistet. Nach den Dienstplänen lagen in diesen Monaten zwischen den einzelnen Nachtschichtfolgen sechs, fünf, fünf, fünf, zwei, zwei, drei und sechs Wochen. Das sind durchschnittlich 4,25 Wochen. Das ist weniger als durchschnittlich ein Monat, der 4,33 Wochen lang ist.
Der Kläger war dann von Februar 1992 bis Juli 1992 arbeitsunfähig krank. In welcher Weise er - wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen - zu Nachtschichten herangezogen wäre, ist für diese Zeit aus den Dienstplänen nicht ersichtlich. Darauf kommt es jedoch nicht an, da für diese Zeit schon deswegen keine Wechselschichtzulage zu zahlen ist, weil es auf tatsächlich geleistete Nachtdienststunden ankommt und der Kläger während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit keine Nachtdienststunden geleistet hat. Dienstplanmäßige Nachtdienststunden, die infolge von Arbeitsunfähigkeit ausfallen, sind nicht mitzuzählen (Urteil des Senats vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Für die Zeit nach seiner Arbeitsunfähigkeit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Wechselschichtarbeit nicht mehr. Die Heranziehung des Klägers zu Nachtschichten erfolgte nunmehr in größeren Abständen (offenbar weil ein weiterer Maschinenmeister eingestellt wurde). Zwischen den einzelnen Nachtschichtfolgen lagen nunmehr fünf, sechs, vier, sieben, sechs, sechs, sechs, sechs, drei, zwei und sechs Wochen. Das ergibt einen Durchschnitt von 5,18 Wochen. Das ist mehr als ein Monat, der mit 4,33 Wochen anzusetzen ist. Damit kommt für die Zeit ab Februar 1992 die Zahlung einer Wechselschichtzulage nicht in Betracht, unabhängig davon, in welchem Umfange der Kläger während dieser Zeit tatsächlich Nachtdienststunden geleistet hat.
2. Für die Zeit von April 1991 bis Februar 1992 steht dem Kläger nur dann eine Wechselschichtzulage zu, wenn er zusätzlich in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht tatsächlich geleistet hat. Für die Durchschnittsberechnung ist für jeden Monat darauf abzustellen, ob der Angestellte in den dem Monatsende vorausgehenden zehn Wochen durchschnittlich 40 Stunden tatsächlich in der Nachtschicht gearbeitet hat. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 -, aaO) betriebseinheitlich entweder auf die dem Monatsende vorausgehenden letzten 70 Kalendertage oder die letzten zehn vollen Kalenderwochen abgestellt werden. Nach den Dienstplänen der Beklagten beginnen die einzelnen Schichtfolgen jeweils mit dem Beginn einer Kalenderwoche. Für die Feststellung der vom Kläger geleisteten Nachtschichtstunden hat der Senat daher im folgenden auf die jeweils letzten zehn vollen Kalenderwochen vor dem Ende der einzelnen Monate abgestellt.
Wertet man die Schichtpläne und die damit übereinstimmenden Stundennachweise des Klägers über seine Nachtdienststunden aus, so ergibt sich zunächst für den Monat April 1991, daß der Kläger in den letzten zehn vollen Kalenderwochen vor dem Ende des Aprils nur durchschnittlich 38 Nachtstunden tatsächlich geleistet hat. Für die folgenden Monate ergibt die Auswertung folgende Durchschnittszahlen für je fünf Wochen: Mai 12, Juni 36, Juli 52, August 38, September 80, Oktober 84, November 80, Dezember 56, Januar 1992 56, Februar 1992 38.
Damit steht dem Kläger die Schichtzulage für die Monate Juli, September, Oktober, November, Dezember 1991 und Januar 1992 zu. Für die übrigen Monate bis einschließlich 31. Dezember 1993 kann der Kläger die Wechselschichtzulage nicht verlangen.
Das folgt für die Zeit von August 1992, wo der Kläger wieder arbeitsfähig war, bis Dezember 1993 - wie dargelegt - schon daraus, daß der Kläger in dieser Zeit nicht mehr Wechselschichtarbeit geleistet hat. Darauf, in welchem Umfang er tatsächlich Nachtarbeit geleistet hat - durchschnittlich 40 Stunden in fünf Wochen - kommt es nicht mehr an. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die beklagte Stadt durch ihre Erklärung zu Protokoll des Arbeitsgerichts den Umfang der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden i.S. eines Geständnisses zugestanden hat, wogegen schon deswegen Bedenken bestehen, weil das Arbeitsgericht in seinem Urteil diese Erklärung der Parteien selbst einschränkend dahin verstanden hat, daß diese Zahl sich nicht deswegen geändert hat, weil "wegen Urlaub oder Krankheit keine Einsätze erfolgt sind".
IV. Soweit der Kläger keine Wechselschichtzulage verlangen kann, verlangt er hilfsweise die Zahlung der Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT in Höhe von 120,-- DM monatlich. Diese Schichtzulage hat die Beklagte dem Kläger 1991 und 1992 unter Verzicht auf Rückzahlung gezahlt. Von daher ist vom Senat nur noch zu entscheiden, ob dem Kläger für das Jahr 1993 diese Schichtzulage zusteht. Für die Zeit danach ist - wie oben dargelegt - der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
1. § 33 a Abs. 2 BAT setzt nicht voraus, daß der Angestellte Wechselschichtarbeit leistet. Die Vorschrift stellt vielmehr darauf ab, daß der Angestellte (nur) "ständig Schichtarbeit" zu leisten hat. Schichtarbeit ist nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Hierbei ist - wie oben dargelegt - der Zeitabschnitt von längstens einem Monat jeweils vom Beginn der einen Schichtfolge bis zum Beginn der nächsten Schichtfolge zu rechnen.
Die nach den Dienstplänen der Beklagten arbeitenden Maschinenmeister arbeiten in Schichtarbeit. Sie arbeiten nach einem von der Beklagten aufgestellten Dienstplan, wobei es gleichgültig ist, ob dieser jeweils für ein ganzes Jahr im voraus oder nur für einen Monat im voraus aufgestellt war. Diese Dienstpläne sehen einen regelmäßigen Wechsel der Schichten vor, und zwar in der Regel schon nach Ablauf einer Schichtfolge von sieben Kalendertagen. Auch die Schichtarbeit setzt nicht voraus, daß in allen Schichten in annähernd gleichem Umfang gearbeitet wird. Schichtarbeit erfordert nicht einmal den Einsatz in Nachtschichten überhaupt, wie sich aus § 33 a Abs. 2 b) BAT ergibt. In einer solchen Schichtarbeit arbeitet daher auch der Kläger.
2. Die vom Kläger begehrte Schichtzulage von 120,-- DM monatlich setzt voraus, daß dieser durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in je sieben Wochen in der Nachtschicht leistet.
Diese Voraussetzung hat der Kläger in den einzelnen Monaten des Jahres 1993 erfüllt. In den jeweils letzten 14 Kalenderwochen, die dem Monatsende vorausgehen, hat der Kläger durchschnittlich ständig mehr als 40 Stunden in der Nachtschicht tatsächlich gearbeitet, nämlich in den Monaten Januar bis August und Dezember 1993 52 Stunden durchschnittlich und in den Monaten September, Oktober und November 1992 84 Stunden durchschnittlich.
Damit steht dem Kläger für alle Monate des Jahres 1993 die Schichtzulage von 120,-- DM monatlich zu.
V. Nach allem kann der Kläger die Wechselschichtzulage nur für die Monate Juli, September, Oktober, November und Dezember 1991 sowie Januar 1992 verlangen. Für die übrigen Monate des Jahres 1992 und das gesamte Jahr 1993 steht ihm die Wechselschichtzulage schon deswegen nicht zu, weil er in dieser Zeit nicht Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne geleistet hat. Ob er für die Zeit ab 1. Januar 1994 für einzelne Monate eine Wechselschichtzulage verlangen kann, muß das Landesarbeitsgericht noch aufklären.
Die Schichtzulage hat der Kläger für die Jahre 1991 und 1992 erhalten. Für das Jahr 1993 steht sie ihm für jeden Monat zu. Ob er sie auch für die Zeit ab 1. Januar 1994 verlangen kann, muß das Landesarbeitsgericht ggf. noch entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision entscheiden.
Matthes Dr. Jobs Hauck
Hromadka Wolf
Fundstellen
BB 1996, 1844 (L1) |
DB 1997, 52 (L1) |
NZA 1997, 214 |
NZA 1997, 214-216 (LT1) |
RdA 1996, 328 (L1) |
AP § 33a BAT (LT1), Nr 10 |
ArbuR 1996, 407 (L1) |
EzBAT § 22a BAT, Nr 11 (LT1) |