Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnfortzahlung und rückwirkende Vertragsauflösung
Orientierungssatz
Zahlt die Krankenkasse an den erkrankten Arbeitnehmer Krankengeld, so geht der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über. Ein Verzicht hinsichtlich des Lohnfortzahlungsanspruchs setzt voraus, daß der Verzichtende noch Gläubiger des Anspruchs ist, der dem Schuldner erlassen werden soll. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlußes war jedoch die frühere Lohnzahlungsforderung bereits auf die Krankenkasse übergegangen. Der vereinbarte Verzicht hatte ihr gegenüber keine Rechtswirkung.
Normenkette
LFZG § 3; BGB §§ 404, 412, 387, 389; LFZG § 1 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1, § 407 Abs. 1, § 130 Abs. 1; RVO § 182 Abs. 10; KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 24.01.1983; Aktenzeichen 1 Sa 961/82) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.02.1982; Aktenzeichen 11 Ca 231/81) |
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 182 Abs. 10 RVO) auf Lohnfortzahlung in Anspruch.
Der bei der Klägerin gegen Krankheit pflichtversicherte Arbeiter M C (im folgenden: der Versicherte) war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1978 als Kraftfahrer beschäftigt. Vom 13. August bis zum 5. September 1980 hatte er Urlaub, den er in seiner Heimat in Jugoslawien verbrachte. Am letzten Urlaubstag erkrankte er und war anschließend bis zum 19. Dezember 1980 arbeitsunfähig, ohne dies der Beklagten zunächst anzuzeigen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Oktober 1980 rückwirkend zum 7. September 1980 mit der Begründung, der Versicherte fehle seit diesem Zeitpunkt unentschuldigt. Unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung teilte der Versicherte der Beklagten mit, daß er arbeitsunfähig krank sei.
Der Versicherte erhob gegen die Kündigung Klage und nahm die Beklagte gleichzeitig auf Lohnfortzahlung für die Zeit ab 5. September 1980 in Anspruch.
Die Beklagte zahlte dem Versicherten den Lohn lediglich bis zum 6. September 1980 weiter, eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistung lehnte sie ab. Daraufhin gewährte die Klägerin dem Versicherten für die Zeit vom 8. September bis zum 16. Oktober 1980 Krankengeld in Höhe von 50,05 DM je Kalendertag. Erste Teilbeträge leistete sie am 17. und am 21. November 1980. Mit Schreiben vom 24. November 1980 teilte sie der Beklagten mit, daß sie Krankengeld zahle und daß infolgedessen die Lohnforderungen des Versicherten auf sie übergegangen seien. Einen letzten Posten des insgesamt 1.951,95 DM betragenden Krankengeldes zahlte die Klägerin dem Versicherten am 23. Dezember 1980.
Der Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und der Beklagten endete am 23. Januar 1981 durch gerichtlichen Vergleich, der unter anderem wie folgt lautet:
"1. Das Arbeitsverhältnis hat am 7. September
1980 durch Kündigung der Beklagten geendet.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Ab-
findung gem. den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von
DM 500,-- brutto für netto....
.....
4. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung
- gleichgültig welchen Rechtsgrundes - ab-
gegolten."
Nachdem die Beklagte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 26. November 1980 mitgeteilt hatte, sie halte sich zu Zahlungen nicht für verpflichtet, antwortete sie auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 26. Februar 1981, die eine genaue Aufschlüsselung des geleisteten Krankengeldes enthielt, nicht mehr.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des gewährten Krankengeldes in Höhe von 1.951,95 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend gemacht, die Kündigung vom 17. Oktober habe nicht rückwirkend zum 7. September 1980 ausgesprochen werden können. Daher habe dem Versicherten zumindest bis zum Zugang des Kündigungsschreibens, d.h. jedenfalls bis zum 18. Oktober 1980, und damit insgesamt für den streitigen Zeitraum ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 1 LohnFG zugestanden. Der mit der Zahlung des Krankengeldes auf sie übergegangene Anspruch sei durch den gerichtlichen Vergleich zwischen der Beklagten und dem Versicherten nicht berührt worden. Ein Arbeitsverhältnis könne nicht rückwirkend gelöst werden. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf die allgemeine Ausgleichsklausel des Vergleichs berufen, da der Lohnfortzahlungsanspruch des Versicherten zur Zeit des Vergleichsabschlusses bereits auf sie, die Klägerin, übergegangen sei. Die Beklagte habe außerdem aufgrund des Schreibens vom 24. November 1980 die mangelnde Verfügungsbefugnis des Versicherten über diesen Anspruch gekannt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.951,95 DM
zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 13. März 1981 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch den Prozeßvergleich mit dem 7. September 1980 wirksam beendet worden. Lohnansprüche des Versicherten für die Zeit danach, die auf die Klägerin hätten übergehen können, bestünden daher nicht. Von der Erkrankung des Versicherten habe sie bei Ausspruch der Kündigung nichts gewußt. Jedenfalls habe der Versicherte auf mögliche Lohnfortzahlungansprüche im Prozeßvergleich wirksam verzichtet. Vorsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung in Höhe des an den Versicherten vergleichsweise gezahlten Abfindungsbetrages erklärt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den verlangten Erstattungsbetrag zu Recht zuerkannt.
I. Das Berufungsgericht hat - im Kern seiner Erwägungen - angenommen, der Versicherte sei jedenfalls in der Zeit vom 5. September bis zum 16. Oktober 1980, d.h. also für die Dauer von sechs Wochen, arbeitsunfähig krank gewesen. Daher habe er für diese Zeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Beklagte erworben. Die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 1980 sei allerdings nicht aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausgesprochen worden. Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigungserklärung von der Krankheit des Versicherten gewußt habe; § 6 LohnFG sei daher nicht anwendbar. Andererseits habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis jedoch nicht rückwirkend zum 7. September 1980 auflösen können, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt ihres Zuganges. Die spätere vergleichweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe den inzwischen - nach der Gewährung von Krankengeld - auf die Klägerin übergegangenen Lohnfortzahlungsanspruch nicht berührt (§ 407 BGB), dieser sei vielmehr bestehen geblieben. Daher sei die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin den Lohn des Versicherten für die Zeit vom 8. September bis zum 16. Oktober 1980 in Höhe des geleisteten Krankengeldes zu zahlen. - Die hiergegen vorgetragenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
II. Dem Versicherten ist für die Zeit vom 5. September bis zum 16. Oktober 1980 ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Beklagte in der unstreitigen Höhe von mindestens 1.951,95 DM erwachsen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat als unstreitig festgestellt, der Versicherte sei in der Zeit vom 5. September bis zum 19. Dezember 1980 arbeitsunfähig krank gewesen. Diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte nicht mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) oder mit einer Verfahrensrüge im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO angegriffen. Sie ist daher für den Senat bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des festgestellten Tatbestandes erfüllte der Versicherte für die Zeit vom 5. September bis zum 16. Oktober 1980 die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Entstehung eines Anspruchs auf Lohnfortzahlung knüpft: Wird der Arbeiter nach Beginn der Beschäftigung unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so behält er den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer von sechs Wochen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG). Einen Ausnahmetatbestand, der dem entgegenstünde, wie etwa ein Verschulden des Versicherten an seiner Krankheit oder das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LohnFG, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der bis zum 16. Oktober 1980 - dieser Tag bezeichnet das Ende der Sechs-Wochen-Frist des § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG - entstandene Anspruch des Versicherten ist durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 1980 nicht berührt worden.
2. Die Kündigung wird als empfangsbedürftige Willenserklärung einem Abwesenden gegenüber erst mit Zugang wirksam (§ 130 BGB; vgl. KR-Wolf, 2. Aufl., Grunds. Rz 288). Für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) gilt nichts anderes. Auch sie kann das Arbeitsverhältnis erst mit ihrem Zugang beenden. Eine fristlose Kündigung kann deswegen nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem die Kündigungsgründe eingetreten sind oder der Kündigungsentschluß gefaßt worden ist (KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 25 m.w.N.).
Die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 1980 hätte das Arbeitsverhältnis des Versicherten daher, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, frühestens mit ihrem Zugang beenden können. Rückbezogen auf den 8. September 1980 konnte sie sich jedoch keinerlei rechtliche Gestaltungswirkungen beilegen. Sie blieb daher für das Arbeitsverhältnis des Versicherten für die Zeit vor dem 17. Oktober 1980 ohne rechtlichen Einfluß.
III. Der Versicherte konnte über den Lohnfortzahlungsanspruch am 23. Januar 1981 nicht mehr rechtsgeschäftlich verfügen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gläubiger des Anspruchs war.
1. Der Arbeitsvertrag kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ob die den Arbeitsvertragsparteien eingeräumte Gestaltungsbefugnis aber auch eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuläßt, ist umstritten. Die Besonderheit liegt darin, daß die rückwirkende Auflösung auch einen Zeitraum betreffen kann, der als Teil des Arbeitsverhältnisses bereits vollzogen worden ist (vgl. MünchKomm-Schwerdtner,Vor § 620 Rz 7; Soergel/Kraft, BGB, 11. Aufl., Vor § 620 Rz 13; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 122 I, S. 725; a.A. Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 11; vgl. ferner BAG Urteil vom 5. April 1973 - 5 AZR 574/72 - AP Nr. 22 zu § 794 ZPO (Bl. 1 R); BAG 20, 324, 332 = AP Nr. 22 zu § 7 KSchG, zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Mai 1978 - 5 AZR 97/77 - AP Nr. 25 zu § 794 ZPO, zu 1 der Gründe). Diese Frage kann jedoch vorliegend auf sich beruhen. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß mit dem Vergleichsabschluß vom 23. Januar 1981 das Arbeitsverhältnis der früheren Vertragsparteien wirksam zum 7. September 1980 rückwirkend beendet worden ist, könnte dies den inzwischen kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangenen Lohnfortzahlungsanspruch des Versicherten nicht berühren.
2. Zahlt die Krankenkasse an den erkrankten Arbeitnehmer Krankengeld, so geht der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über (§ 182 Abs. 10 RVO). Der Rechtsübergang vollzieht sich mit der Zahlung des Krankengeldes durch die Krankenkasse (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 390; BAG Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 218/78 - AP Nr. 11 zu § 6 LohnFG, zu III 3 a der Gründe). Einer Überleitungsanzeige der Krankenkasse bedarf es nicht. Der Anspruch geht vielmehr kraft Gesetzes über. Im Streitfall hat die Klägerin dem Versicherten am 23. Dezember 1980 den letzten Teil des Krankengeldes gezahlt. Mit diesem tatsächlichen Vorgang ist der Anspruch des Versicherten gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen. Allerdings muß die Klägerin als neue Forderungsgläubigerin die Einwendungen gegen sich gelten lassen, die zur Zeit des Forderungsüberganges gegen den Versicherten als den bisherigen Forderungsgläubiger begründet waren (§§ 412, 404 BGB). Im Zeitpunkt des Forderungsüberganges war der Anspruch des Versicherten gegen die Beklagte aber nicht mit Einwendungen behaftet. Soweit aus dem Vergleichsabschluß vom 23. Januar 1981 derartige Einwendungen abzuleiten sind, braucht die Klägerin diese nicht gegen sich gelten zu lassen.
3. Im Vergleich vom 23. Januar 1981 haben die Beklagte und der Versicherte vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis am 7. September 1980 geendet hat und daß mit der Zahlung einer Abfindung an den Versicherten in Höhe von 500,-- DM alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sein sollen. Die Erledigungsklausel des Vergleichs bedeutet einen Verzichtsvertrag der Vergleichsparteien hinsichtlich des Lohnfortzahlungsanspruchs des Versicherten (§ 397 Abs. 1 BGB). Zwar kann auf entstandene und fällig gewordene Lohnfortzahlungsansprüche durch Vertrag verzichtet werden (vgl. statt vieler BAG Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 218/78 - AP Nr. 11 zu § 6 LohnFG, zu III 2 der Gründe). Ein solcher Verzicht setzt jedoch voraus, daß der Verzichtende noch Gläubiger des Anspruchs ist, der dem Schuldner erlassen werden soll. Der Versicherte war im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aber nicht mehr Gläubiger seiner früheren Lohnfortzahlungsforderung. Diese war vielmehr, wie dargelegt, auf die Klägerin übergegangen. Gegenüber der Klägerin hatte der im Vergleich vereinbarte Verzicht keine Rechtswirkung:
Nach §§ 412, 407 Abs. 1 BGB muß der neue Gläubiger ein Rechtsgeschäft, das nach dem Forderungsübergang zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner den Forderungsübergang bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. Das war hier der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von der Zahlung des Krankengeldes an den Versicherten gewußt hat. Es genügt die Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden Tatsachen (BGH, VersR 1962, 515, 516; BAG, aaO, zu III 3 b der Gründe). Diese Tatsachen waren der Beklagten seit dem Schreiben der Klägerin vom 24. November 1980 bekannt. Bei derartigen Mitteilungen muß der Arbeitgeber nämlich damit rechnen, daß Krankengeld in der Zwischenzeit gezahlt worden ist und der Arbeiter infolgedessen über den Lohnfortzahlungsanspruch nicht mehr verfügen kann (BAG, aaO).
4. Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht auf die Entscheidung des Senats vom 20. August 1980 - 5 AZR 227/79 - (BAG 34, 128 = AP Nr. 14 zu § 6 LohnFG) berufen. In dieser Entscheidung hat der Senat zwar ausgeführt, der Vergleich, in dem die Parteien eines gekündigten Arbeitsverhältnisses sich nach der Zahlung von Krankengeld an den Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigten, beende das Arbeitsverhältnis auch mit Wirkung gegenüber der Krankenkasse (BAG, 34, 128, 139 unten = AP Nr. 14 aaO, zu III 2 am Ende). Diese Überlegung bezog sich jedoch auf einen Vergleich, in dem die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin einvernehmlich beendet hatten. In dem entschiedenen Fall handelte es sich dabei um den Tag des Zuganges einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Streitfall liegt jedoch völlig anders. Hier haben die Parteien das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet zu dem Termin, zu dem die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 1980 das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat oder hätte auflösen können. Sie haben vielmehr einen weiter zurückliegenden Zeitpunkt gewählt. Die Klägerin hat hier keinen Lohnfortzahlungsanspruch erworben, der von Anfang an mit der Gefahr behaftet war, trotz Unwirksamkeit der Kündigung zu entfallen, weil das Arbeitsverhältnis auf andere Weise rechtlich beendet wurde. Im Streitfall war der Lohnfortzahlungsanspruch des Versicherten bei Zugang der Kündigung der Beklagten bereits entstanden. Die Frage, ob die Kündigung wirksam sei oder nicht, vermochte den Entstehungstatbestand des Anspruchs nicht mehr zu beeinflussen. Hätten die Parteien sich - in zulässiger Weise - auf den Tag des Zuganges der Kündigung als Endigungstermin des Arbeitsverhältnisses verständigt, so hätte dies an dem Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändern können.
IV. Die Beklagte kann gegenüber der Klageforderung nicht aufrechnen.
Mit der im Vergleich vereinbarten Abfindungssumme sollte der Versicherte für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigt werden. Die Abfindung wurde nicht gezahlt zur Abgeltung von Lohnfortzahlungsansprüchen. Selbst wenn der Beklagten damals vorgeschwebt haben sollte, mit der Abfindung auch den Lohnfortzahlungsanspruch des Versicherten zu erledigen, wäre die spätere Zahlung nicht als Erfüllung dieses Anspruchs anzusehen, auf die sich die Beklagte der Klägerin gegenüber berufen könnte. Eine Aufrechnungsbefugnis steht der Beklagten nicht zu. Ihre Leistung an den Versicherten wäre, wenn sie den Lohnfortzahlungsanspruch erfüllen sollte, an einen Nichtberechtigten erfolgt. Das braucht die Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen.
Dr. Gehring Michels-Holl Schneider
Nitsche Dr. Frey
Fundstellen