Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung. Gehaltsanpassung
Orientierungssatz
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine betriebliche Übung vor, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers folgern können, es handele sich um eine auf Dauer angelegte Handhabung, die auch künftig eingehalten werde. Die Bindungswirkung einer solchen betrieblichen Übung für die Zukunft bezieht sich auf das Bestehen einer Verpflichtung des konkreten Inhalts, mit dem ein Bindungswille des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben angenommen werden konnte. Zwar kommt es hierfür nicht auf das tatsächliche Vorliegen eines Verpflichtungswillens des Arbeitgebers an. Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben aus dem Verhalten des Arbeitgebers - insbesondere aus einer über längere Zeit vorbehaltlos geübten Praxis - auf einen Verpflichtungswillen bestimmten Inhalts schließen durfte.
2. Eine Vereinbarung, wonach eine betriebliche Übung mit neueingestellten Arbeitnehmer nicht gelten soll, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befindet sich gegenüber den zur Zeit zur Geltung der betrieblichen Übung beschäftigten Arbeitnehmer in einer tatsächlich nicht vergleichbaren Lage, weil die betriebliche Übung nur Bestandteil der Arbeitsverträge mit den früher schon beschäftigten Arbeitnehmern geworden ist. Die Neubeschäftigten bilden insofern eine geschlossene Gruppe, die in sich gleichbehandelt wird.
Normenkette
BGB §§ 242, 611
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.1987; Aktenzeichen 12 (10) Sa 794/87) |
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 23.04.1987; Aktenzeichen 4 Ca 328/87) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Anhebung seiner Vergütung im Umfang der Besoldungserhöhung für Beamte hat.
Der Kläger ist seit dem 23. August 1985 als studentische Hilfskraft im Bereich Erziehungswissenschaften an der Gesamthochschule D tätig. Die Einstellung erfolgte nach § 1 Abs. 1 des Dienstvertrages aufgrund des Erlasses des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Februar 1976 im Umfang von acht Wochenstunden zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1985. Hinsichtlich der Vergütung haben die Parteien folgendes vereinbart:
"Für die Dauer der Beschäftigung wird
eine Pauschalvergütung nach den Bestim-
mungen des in § 1 Abs. 1 genannten Erlasses
in der jeweils gültigen Fassung zum Monats-
ende gezahlt. Die tatsächliche Vergütung
beträgt monatlich 403,20 DM."
Anschließend wurde der Kläger vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 befristet zu den gleichen Rahmenbedingungen wie vorher, aber mit einer Arbeitszeit von sieben Stunden wöchentlich, weiterbeschäftigt. Danach hat das beklagte Land die Beschäftigung des Klägers vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 im Umfang von nur noch fünf Stunden wöchentlich mit folgender neuer Vergütungsregelung fortgesetzt:
"Für die Dauer der Beschäftigung wird eine Pauschalver-
gütung nach den "Richtlinien der Tarifgemeinschaft
Deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der
wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissen-
schaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissen-
schaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte)"
gezahlt. Zur Zeit beträgt die Vergütung je Stunde der
durchschnittlichen Beschäftigungszeit 12,-- DM. Die
monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Mul-
tiplikation des Stundensatzes mit der Anzahl der Stun-
den durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit ...
und dem Faktor 4,348."
Das beklagte Land hat aufgrund einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 9./10. Mai 1963 bis zum Jahre 1983 die Vergütungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte an die Erhöhung der Beamtenbesoldung angeglichen. Nachdem 1984 die Eingangsbesoldung für die Beamten des höheren Dienstes abgesenkt war, erklärte der Minister für Wissenschaft und Forschung, es sei dem beklagten Land nicht möglich, die Vergütung der wissenschaftlichen Hilfskräfte aufgrund der Tarifrunde 1984 anzuheben. Das beklagte Land hat in den Jahren 1985 und 1986 die Vergütung für wissenschaftliche Hilfskräfte ebenfalls nicht in dem Umfang der Besoldungserhöhungen für Beamte angehoben.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 6. Juni 1986 rückwirkend die Erhöhung seiner Vergütung im Umfang der Besoldungserhöhung für Beamte verlangt. Nach seiner Auffassung hat das beklagte Land durch Anhebung der Vergütung für wissenschaftliche Hilfskräfte in der Vergangenheit entsprechend der Empfehlung der Kultusministerkonferenz eine betriebliche Übung begründet, die zugunsten des Klägers in Zukunft fortgesetzt werden muß. Er hat dementsprechend für den Zeitraum vom 23. August 1985 bis zum 31. Januar 1987 eine Forderung von 326,27 DM errechnet.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
326,27 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den
sich daraus ergebenden Nettobetrag ab dem
25.2.1987 zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und hierzu vorgetragen, soweit bis zum Jahre 1983 die Vergütung für wissenschaftliche Hilfskräfte jährlich angehoben worden sei, könne der Kläger daraus keine betriebliche Übung herleiten. Aber selbst wenn in der Vergangenheit eine betriebliche Übung auf Gehaltsanpassung bestanden haben sollte, sei sie von dem beklagten Land im Jahre 1984 beseitigt und danach nicht mehr fortgesetzt worden. Der Kläger sei erst danach eingestellt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Kläger einen Anspruch auf Anhebung seiner Vergütung weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus tariflichen Vorschriften herleiten kann. Ebensowenig kann er eine entsprechende betriebliche Übung für sich in Anspruch nehmen.
1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob in der Vergangenheit eine betriebliche Übung auf Anpassung der Vergütung für wissenschaftliche Hilfskräfte im Umfang der Besoldungserhöhungen für Beamte bestanden hat oder nicht. Darauf kommt es nach seiner Meinung nicht an, weil eine entsprechende betriebliche Übung, wenn sie jemals bestanden haben sollte, im Jahre 1984 und damit vor Einstellung des Klägers nicht mehr fortgesetzt worden ist.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das beklagte Land habe in der Vergangenheit eine betriebliche Übung geschaffen, wonach die Gehälter der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Umfang der Beamtenbesoldung angehoben worden seien. Davon habe es sich nicht einseitig lösen können. Wenn ein Arbeitnehmer neu eingestellt werde, nehme er an der schon bestehenden betrieblichen Übung teil. Auf jeden Fall müsse der Arbeitgeber deutlich sagen, daß er mit neu eingestellten Arbeitnehmern die betriebliche Übung nicht fortsetzen wolle.
2. Es ist davon auszugehen, daß das beklagte Land in der Vergangenheit die Vergütungspauschalsätze für wissenschaftliche Hilfskräfte jeweils durch Erlaß des zuständigen Ministers um denselben Prozentsatz erhöht hat wie die Beamtenbesoldung. Das beruhte auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 9./10. Mai 1963 darüber, wie die Bezüge der wissenschaftlichen Hilfskräfte bemessen werden sollten. Im Jahre 1982 hat das beklagte Land die Vergütung nicht mehr zum gleichen Zeitpunkt, aber um den gleichen Prozentsatz der Besoldungserhöhungen für Beamte angehoben. Diese Anhebungspraxis hat es aber ab 1984 nicht mehr fortgesetzt.
Bis zum Jahre 1983 hat damit eine entsprechende betriebliche Übung bestanden, wie der Senat mit Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 - (BAGE 51, 113 = AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung zu 3 b der Gründe) bereits entschieden hat. Seit dem Jahre 1984 hat das beklagte Land diese Anhebungspraxis nicht mehr fortgesetzt. Damit allein konnte es eine betriebliche Übung im Verhältnis zu den bereits beschäftigten Arbeitnehmern nicht beseitigen, weil die Übung vertragliche Ansprüche begründet hatte (BAGE 53, 42, 56 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Allerdings gehört der Kläger nicht zu diesem Personenkreis, weil er erst am 23. März 1985 eingestellt worden ist, nachdem die Beklagte die Anhebungspraxis schon seit 1984 nicht mehr fortgesetzt hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine betriebliche Übung vor, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers folgern können, es handele sich um eine auf Dauer angelegte Handhabung, die auch künftig eingehalten werde. Die Bindungswirkung einer solchen betrieblichen Übung für die Zukunft bezieht sich auf das Bestehen einer Verpflichtung des konkreten Inhalts, mit dem ein Bindungswille des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben angenommen werden konnte. Zwar kommt es hierfür nicht auf das tatsächliche Vorliegen eines Verpflichtungswillens des Arbeitgebers an. Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben aus dem Verhalten des Arbeitgebers - insbesondere aus einer über längere Zeit vorbehaltlos geübten Praxis - auf einen Verpflichtungswillen bestimmten Inhalts schließen durfte (vgl. BAGE 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 39, 271, 276 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost; BAGE 51, 113 = AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu 3 a der Gründe). Hierfür ist immer Voraussetzung, daß der Arbeitgeber nach Treu und Glauben aus der Sicht der begünstigten Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt hat, daß er sich binden wolle (§§ 133, 157 BGB; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost).
b) Der Kläger konnte aufgrund der mit ihm bei seiner Einstellung getroffenen Abreden nicht davon ausgehen, das beklagte Land werde - wie bis zum Jahre 1983 - die Vergütungen für wissenschaftliche Mitarbeiter im Umfang der Besoldungserhöhungen für Beamte anheben. Zum einen lag der Erlaß des Kultusministers vom 14. Dezember 1984 vor, der zum Ausdruck gebracht hat, daß die Bindung an die Besoldungserhöhungen aufgegeben werden soll.
Die zulässige Aufgabe der betrieblichen Übung (BAG Urteil vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 - AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) war für den Kläger aus der Gehaltsvereinbarung in § 3 der Dienstverträge vom 2. September/5. September 1985 und vom 17. Dezember/21. Dezember 1985 zu entnehmen. Dort war festgelegt, daß "die tatsächliche Vergütung" im ersten Beschäftigungsverhältnis 403,20 DM monatlich und ab 1. Januar 1986 nach Verringerung der Arbeitszeit monatlich 352,80 DM beträgt. Damit war ein der Höhe nach fest bestimmtes Gehalt vereinbart ohne Hinweis auf weitere Erhöhungsmöglichkeiten (z.B. "zur Zeit... DM"). Daraus mußte der Kläger entnehmen, daß er nicht mehr Vergütung erhalten sollte, als er mit der Beklagten vereinbart hatte und daß insbesondere die bei Geltung einer betrieblichen Übung zum 1. Januar 1985 anzunehmende Gehaltsanhebung ihm nicht zustehen sollte. Dem steht der vorhergehende Satz in § 3 des Dienstvertrages nicht entgegen, wonach sich die Pauschalvergütung nach den Bestimmungen des Erlasses des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Februar 1976 richten soll. Der genannte Erlaß bestimmt in dieser Fassung nur, daß wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Rücksicht auf den Familienstand eine Pauschalvergütung erhalten, die bei Vollbeschäftigung monatlich 1.132,-- DM beträgt (Ziff. 6). Ausgehend von dieser Vertragsgrundlage hätte der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf eine höhere Vergütung nur aufgrund eines neuen Erlasses (BAG Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 - AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu 2 der Gründe). Daran fehlt es unstreitig.
c) Im Dienstvertrag vom 15. Januar/19. Januar 1988 für die Zeit ab 1. Januar 1988 haben sich die Parteien auf den vorgenannten Erlaß nicht mehr bezogen, sondern nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder auf der Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Vergütungssatz von 12,-- DM je Stunde vereinbart. Damit haben sie ebenfalls und noch deutlicher als zuvor eine Erhöhung im Umfang der Beamtenbesoldung entsprechend der bis zum Jahre 1983 geltenden Übung ausgeschlossen.
3. Eine Vereinbarung, wonach eine betriebliche Übung mit neueingestellten Arbeitnehmern nicht gelten soll, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befindet sich gegenüber den zur Zeit der Geltung der betrieblichen übung beschäftigten Arbeitnehmern in einer tatsächlich nicht vergleichbaren Lage, weil die betriebliche Übung nur Bestandteil der Arbeitsverträge mit den früher schon beschäftigten Arbeitnehmern geworden ist. Die Neubeschäftigten bilden insofern eine geschlossene Gruppe, die in sich gleichbehandelt wird (BAG Urteil vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 - AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 3 c der Gründe). Die Schlechterstellung des Klägers beruht nicht auf einem willkürlichen Handeln des beklagten Landes, sondern auf einer unterschiedlichen Rechtslage mit dem Charakter einer Stichtagsregelung. Jede Stichtagsregelung bringt für den hiervon nicht erfaßten Personenkreis unvermeidbare Härten mit sich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sie hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar sind (BVerfGE 13, 31, 38; BAGE 42, 217 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG, zu II der Gründe). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Beklagte die Anhebungspraxis im Runderlaß vom 14. Dezember 1984 mit entsprechenden Strukturveränderungen der Beamtenbesoldung begründet hat.
Dr. Thomas Dr. Gehring ist Dr. Olderog
durch Urlaub an
der Unterschrift
verhindert
Dr. Thomas
Dr. Krems Ed. Schleinkofer
Fundstellen