Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageerhebung. richtige Parteibezeichnung
Normenkette
ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56; ZPO § 253; ArbGG § 46; KSchG §§ 1, 7; BGB § 130
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 05.08.1988; Aktenzeichen 15/12 Sa 8/88) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.05.1987; Aktenzeichen 14 Ca 371/86) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 1988 – 15/12 Sa 8/88 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der am 9. November 1956 geborene Kläger war seit dem 25. August 1975 bei den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in Frankfurt als aufsichtführender Angestellter mehrerer elektrotechnischer und elektronischer Instandsetzungsabteilungen tätig. Dort waren regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Dezember 1966 – TVAL II – in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Vergütung des Klägers richtete sich nach der Gehaltsgruppe C § 58 Nr. 7 (C-7) – Elektrotechniker (aufsichtsführend) – und betrug zuletzt 4.228,– DM brutto im Monat. Mit Schreiben vom 24. September 1986, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Dienststelle das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 1987 und bot dem Kläger zugleich die Weiterbeschäftigung als Handwerksmeister (elektronische Geräte) nach der Gehaltsgruppe D 1-3 (Anhang D II) an. Das tarifliche Monatsgehalt nach dieser Vergütungsgruppe betrug 3.616,– DM brutto im Monat. Zugleich bot ihm die Dienststelle die Zahlung des Unterschiedsbetrags von 672,– DM brutto im Monat als freiwillige Zulage an. Zukünftige Erhöhungen der Grundvergütung, welche aus einer Höhergruppierung oder dem Wechsel in eine höherwertige Tätigkeit resultieren, sollten zu 100 %, allgemeine Tariferhöhungen zu 50 % auf die freiwillige Zulage angerechnet werden. Die Änderung beruhte auf dem Ergebnis einer Überprüfung der vergleichbaren Arbeitsplätze und wurde von allen vergleichbaren Stellen der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland in gleicher Weise durchgeführt. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an. Mit einem am 13. Oktober 1986 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Klage gegen
Department of Defense United States of America, vertreten durch Department of the Army Ligistics Support Activity Roedelheim, Apo New York 09757
bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Diese Klage wurde auf Verfügung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts am 24. Oktober 1986 der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main am 31. Oktober 1986 zugestellt. Am 20. Oktober 1986 ging bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein weiterer Schriftsatz des Klägers ein, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärte, er berichtige die Parteibezeichnung dahin, daß verklagt sei:
das Bundesfinanzministerium, vertreten durch den Minister, dieser vertreten durch das Land Hessen, endvertreten durch das Amt für Verteidigungslasten, 6000 Frankfurt am Main.
Dieser Schriftsatz wurde aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 3. November 1986 an „die Beklagte” am 4. November 1986 abgesandt.
Der Kläger hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, weil sich seine Tätigkeit während der Beschäftigungszeit nicht geändert habe.
Er hat beantragt
festzustellen, daß mit der Kündigung der US-Streitkräfte vom 24. September 1986 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet worden sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die richtige Eingruppierung des Klägers hänge allein von der Eingruppierung der ihm unterstellten Mitarbeiter ab. Diese seien gemäß einer Überprüfung nicht tarifgerecht eingruppiert gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Änderungskündigung vom 24. September 1986 wirke wie eine Beendigungskündigung, denn der Kläger habe das Änderungsangebot – auch nicht unter Vorbehalt – angenommen. Gemäß § 7 KSchG gelte sie wegen Versäumung der Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam. Zwar sei innerhalb der Frist eine Klageschrift eingegangen, die auch demnächst zugestellt worden sei. Diese habe sich jedoch gegen die falsche Partei gerichtet. Wenn auch grundsätzlich die Klage gegen den Arbeitgeber zu richten sei, so ordne Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS die gesetzliche Prozeßstandschaft der Bundesrepublik Deutschland für den alliierten Arbeitgeber an. Auch die auf Veranlassung des Vorsitzenden Richters vom Arbeitsgericht erfolgte Zustellung der Klageschrift an die richtige Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, ändere nichts daran, daß der Kläger die falsche Partei verklagt habe. In der Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei von einer alliierten Dienststelle in „Bundesrepublik Deutschland” liege keine bloße Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung, sondern ein gewillkürter Parteiwechsel. Die Klagefrist sei am 15. Oktober 1986 abgelaufen. Der spätere Parteiwechsel habe die Frist nicht wahren können. Die Kündigung sei auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Die tarifliche Kündigungsfrist gemäß § 44 Abs. 1 b Nr. 2 TVAL II in Verb. mit § 622 Abs. 1, Abs. 2 BGB von drei Monaten zum Schluß einer Kalendervierteljahres sei von dem alliierten Arbeitgeber eingehalten worden.
II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung stand. Es hat zutreffend angenommen, die Kündigung vom 24. September 1986 gelte gemäß § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG als von Anfang an wirksam. Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz auf Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften gemäß Art. 56 Abs. 1 a ZA-NTS Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 3. Juli 1969 – 2 AZR 424/68 – AP Nr. 1 zu § 46 TVAL II, zu 2 der Gründe; BAGE 24, 57, 59 = AP Nr. 3 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut, zu 1 der Gründe), der Kläger hat die Sozialwidrigkeit der Kündigung jedoch nicht rechtzeitig geltend gemacht.
Der Lauf der Klagefrist begann gemäß § 4 Abs. 1 KSchG mit Zugang der Kündigungserklärung am 24. September 1986. Innerhalb von 3 Wochen ist gegen die Beklagte keine Kündigungsschutzklage erhoben worden.
1. Die Klageerhebung erfolgt durch Einreichung der Klageschrift bei dem Gericht und die nachfolgende Zustellung an die beklagte Partei (§§ 253, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG). Die gegen das Department of Defense gerichtete Klageschrift vom 10. Oktober 1986, eingegangen bei Gericht am 13. Oktober 1986, wurde zwar auf Veranlassung des Gerichtes entgegen der Bezeichnung der beklagten Partei und dessen Vertreter in New York unmittelbar der richtig zu verklagenden Partei, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, zugestellt, dies aber erst am 31. Oktober 1986 und damit nicht innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG. Diese Zustellung erfolgte zudem nicht – und das ist entscheidend – an die eindeutig vom Kläger selbst als Beklagte bestimmte Partei. Auch die im Schriftsatz vom 17. Oktober 1986, eingegangen am 20. Oktober 1986, vorgenommene Berichtigung des Passivrubrums wurde der Beklagten erst nach Ablauf der Frist am 4. November 1986 zugesandt.
a) Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO wird bereits durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht die Frist gewahrt, sofern die Zustellung demnächst erfolgt.
§ 270 Abs. 3 ZPO ist auf die Wahrung der Klagefrist des § 4 KSchG anwendbar (KR-Friedrich, 3. Aufl., § 4 KSchG Rz 148).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klagefrist sei durch Einreichung der gegen das Department of Defense gerichteten Klageschrift vom 13. Oktober 1986 nicht gewahrt worden.
b) Selbst wenn unterstellt würde, das Department of Defense unterläge der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. zu dieser Problematik BVerfGE 16, 27, 62; 46, 342, 393 f.; RGZ 157, 389, 394; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum GG, 6. Aufl., Art. 25 Rz 8), wenn es um Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen im zivilen Bereich der Streitkräfte ginge, so fehlte ihm jedenfalls die Prozeßführungsbefugnis. Art. 56 Abs. 8 des ZA-NTS ordnet eine – gesetzliche – Prozeßstandschaft der Bundesrepublik Deutschland an. Die gegenüber nicht Prozeßführungsbefugten vorgenommenen Prozeßhandlungen wirken nicht gegenüber dem Prozeßführungsbefugten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., vor § 50 Rz 19). Die gegen das Departement of Defense gerichtete Klage war auch aus diesem Grunde nicht geeignet, die Frist zu wahren.
c) In der Änderung der Parteibezeichnung mit dem am 20. Oktober 1986 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat das Berufungsgericht zu Recht keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (entsprechend § 319 ZPO) gesehen.
aa) Die Parteien eines Prozesses werden von dem Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist durch ihre Auslegung die Partei zu ermitteln (BAG Urteil vom 22. Januar 1975 – 5 AZR 130/74 – AP Nr. 2 zu § 268 ZPO; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 41 II 1, S. 219, 220; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Dezember 1985, § 4 Anm. 3; KR-Friedrich, a.a.O., § 4 KSchG Rz 154). Die Auslegung dieser in der Klageschrift enthaltenen prozessualen Willenserklärung ist jederzeit und uneingeschänkt auch im Revisionsverfahren möglich (BGHZ 4, 328, 334; BGH Urteil vom 24. November 1980 – VII ZR 208/79 – NJW 1981, 1453, 1454). Nicht allein die formale Bezeichnung der Partei ist für die Parteistellung maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist (BGHZ 4, 328, 334; 22, 240, 246; BGH Urteil vom 24. November 1980 – VII ZR 208/79 – a.a.O.; BGH Urteil vom 16. Mai 1983 – VIII ZR 34/82 – NJW 1983, 2448, 2449; LAG Köln Urteil vom 30. April 1986 – 5 Sa 74/86 – LAGE Nr. 9 zu § 4 KSchG; LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 26. Juni 1985 – 14 Ta 46/85 – n.v.; Stein/Jonas/Leipoldt, ZPO, 20. Aufl., vor § 50 Rz 8, 9; Zöller/Stephan, a.a.O., § 253 Rz 7; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., Vorbem. § 50 Anm. III 1; Rosenberg/Schwab, a.a.O.). Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei (LAG Berlin Urteil vom 18. Januar 1982 – 9 Sa 98/81 – EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 21; Thomas/Putzo, a.a.O.). Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozeß eingeführt (Rosenberg/Schwab, a.a.O.). Dagegen ist die ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (Zöller/Vollkommer, a.a.O.).
Vorliegend hat der Kläger die Klage ursprünglich gegen das Department of Defense gerichtet. Die Bezeichnung dieser beklagten Partei in der Klageschrift vom 20. November 1987 ist eindeutig. Sie läßt Zweifel daran, daß sich die Klage gegen das Department of Defense richten sollte, nicht aufkommen. Dies folgt aus der genauen Bezeichnung des alliierten Arbeitgebers und der Angabe eines Vertreters in New York sowie dem Fehlen eines Hinweises auf die Bundesrepublik Deutschland als Prozeßstandschafterin in der Klageschrift.
bb) Auch die gesetzliche Prozeßstandschaft der Bundesrepublik Deutschland für die als Beklagte benannte Partei steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Prozeßstandschaft bedeutet die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen einzuklagen. Die Prozeßordnung sieht jedoch nicht vor, daß der Prozeßstandschafter, ohne daß gegen ihn Klage erhoben wird, automatisch mit Klageerhebung gegen den materiell Berechtigten dessen Position im Rechtsstreit übernimmt. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1969 (– 2 AZR 424/69 – AP Nr. 1 zu § 46 TVAL II) gesetzt. In dem dort entschiedenen Fall war, anders als hier die Bezeichnung der beklagten Partei gerade nicht eindeutig. Die Klage war dort gerichtet worden gegen das belgische Ministerium für Verteidigung, vertreten durch den Direktor, dieser vertreten durch das Amt für Verteidigungslasten. Da jedenfalls die Endvertretung richtig bezeichnet worden war, konnten in diesem Fall die objektiv erkennbaren Umstände zur Ermittlung der Person des Beklagten herangezogen werden.
d) Auch wenn mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 21, 285; 40, 185, 189; 65, 264, 267, 268; 71, 219; 91, 134; BGH Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 96/80 – NJW 1981, 989; so auch Zöller/Stephan, a.a.O., § 263 Rz 6) in einem gewillkürten Parteiwechsel eine Klageänderung mit der Folge des § 263 ZPO gesehen wird (vgl. bei Parteiwechsel in der Berufungsinstanz: BGHZ 21, 285, 287; 65, 264; Urteil vom 29. November 1961 – V ZR 181/60 – NJW 1962, 633; Urteil vom 13. Februar 1974 – VIII ZR 147/72 – NJW 1974, 750; Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 96/80 – NJW 1981, 989), liegen die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht vor. Der Parteiwechsel setzt nämlich entsprechend § 263 ZPO („Rechtshängigkeit”) das Bestehen eines Prozeßrechtsverhältnisses zu der ursprünglich beklagten Partei voraus, welches dann durch den Eintritt der neuen Partei geändert wird. Mangels Zustellung der Klageschrift an des Department of Defense ist jedoch mit diesem nie ein Prozeßrechtsverhälntis begründet worden. Mit dem Schriftsatz vom 20. Oktober 1986 ist somit nicht die Klage geändert, sondern eine neue Klage eingereicht worden, die die Klagefrist des § 4 KSchG nicht gewahrt hat.
e) Der Mangel der Versäumung der Klagefrist ist entgegen der Ansicht der Revision durch rügeloses Verhandeln der Beklagten nicht geheilt worden.
aa) Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschien und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte.
bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch auch dann nicht erfüllt, wenn mit dem Senat (BAGE 52, 263 = AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969) angenommen wird, Mängel bei Klageerhebung seien heilbar.
In dem damals entschiedenen Rechtsstreit war innerhalb der Frist Klage erhoben, die fehlende Unterzeichnung der Klageschrift jedoch erst nach Fristablauf nachgeholt worden. Der Senat hat eine rückwirkende Heilung des in der fehlenden Unterschrift liegenden Verfahrensfehlers nach § 295 ZPO bejaht. Nach dem Sinngehalt des § 4 KSchG sei es gerechtfertigt, eine Heilung nach § 295 ZPO auch in Bezug auf das Fristerfordernis anzunehmen, wenn innerhalb der Drei-Wochen-Frist bei Gericht ein prozessual beachtlicher Schriftsatz eingehe (BAGE 52, 263, 269 = AP, a.a.O., zu B II 3 c der Gründe).
Hier liegt jedoch der Mangel darin, daß innerhalb der Klagefrist überhaupt kein in diesem Sinne prozessual beachtlicher Schriftsatz gegen die richtige Beklagte bei Gericht eingegangen ist. Die eingereichte Klage richtete sich nämlich gegen eine ganz andere Partei. Mit der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht etwa ein mit Mängeln behaftetes Prozeßrechtsverhältnis begründet, es sollte nach den eindeutigen Angaben des Klägers in der Klageschrift mit ihr vielmehr zunächst kein Rechtsverhältnis begründet werden.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung aus anderen Gründen als denen der Sozialwidrigkeit verneint.
Die Nichteinhaltung gesetzlicher oder tarifvertraglicher Kündigungsfristen ist ein sonstiger Mangel der Kündigung i. S. des § 13 Abs. 3 KSchG. Der Mangel führt jedoch nicht zur völligen Unwirksamkeit der Kündigung, sondern sie ist in eine zum nächstzulässigen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung umzudeuten (§ 140 BGB). Der Fristenverstoß kann außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG geltend gemacht werden (KR-Friedrich, a.a.O., § 13 KSchG Rz 225, 265).
Die Kündigungsfrist gemäß § 44 Nr. 1 b (2) TVAL II, § 622 Abs. 3 BGB von drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres ist jedoch eingehalten worden.
Unterschriften
Hillebrecht, Bitter, Dr. Ascheid, Dr. Roeckl, Roeder
Fundstellen