Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerhebung. richtige Parteibezeichnung

 

Normenkette

ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56; ZPO § 253; ArbGG § 46; KSchG §§ 1, 7; BGB § 130

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 08.07.1988; Aktenzeichen 15/12 Sa 466/88)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.02.1988; Aktenzeichen 3 Ca 6558/87)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1988 – 15/12 Sa 466/88 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 15. Januar 1982 als Küchenhelfer für schwere Arbeiten im R. der Luftwaffe der Vereinigten Staaten von Amerika beschäftigt. Sein monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt 2.420,– DM. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TVAL II) in der jeweils gültigen Fassung.

Nach einer Abmahnung vom 4. August 1987 und wegen weiterer Vorfälle am 3. und 12. Oktober 1987, deren Abläufe zwischen den Parteien im einzelnen streitig sind, kündigte Lt. Col. C. A. K. stellvertretend für die US Air Force, R., mit Schreiben vom 4. November 1987 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 6. Dezember 1987. Von der beabsichtigten Personalmaßnahme war die Personalvertretung mit Schreiben vom 26. Oktober 1987 benachrichtigt worden.

Am 20. November 1987 ging beim Arbeitsgericht Wiesbaden eine vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Kündigungsschutz-Klageschrift ein, die sich gegen die US Air Force, …, vertreten durch den Colonel Ch. M., Admistrator R. Sch. Str., L. Air Station, richtete.

Am 24. November 1987 wies die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts den Klägervertreter aufgrund richterlicher Verfügung telefonisch darauf hin, die Klage müsse gegen die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, gerichtet werden. Mit Schriftsatz vom 26. November 1987, bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden am selben Tage eingegangen, richtete der Kläger die Klage nunmehr gegen die

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, diese vertreten durch die US Air Force, …, vertreten durch den Colonel Ch. W. B. M. Administrator R., Sch Straße, L. Air Station.

Das Arbeitsgericht stellte die Schriftsätze vom 10. und 26. November 1987 dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion am 4. Dezember 1987 zu.

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigungserklärung sei ihm erst am 5. November 1987 zugegangen. Die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten, denn nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als fünf Jahren bestehe eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.

Er hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. November 1987, zugegangen am 5. November 1987, nicht aufgelöst worden sei.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, das Kündigungsschreiben sei dem Kläger in seiner Wohnung bereits am 4. November 1987 durch Boten zugestellt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Es hat ausgeführt, da der Kläger die Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG nicht eingehalten habe und die Kündigung auch nicht aus einem anderen Grunde rechtsunwirksam sei, gelte sie gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigungserklärung sei dem Kläger mit dem Zurücklassen des Kündigungsschreibens in seiner Wohnung am 4. November 1987 als Willenserklärung unter Abwesenden an diesem Tage zugegangen. Es könne hierbei dahingestellt bleiben, ob die Erklärung dem Kläger durch seinen Bruder als Vertreter oder Empfangsboten zugegangen sei, da auch der Kläger selbst sie noch am 4. November 1987 im Sinne von § 130 BGB erhalten habe. Die Willenserklärung sei so in seinen Machtbereich gelangt, daß er unter gewöhnlichen Umständen von ihr habe Kenntnis nehmen und der Erklärende die Kenntnisnahme berechtigter Weise habe erwarten können. Nicht entscheidend sei, wann der Kläger das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis genommen habe und ob er daran durch besondere Umstände gehindert gewesen sei.

Die Kündigung vom 4. November 1987 gelte als von Anfang an rechtswirksam, da der Kläger die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland sei erst am 26. November 1987 und somit einen Tag nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG eingegangen.

Die am 20. November 1987 eingegangene und gegen die Dienststelle gerichtete Klageschrift habe die Frist nicht wahren können, da sie sich gegen die falsche Partei gerichtet habe. In der Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei von einer alliierten Dienststelle in „Bundesrepublik Deutschland” auf richterlichen Hinweis hin, liege keine bloße Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung, sondern ein gewillkürter Parteiwechsel.

Die Kündigung sei auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Da die Anwendung des TVAL II vertraglich vereinbart worden sei, betrage die Kündigungsfrist gemäß § 44 Nr. 1 a TVAL II, § 626 Abs. 2 BGB vier Wochen zum Wochenschluß, diese sei auch von der Dienststelle eingehalten worden. Längere Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB, § 2 Abs. 1 AngKSchG, § 44 Nr. 1 TVAL II könnten entgegen der Ansicht des Klägers nicht eingreifen, da er zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung erst 24 Jahre alt gewesen sei.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Kündigung vom 4. November 1987 gilt gemäß § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG als von Anfang an wirksam. Der Kläger hat die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht.

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dem Kläger sei das Kündigungsschreiben am 4. November 1987 zugegangen.

a) Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. RGZ 60, 334, 336; 99, 20, 23; 142, 402, 407; RAG ARS 40, 181, 183; 41, 206, 210; BGHZ 67, 271, 275; BAG Urteile vom 16. Januar 1976 – 2 AZR 619/74 – und vom 13. Oktober 1976 – 5 AZR 510/75 – AP Nr. 7 und 8 zu § 130 BGB; Senatsurteil vom 2. März 1989 – 2 AZR 275/88 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; KR-Friedrich, 3. Aufl., § 4 KSchG Rz 102; MünchKomm-Förschler, BGB, 2. Aufl., § 130 Rz 10 ff.; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 8, 11; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 21). Wenn für den Empfänger diese Möglichkeit unter gewöhnlichen Verhältnissen besteht, ist es unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert war (vgl. RGZ 60, 334, 336; RAG, a.a.O., BAG Urteil vom 16. Januar 1976, a.a.O.; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 44). Diese Grundsätze gelten auch für den Zugang von Kündigungen (BAG Urteil vom 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – EzA § 130 BGB Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Senatsurteil vom 2. März 1989 – 2 AZR 275/88 –, a.a.O.).

b) Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

aa) Es hat sich der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Würdigung der Zeugenaussagen angeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht es als erwiesen angesehen, daß der Zeuge E. und der Bedienstete M. das Kündigungsschreiben in der Wohnung zurückgelassen hatten. Das Landesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, für den Kläger habe die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden und die Dienststelle habe davon berechtigterweise ausgehen können.

Diese Feststellungen sind von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und somit gemäß § 561 ZPO für den Senat bindend.

bb) Auch die gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts gerichteten Sachrügen der Revision greifen nicht durch.

Mit dem Zurücklassen des Kündigungsschreibens auf dem Tisch in seiner Wohnung hat der Kläger in der verkehrsüblichen Art die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt. Das Vorbringen der Revision, niemand sei verpflichtet, in der Wohnung nach einem möglicherweise überbrachten Brief zu suchen, wenn im Hausflur gut sichtbar ein Hausbriefkasten angebracht sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Einwurf in den Hausbriefkasten ist die gängige Art der Überbringung schriftlicher Erklärungen, sie ist aber nicht die einzige verkehrsübliche Art der Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt. Trifft der Überbringer des Schreibens einen Mitbewohner des Empfängers an und hinterlegt er das Schreiben gut sichtbar, so ist es auch dann in verkehrsüblicher Art zugegangen.

Ebenso bestand für den Kläger am 4. November 1987 unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Zwar reicht für den Zugang allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Kündigungsschreiben nicht aus. Vielmehr muß nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten sein, daß sich der Empfänger bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse die Kenntnis alsbald tatsächlich verschafft (Senatsurteil vom 2. März 1989 – 2 AZR 275/88 –, a.a.O.). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht dabei berücksichtigt, daß das Schreiben morgens (9.45 Uhr) übergeben und der Kläger von seinem Bruder telefonisch von dem Eintreffen des Zeugen E. und des Bediensteten M. unterrichtet worden war.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Kläger das Kündigungsschreiben bereits durch seinen Bruder als Vertreter oder Empfangsbote zugegangen war.

Eine schriftliche Willenserklärung geht dem Empfänger durch die Übergabe an einen Dritten nach allgemeiner Meinung dann zu, wenn dieser nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, den Empfänger in der Empfangnahme zu vertreten. Nicht erforderlich ist, daß dem Dritten, der die schriftliche Willenserklärung für den Empfänger entgegennimmt, eine besondere Vollmacht oder Ermächtigung erteilt worden ist (BAG Urteil vom 16. Januar 1976, a.a.O., MünchKomm-Förschler, a.a.O., § 130 Rz 16; Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 130 Anm. 3 c; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 123 II, S. 817). Nach der Verkehrsanschauung ist der in der gemeinsamen Wohnung angetroffene Bruder des Klägers als zur Entgegennahme von Briefen ermächtigt anzusehen.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter die Wahrung der am 4. November 1987 beginnenden und am 25. November 1987 endenden Klagefrist verneint.

a) Die Klageerhebung erfolgt durch Einreichung der Klageschrift bei dem Gericht und nachfolgende Zustellung an die beklagte Partei (§§ 253, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG).

Sowohl die Klageschrift vom 10. November 1987, eingegangen bei Gericht am 20. November 1987, als auch die vom 26. November 1987 wurden erstmals am 4. Dezember 1987 und somit nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG der beklagten Partei zugestellt.

b) Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO wird bereits durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht die Frist gewahrt, sofern die Zustellung demnächst erfolgt.

§ 270 Abs. 3 ZPO ist auf die Wahrung der Klagefrist des § 4 KSchG anwendbar (KR-Friedrich, 3. Aufl., § 4 KSchG Rz 148).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klagefrist sei durch Einreichung der gegen die US Air Force gerichteten Klageschrift vom 10. November 1987 nicht gewahrt worden.

c) Selbst wenn unterstellt würde, die US Air Force unterläge der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. zu dieser Problematik BVerfGE 16, 27, 62; 46, 342, 393 f.; RGZ 157, 389, 394; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum GG, 6. Aufl., Art. 25 Rz 8), wenn es um Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen im zivilen Bereich der Streitkräfte ginge, so fehlt der US Air Force jedenfalls die Prozeßführungsbefugnis. Art. 56 Abs. 8 des ZA-NTS ordnet eine – gesetzliche – Prozeßstandschaft der Bundesrepublik Deutschland an. Die gegenüber nicht Prozeßführungsbefugten vorgenommenen Prozeßhandlungen wirken nicht gegenüber dem Prozeßführungsbefugten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., vor § 50 Rz 19). Die gegen die US Air Force gerichtete Klage war auch aus diesem Grunde nicht geeignet, die Frist zu wahren.

d) In der Änderung der Parteibezeichnung mit dem am 26. November 1987 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat das Berufungsgericht zu Recht keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (entsprechend § 319 ZPO) gesehen.

aa) Die Parteien eines Prozesses werden von dem Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist durch ihre Auslegung die Partei zu ermitteln (BAG Urteil vom 22. Januar 1975 – 5 AZR 130/74 – AP Nr. 2 zu § 268 ZPO; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 41 II 1, S. 219, 220; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Dezember 1985, § 4 Anm. 3; KR-Friedrich, a.a.O., § 4 KSchG Rz 154). Die Auslegung dieser in der Klageschrift enthaltenen prozessualen Willenserklärung ist jederzeit und uneingeschänkt auch im Revisionsverfahren möglich (BGHZ 4, 328, 334; BGH Urteil vom 24. November 1980 – VII ZR 208/79 – NJW 1981, 1453, 1454). Nicht allein die formale Bezeichnung der Partei ist für die Parteistellung maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist (BGHZ 4, 328, 334; 22, 240, 246; BGH Urteil vom 24. November 1980 – VII ZR 208/79 – a.a.O.; BGH Urteil vom 16. Mai 1983 – VIII ZR 34/82 – NJW 1983, 2448, 2449; LAG Köln Urteil vom 30. April 1986 – 5 Sa 74/86 – LAGE Nr. 9 zu § 4 KSchG; LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 26. Juni 1985 – 14 Ta 46/85 – n.v.; Stein/Jonas/Leipoldt, ZPO, 20. Aufl., vor § 50 Rz 8, 9; Zöller/Stephan, a.a.O., § 253 Rz 7; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., Vorbem. § 50 Anm. III 1; Rosenberg/Schwab, a.a.O.). Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei (LAG Berlin Urteil vom 18. Januar 1982 – 9 Sa 98/81 – EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 21; Thomas/Putzo, aaO.). Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozeß eingeführt (Rosenberg/Schwab, a.a.O.). Dagegen ist die ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (Zöller/Vollkommer, a.a.O.).

Vorliegend hat der Kläger die Klage ursprünglich gegen die US Air Force gerichtet. Die Bezeichnung dieser beklagten Partei in der Klageschrift vom 20. November 1987 ist eindeutig. Sie läßt Zweifel daran, daß sich die Klage gegen die US Air Force richten sollte, nicht aufkommen. Dies folgt aus der genauen Bezeichnung des alliierten Arbeitgebers und dem Fehlen eines Hinweises auf die Bundesrepublik Deutschland als Prozeßstandschafterin in der Klageschrift.

bb) Auch die gesetzliche Prozeßstandschaft der Bundesrepublik Deutschland für die als Beklagte benannte US Air Force steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Prozeßstandschaft bedeutet die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen einzuklagen. Die Prozeßordnung sieht jedoch nicht vor, daß der Prozeßstandschafter, ohne daß gegen ihn Klage erhoben wird, automatisch mit Klageerhebung gegen den materiell Berechtigten dessen Position im Rechtsstreit übernimmt.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht sich nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1969 (– 2 AZR 424/69 – AP Nr. 1 zu § 46 TVAL II) gesetzt. In dem dort entschiedenen Fall war, anders als hier die Bezeichnung der beklagten Partei gerade nicht eindeutig. Die Klage war dort gerichtet worden gegen das belgische Ministerium für Verteidigung, vertreten durch den Direktor, dieser vertreten durch das Amt für Verteidigungslasten. Da jedenfalls die Endvertretung richtig bezeichnet worden war, konnten in diesem Fall die objektiv erkennbaren Umstände zur Ermittlung der Person des Beklagten herangezogen werden.

cc) Entgegen dem Vorbringen der Revision, ist der Kläger durch den alliierten Arbeitgeber durch den Hinweis auf eine ihm gegenüber bestehende Einspruchsmöglichkeit auch nicht hinsichtlich der Person des zu Verklagenden getäuscht worden. Der Arbeitgeber des Klägers hat die Einspruchsmöglichkeit nicht als alleinige Möglichkeit des Vorgehens gegen die Kündigung dargestellt.

e) Auch wenn mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 21, 285; 40, 185, 189; 65, 264, 267, 268; 71, 219; 91, 134; BGH Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 96/80 – NJW 1981, 989; so auch Zöller/Stephan, a.a.O., § 263 Rz 6) in einem gewillkürten Parteiwechsel eine Klageänderung mit der Folge des § 263 ZPO gesehen wird (vgl. bei Parteiwechsel in der Berufungsinstanz: BGHZ 21, 285, 287; 65, 264; Urteil vom 29. November 1961 – V ZR 181/60 – NJW 1962, 633; Urteil vom 13. Februar 1974 – VIII ZR 147/72 – NJW 1974, 750; Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 96/80 – NJW 1981, 989), so liegen die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht vor. Der Parteiwechsel setzt nämlich entsprechend § 263 ZPO („Rechtshängigkeit”) das Bestehen eines Prozeßrechtsverhältnisses zu der ursprünglich beklagten Partei voraus, welches dann durch den Eintritt der neuen Partei geändert wird. Mangels Zustellung der Klageschrift an die US Air Force ist jedoch mit ihr nie ein Prozeßrechtsverhälntis begründet worden. Mit dem Schriftsatz vom 26. November 1987 ist somit nicht die Klage geändert, sondern eine neue Klage eingereicht worden, die die Klagefrist des § 4 KSchG nicht gewahrt hat.

3. Schließlich hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung aus anderen Gründen als denen der Sozialwidrigkeit zutreffend verneint.

a) Es hat zu Recht angenommen, die Kündigung sei nicht bereits deshalb unwirksam, weil etwa die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß gehört worden wäre. Gemäß Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS i. Verb. m. Art. Nr. 7 des Gesetzes zum Abkommen zum Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut und des Unterzeichnungsprotokolls vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973, S. 1021) ist vor einer beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers die Personalvertretung nach § 79 BPersVG zu beteiligen. Dies ist geschehen, wie sich aus den in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Anlagen ergibt.

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichtes, die Kündigungsfrist sei beachtet worden, begegnet ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

Die Nichteinhaltung gesetzlicher oder tarifvertraglicher Kündigungsfristen ist ein sonstiger Mangel der Kündigung im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG. Der Mangel führt jedoch nicht zur völligen Unwirksamkeit der Kündigung, sondern diese ist in eine zum nächstzulässigen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung umzudeuten (§ 140 BGB). Der Fristenverstoß kann außerhalb der Drei-Wochen- Frist des § 4 KSchG geltend gemacht werden (KR-Friedrich, a.a.O., § 13 KSchG Rz 225, 265).

Die Kündigungsfrist gemäß § 44 Nr. 1 a (1) TVAL II, § 622 Abs. 3 BGB von vier Wochen zum Wochenschluß ist eingehalten worden. Die Anwendbarkeit des TVAL II war von den Parteien im Arbeitsvertrag (unter Ziff. 1) vereinbart worden. Da der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung erst 24 Jahre alt war, galt noch nicht die längere Kündigungsfrist des § 24 Abs. 1 b TVAL II von einem Monat zum Monatsende.

 

Unterschriften

Hillebrecht, Bitter, Dr. Ascheid, Dr. Roeckl, Roeder

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1015664

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