Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Logopädin
Orientierungssatz
1. Eingruppierung von Logopädin nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe VIb.
2. Die in der Zukunft liegenden rechtlichen Auswirkungen (hier: Teilnahme nach 2 Jahren am Bewährungsaufstieg) rechtfertigen ein Feststellungsinteresse an der alsbaldigen Feststellung über die bloße höhere Vergütung hinaus.
Normenkette
BAT Anlage 1a; ZPO § 256; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.11.1983; Aktenzeichen 10 Sa 76/82) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 21.06.1982; Aktenzeichen 5 Ca 290/82 H) |
Fundstellen
Dokument-Index HI438945 |
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