Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit der von einem Arzt ausgestellten Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeiter grundsätzlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 1 Abs 1 LFZG belegen.
2. Der Arbeitgeber, der das Vorliegen einer durch ärztliche Bescheinigung belegten Arbeitsunfähigkeit bestreiten will, muß Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlaß geben (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung gegen LArbG München vom 9. November 1988 - 5 Sa 292/88 = NZA 1989, 597).
Normenkette
LFZG §§ 5, 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 12. bis zum 31. Juli 1989 Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 1.792,-- DM zu gewähren.
Der Kläger war ab 4. Juli 1989 bei der Beklagten als Bauhelfer mit einem Stundenlohn von 16,-- DM brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 1989 aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen, bei der Beklagten am 27. Juli 1989 eingegangenen Kündigung.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 11. Juli 1989 gegen 17.30 Uhr ohne eigenes Verschulden als Insasse eines Linienbusses eine Bänderzerrung im linken Unterarm erlitten, als der Bus plötzlich scharf gebremst habe und er, der Kläger, sich an der Haltestange habe festhalten müssen. Am 12. Juli 1989 suchte der Kläger ein Krankenhaus auf. Der Durchgangsarzt nahm eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von vier bis fünf Tagen an, stellte eine Bescheinigung darüber jedoch nicht aus. Am 14. Juli 1989 ging der Kläger zu einem praktischen Arzt. Dieser schrieb ihn ab 11. Juli bis zum 21. Juli und bei einem weiteren Besuch am 25. Juli weiter bis zum 31. Juli 1989 arbeitsunfähig krank. Der Kläger legte der Beklagten die ärztlichen Bescheinigungen vor und verlangte Lohnfortzahlung. Die Beklagte lehnte den Anspruch ab.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.792,-- DM
brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 5. Au-
gust 1989 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe seine Krankheit nur vorgetäuscht. Den ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu folgen. Hinzu komme folgendes: Der Kläger habe sich für sein Nichterscheinen ab 12. Juli 1989 telefonisch zunächst damit entschuldigt, er sei von einem Bus gestreift worden, eine offene Wunde am Arm habe genäht werden müssen. Später habe er mitgeteilt, er habe sich bei einem Bremsmanöver als Businsasse eine Bänderdehnung zugezogen; in der Klageschrift sei dagegen von einer Bänderzerrung im Unterarm die Rede.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme kein nennenswerter Beweiswert zu; der Arbeitgeber könne das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters auch dann bestreiten, wenn er seinerseits keine Umstände darlegen könne, die zu ernsthaften Zweifeln an der Erkrankung Anlaß gäben. Die ärztliche Bescheinigung sei kein gesetzliches Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters, sondern nur für das Aufsuchen des Arztes und dafür, daß dieser den Arbeiter für arbeitsunfähig befunden habe. Wenn daher in einem Rechtsstreit nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werde und keine Umstände erkennbar seien, welche die Überzeugung des Gerichts von der behaupteten Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, sei die Lohnfortzahlungsklage abzuweisen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bestreite. Von dieser Annahme ausgehend, ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht beweisen können. Zum einen hätten die beiden tätig gewordenen Ärzte keine objektiven Tatsachen feststellen können, die die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedingt hätten. Die Ärzte hätten sich ausschließlich auf die Angaben des Klägers verlassen, was die Überzeugungskraft ihrer Diagnose einschränke. Zum anderen seien Umstände zu erkennen, die gegen die behauptete Arbeitsunfähigkeit sprächen. Dazu zählten die für eine Zerrung ungewöhnlich lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sowie die Tatsache, daß der Kläger zweimal einen Besuchstermin beim Nervenarzt versäumt habe.
Das angefochtene Urteil hält der Revision nicht stand. II.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BAGE 28, 144, 146 = AP Nr. 2 zu § 3 LohnFG, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 326/77 - AP Nr. 3 zu § 3 LohnFG, zu II 3 a der Gründe; BAGE 48, 115, 119 = AP Nr. 4 zu § 3 LohnFG, zu I 1 a der Gründe), aller Landesarbeitsgerichte, ausgenommen die Kammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat (vgl. LAG Hamm, BB 1989, 1270; LAG Köln, BB 1989, 2048; LAG München (4. Kammer), ZTR 1989, 83; LAG München (2. Kammer), NZA 1991, 899; LAG Berlin, NZA 1991, 896; anders nur LAG München (5. Kammer), NZA 1989, 597) und der weit überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. aus neuerer Zeit nur Olderog, BB 1989, 1684, 1686; Rühle, BB 1989, 2046 ff.; Clausen, AuR 1989, 330; Borchert, AuR 1990, 375; Lambeck, NZA 1990, 88; abweichend lediglich Hunold, BB 1989, 844) hat die ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Sie ist der für Arbeiter gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Satz 1 Nr. 1 LFZG). Die vorbezeichneten Bestimmungen begründen zunächst für den Arbeitnehmer die (unselbständige Neben-) Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen und sie berechtigenden Arbeitgeber, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeiter die Bescheinigung nicht beibringt.
Aus dieser Regelung folgt, daß der Arbeiter seiner Nachweispflicht über das Vorliegen einer zu Leistungen nach § 1 LFZG berechtigenden Arbeitsunfähigkeit mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung genügt; denn nach Vorlage dieser Bescheinigung kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht mehr mit dem bloßen Bestreiten verweigern, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Insoweit ist den § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 Nr. 1 LFZG die normative Wertung zu entnehmen, daß die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das für den Arbeitnehmer grundsätzlich erforderliche, aber auch ausreichende Beweismittel für seinen Anspruch nach § 1 LFZG darstellt. Das gilt nicht nur für den außerprozessualen Bereich, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber mit schlichtem Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit die Leistung verweigert und der Arbeitnehmer auf den Klageweg angewiesen ist (ebenso mit zutreffendem Hinweis auf die Folgen, die sich von der Ansicht des LAG München her ergeben würden, Reinecke, DB 1989, 2069, 2071, zu 5.1.2).
In den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes kommt letztlich zum Tragen, daß der Gesetzgeber nach der Lebenserfahrung die vom Arzt aufgestellte Bescheinigung als den auf der ärztlichen Sachkunde beruhenden Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wertet (vgl. dazu auch schon BAGE 28, 144, 146 = AP Nr. 2 zu § 3 LohnFG). Damit stimmt überein, daß im Sozialrecht gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Anspruch auf Krankengeld (im ambulanten Bereich) ebenfalls von der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängt. Deshalb geht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, jedenfalls hinsichtlich der von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung dahin, daß sie in der Praxis regelmäßig für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit genügt (BSGE 41, 201, 203 = SozR 2200, § 182 Nr. 12; BSG Urteil vom 26. Februar 1992 - 1/3 RK 13/90 -, SozR 3 - 2200 § 182 Nr. 12; vgl. ferner Kummer, MedSach 1986, 86, 88).
2. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Auffassung die private und deshalb nicht nachvollziehbare Annahme zugrundegelegt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden in erheblichem Ausmaß mißbräuchlich ausgestellt. Dem Bundesarbeitsgericht hat es entgegengehalten, seine Ansicht von der Lebenserfahrung, auf die sich der Beweiswert gründe, sei nicht belegt.
Diese Erwägung des Berufungsgerichts erfordert keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Wenn das Landesarbeitsgericht der Bescheinigung des Arztes keinen Beweiswert zuerkennt, dann erhebt es den sicher möglichen und grundsätzlich auch vorkommenden Mißbrauch zum Regeltatbestand. Darin kommt letztlich eine nicht erträgliche Diskriminierung aller Ärzte zum Ausdruck. Dabei übersieht das Berufungsgericht auch, daß in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen am 3. September 1991 verabschiedet hat (RdA 1992, 208), die Pflichten des Arztes und seine Verantwortung bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eingehend beschrieben sind.
Mißbrauchsfällen ist der Arbeitgeber nicht schutzlos ausgesetzt. Er kann (und muß) Umstände darlegen, die, wenn sie offenbar oder erwiesen sind, im Rahmen einer nach § 286 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung Bedenken gegen die durch die ärztliche Bescheinigung attestierte Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. zu solchen Umständen etwa die Sachverhalte der Entscheidungen des BAG vom 3. Oktober 1972 - 5 AZR 215/72 - AP Nr. 1 zu § 5 LohnFG; BAGE 28, 144 = AP Nr. 2 zu § 3 LohnFG; BAGE 48, 115 = AP Nr. 4 zu § 3 LohnFG).
Liegen entsprechende Bedenken vor, so kann der Arbeiter verpflichtet sein, weiteren Beweis zu erbringen, oder es können die Voraussetzungen erfüllt sein, um nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Krankenkasse für verpflichtet anzusehen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen, um begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen, insbesondere auf Verlangen des Arbeitgebers, wenn er begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit darlegt.
3. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landesarbeitsgericht, hätte es seiner Rechtsfindung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt, ganz oder teilweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der nochmaligen Prüfung wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob der Kläger, wie die Beklagte behauptet, bei der ersten telefonischen Mitteilung gegenüber der Zeugin N erklärt hat, er sei von einem Bus gestreift worden und habe eine Wunde am Unterarm, die genäht werden müsse, während er später behauptete, er habe eine Zerrung bzw. Bänderdehnung erlitten. Weiter wird es zu berücksichtigen haben, daß der Kläger zweimal den vom behandelnden Arzt als notwendig angesehenen Termin bei einem Neurologen versäumte, sowie die Gründe, die der Kläger dafür angeführt hat.
Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Reinecke
Dr. Koffka Hecker
Fundstellen
Haufe-Index 440000 |
BAGE 71, 9-13 (LT1-2) |
BAGE, 9 |
BB 1992, 1496 |
BB 1992, 2222 |
BB 1992, 2222-2223 (LT1-2) |
DB 1992, 2347 (LT1-2) |
DStR 1992, 1446-1446 (T) |
NJW 1993, 809 |
NJW 1993, 809-810 (LT1-2) |
BuW 1992, 804 (T) |
EBE/BAG 1992, 174-175 (LT1-2) |
AiB 1993, 59-60 (LT1-2) |
DOK 1993, 792 (L) |
EEK, I/1099 (ST1-3) |
EWiR 1993, 285 (L) |
JR 1993, 176 |
JR 1993, 176 (S) |
NZA 1993, 23 |
NZA 1993, 23-24 (LT1-2) |
USK, 9287 (LT1-2) |
WiR 1992, 380 (S) |
WzS 1993, 284 (L) |
ZAP, EN-Nr 830/92 (S) |
ZTR 1993, 36-37 (LT1-2) |
AP § 1 LohnFG (LT1-2), Nr 98 |
AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 165 (LT1-2) |
BAGUV, RdSchr 4/93 (T) |
EzA § 3 LohnFG, Nr 17 (LT1-2) |
EzBAT § 18 BAT, Nr 10 (LT1-2) |
HV-INFO 1992, 2526-2527 (LT1-2) |
JA 1993, 341-343 (ST) |
MDR 1993, 153 (LT1-2) |
SGb 1993, 68 (S) |