Leitsatz (amtlich)
1. Es bleibt unentschieden, ob § 613 a BGB auch bei einer Betriebsveräußerung durch den Konkurs- oder Vergleichsverwalter gilt. § 613 a BGB ist jedenfalls nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Betrieb, der „praktisch konkursreif” ist, vor Konkurseröffnung veräußert oder verpachtet wird.
2. Ein Arbeitnehmer, der Lohnansprüche für einen Zeitraum geltend macht, für den er Arbeitslosengeld erhalten hat, muß in der Zahlungsklage den ihm zustehenden Lohnanteil beziffern. Der Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung einer bestimmten Bruttolohnsumme „abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes” zu verurteilen, ist nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1; AFG § 117 Abs. 4; BetrVG § 111 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 775 Nr. 4; KO § 117 Abs. 1; VerglO §§ 57, 64
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.11.1976; Aktenzeichen 3 Sa 311/76) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 1976 – 3 Sa 311/76 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Der Hauptantrag wird als unzulässig abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, daß ihm für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1975 eine Lohnforderung gegen die Beklagte in Höhe von 11.260,– DM brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes zusteht.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten 11.260,– DM brutto Lohn für die Monate Juni bis September 1975 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Der Kläger war seit dem 1. Mai 1935 bei der Chemische Werke W., GmbH zuletzt als Angestellter mit einem Monatsgehalt von 2.815,– DM brutto beschäftigt. Diese Gesellschaft geriet Anfang 1975 in finanzielle Schwierigkeiten. Sie schloß mit der neu gegründeten Beklagten am 16. Mai 1975 einen schriftlichen Pachtvertrag, in dem es u.a. heißt:
„§ 1
Die Verpächterin verpachtet der Pächterin den Östlich der We. Hauptstraße gelegenen Teil des Betriebsgeländes (sogenannter neuer Teil) nebst vorhandenen Gebäuden, den zu diesen Gebäuden gehörenden Maschinen und maschinellen Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebs- und Geschäftseinrichtung mit Ausnahme der Anlagen I und IV; außerdem das westlich der We. Hauptstraße gelegene Bürogebäude nebst Pforte und die Dachpappenfertigungsanlage.
„§ 2
Das Pachtverhältnis beginnt am 1. Juni 1975 und läuft zunächst bis zum 31. Dezember 1976. Wird es nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um ein Jahr.
§ 3
Der Pachtzins beträgt monatlich DM 22.000,– und ist spätestens zum Monatsende zu entrichten.”
Am 28. Mai 1975 kündigte der Geschäftsführer der Chemischen Werke W., GmbH dem Kläger in einer Betriebsversammlung zum 31. Mai 1975. Die gegen diese Kündigung erhobene Klage hatte Erfolg: Durch Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22. Dezember 1975 (8 Ca 1128/75 M) wurde festgestellt, daß die Kündigung unwirksam war. Ebenfalls am 28. Mai 1975 beantragte der Geschäftsführer der Chemischen Werke W. GmbH die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Noch am selben Tage wurde ein vorläufiger Vergleichsverwalter bestellt; Verfügungsbeschränkungen wurden nicht angeordnet (1 VN 1/75 Amtsgericht W.,).
Ferner schlossen am 28. Mai 1975 die Beklagte und die Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik folgende Vereinbarung:
„Die Chemie-Werke We. GmbH verpflichtet sich, alle Beschäftigten der CWW – außer zwei – neu einzustellen. Von den Neu-Eingestellten werden 17 (siebzehn) Mitarbeiter, die bisher im indirekten Bereich beschäftigt waren, zur Verwendung im direkten Bereich (Produktion) eingestellt.”
Am 2. Juni 1975, einem Montag, nahm die Beklagte die Produktion auf den gepachteten Anlagen auf. Der Kläger bot seine Arbeitsleistung an. Die Beklagte legte ihm einen vorläufigen Arbeitsvertrag vor, wonach der Kläger nicht mehr als Angestellter sondern als gewerblicher Arbeitnehmer (Chemiearbeiter) gegen einen Stundenlohn von 7,97 DM arbeiten sollte. Außerdem heißt es dort:
„Aus dem früheren Arbeitsverhältnis mit der CWW leitet der unterzeichnete Arbeitnehmer gegen die C.-Werke We. GmbH keine Ansprüche ab.”
Der Kläger nahm den vorläufigen Arbeitsvertrag nicht an. Er wurde deshalb nicht mehr beschäftigt.
Am 30. Juni 1975 nahm die Chemische Werke W GmbH den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zurück. Es wurde ein Konkursverfahren eröffnet, das aber schon am 6. August 1975 mangels Masse eingestellt werden mußte (1 N 8/75 Amtsgericht W.,).
Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei am 1. Juni 1975 nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe praktisch alle wichtigen Produktionsanlagen gepachtet. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.260,– DM brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, § 613 a BGB sei nicht anwendbar; der Betrieb sei durch „Verwertung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens” auf die Beklagte übergegangen. Vorsorglich hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe nur einzelne Produktionsmittel übernommen und habe das Produktionsprogramm entscheidend geändert. Die Produktion einiger Artikel habe sie – einem zuvor gefaßten Plan zufolge – nach wenigen Wochen auslaufen lassen. Sie habe mit jedem einzelnen Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Belegschaft habe auch einen neuen Betriebsrat gewählt. Im übrigen, so hat die Beklagte weiter geltend gemacht, habe das Arbeitsverhältnis durch Kündigung am 2. Juni 1975 geendet. Ihr Geschäftsführer habe dem Kläger erklärt, er lehne die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen ab.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet in erster Linie um Zurückweisung der Revision, hilfsweise, für den Fall daß seine Zahlungsklage in dieser Form nicht zulässig sein sollte, begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte zur Zahlung des Lohnes in der angegebenen Höhe abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes verpflichtet sei.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1975 Lohn abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes zu zahlen. Darin ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten.
I. Die Klage ist nur mit dem in der Revisionsinstanz hilfsweise erhobenen Antrag auf Feststellung, daß dem Kläger für die fragliche Zeit ein Lohnanspruch von 11.260,– DM abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes zusteht, zulässig. Der ursprünglich auf Leistung gerichtete Antrag des Klägers ist nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger mit dem ursprünglich allein und jetzt als Hauptantrag verfolgten Klagebegehren eine Leistungsklage erhoben hat. Das ist nicht zu beanstanden; der Kläger wollte in erster Linie einen vollstreckbaren Titel erwirken.
Diese Klage hält das Berufungsgericht für zulässig; entsprechend diesem Antrag könne ein Leistungsurteil mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt ergehen. Das ist nicht richtig. Es bleibt bei dieser Urteilsformel offen, welcher Teil der Lohnforderung dem Kläger zusteht, und welcher Teil auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist. Unstreitig wurde für die fragliche Zeit Arbeitslosengeld gezahlt – wieviel hat der Kläger nicht mitgeteilt. In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes ist der Lohnanspruch des Klägers auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen (§ 117 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG]). Der Kläger war daher nach Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht mehr Inhaber der gesamten Lohnforderung. Nach dem Klageantrag steht nicht fest, was er von der Beklagten für den fraglichen Zeitraum zu beanspruchen hat. Der Gerichtsvollzieher kann nicht erkennen, welchen Betrag er für den Gläubiger beizutreiben hat. Deshalb muß der Arbeitnehmer, der Lohnansprüche für einen Zeitraum geltend macht, für den er auch Arbeitslosengeld erhalten hat, die Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes und damit des ihm noch zustehenden Restbetrages genau angeben (etwa: … DM brutto abzüglich … DM netto erhaltenen Arbeitslosengeldes). In Höhe des auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Teils der Lohnforderung wäre die Klage im übrigen auch nicht begründet.
Diese Fallgestaltung ist mit einer „Bruttolohn-Verurteilung” nicht vergleichbar. Dem klagenden Arbeitnehmer wird bei einer Bruttolohnverurteilung nur die Lohnforderung zugesprochen, die ihm zusteht. Die Höhe der geschuldeten Forderung steht – anders als hier – nach Antrag und Urteilsformel fest. Im Zwangsvollstreckungsverfahren darf der Schuldner nachweisen, daß er den Gläubiger nach Erlaß des zu vollstreckenden Urteils teilweise dadurch befriedigt hat, daß er Teile dieses Lohnes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen an Dritte (Finanzamt und Sozialversicherungsträger) abgeführt hat (§ 775 Nr. 4 ZPO). Bei diesen Bruttolohnverurteilungen entstehen daher keine Unklarheiten über den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils (BAG 15, 220 [227/228] = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte [zu 3 der Gründe]; BGH AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lohnanspruch [zu 2 der Gründe]; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 71 I 4, S. 282).
Die fehlende Bestimmtheit des Klageantrages ist in der Revisionsinstanz zu beachten (BAG 24, 247 [255] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst [zu II 1 der Gründe]). Das führt dazu, daß der Hauptantrag als unzulässig abgewiesen werden muß.
2. Dagegen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags.
a) Der Hilfsantrag ist bestimmt genug. Es soll festgestellt werden, daß dem Kläger für einen bestimmten Zeitraum Lohnforderungen gegen die Beklagte zustehen. Auf die genaue Höhe dieser Forderung kommt es dabei nicht an. Ein auf die Feststellungsklage ergehendes Urteil hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
b) Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles kann dem Kläger an einer solchen Klage das Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht abgesprochen werden. Es ist zwar richtig, daß er auch Leistungsklage erheben konnte. Im allgemeinen ist in solchen Fällen eine Feststellungsklage deshalb nicht zulässig. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, daß der Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil endgültig beigelegt werden kann. Die Parteien haben in den Vorinstanzen nur darüber gestritten, ob § 613 a BGB anwendbar ist, und ob seine Voraussetzungen vorliegen. Gegen die Höhe der Forderung hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Deshalb ist damit zu rechnen, daß die Beklagte dem Kläger den ihm zustehenden Lohn zahlen wird, wenn er in der Sache obsiegt. Dabei war auch die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu berücksichtigen, man werde, wenn der Übergang des Arbeitsverhältnisses bejaht werde, nicht über das streiten, was bisher unbestritten war, nämlich die Lohnhöhe.
II. In der Sache selbst ist der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts darin beizupflichten, daß die Beklagte am 1. Juni 1975 nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des zwischen dem Kläger und der Chemischen Werke W. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten am 2. Juni 1975 keine außerordentliche (fristlose) Änderungskündigung gesehen hat.
1. Die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB sind gegeben.
a) Die Beklagte hat von der Chemischen Werke W GmbH einen Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB und nicht nur einzelne Produktionsmittel übernommen. Wenn der Erwerber den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln im wesentlichen so weiterführen konnte wie der Vorgänger, ist der Tatbestand einer Betriebsübernahme erfüllt. Eine Betriebsveräußerung im Sinne von § 613 a BGB setzt nicht voraus, daß der bisherige Betriebsinhaber das gesamte Betriebsvermögen auf den Erwerber überträgt (Urteil des Senats vom 29. Oktober 1975 – 5 AZR 444/74 – AP Nr. 2 zu § 613 a BGB [zu 1 a der Gründe] – auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Es ist deshalb unbeachtlich, daß einzelne Produktionsmittel nicht mitverpachtet wurden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte alle wesentlichen Produktionsmittel übernommen. Vom Pachtvertrag waren nur solche Anlagen ausgenommen, die nicht mehr produktionsfähig waren, oder die auch von dem bisherigen Arbeitgeber nur gelegentlich zu Produktionsversuchen genutzt wurden. Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, die Beklagte habe den Betrieb der Chemischen Werke W., GmbH übernommen.
An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß Anlagen der Bautenschutzabteilung nicht mitverpachtet wurden. Entweder handelt es sich dabei um Produktionsmittel, die nur gelegentlich benutzt wurden und für den Betrieb keine große Bedeutung hatten (so der Vortrag des Klägers); dann schließt das einen Betriebsübergang nicht aus. Oder die Bautenschutzabteilung war ein selbständiger Betriebsteil im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB; dann hätte die Beklagte die übrigen Betriebsteile übernommen mit Ausnahme dieses Betriebsteiles, der nicht auf sie übergegangen wäre. Das wiederum würde sich nur auf die Arbeitsverhältnisse der in dieser Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer auswirken. Dazu gehörte der Kläger nicht.
Der Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB wird auch nicht dadurch in Frage gestellt daß die Beklagte später auf den verpachteten Anlagen andere Produkte herstellte, und daß sie die gepachteten Anlagen teilweise stillegte. Die Beklagte war in der Lage, mit den vorhandenen Produktionsmitteln zu arbeiten. Das rechtfertigt es, dem Schutzzweck dieser Norm entsprechend auch Arbeitsverhältnisse der in dem gepachteten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer übergehen zu lassen. Ein solcher Übergang kann nicht davon abhängen, welche Zwecke der Betriebsübernehmer im einzelnen verfolgt. Gerade wenn der Betriebsübernehmer den Betrieb einschränken oder teilweise stillegen will, muß er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 111 Nr. 1 BetrVG) und das Kündigungsschutzgesetz beachten. Diese Rechte der Arbeitnehmer könnten leicht umgangen werden, wenn der Erwerber eines voll funktionsfähigen Betriebes nicht in gleicher Weise an sie gebunden wäre wie der Veräußerer. Der Betriebsinhaberwechsel darf zu keiner Einschränkung der Arbeitnehmerschutzrechte führen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats – 5 AZR 444/74 – AP Nr. 2 zu § 613 a BGB [zu 1 b der Gründe] mit weiteren Nachweisen).
b) Der Betrieb ist auch durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen. Pacht ist ein solches Rechtsgeschäft im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB. Sie gestattet dem Pächter, mit den vorhandenen Produktionsmitteln den Betrieb zu führen. Darauf kommt es an. Es ist nicht erforderlich, daß der Erwerber des Betriebes Eigentümer der Produktionsmittel wird (Palandt-Putzo, BGB, 37. Aufl., § 613 a Anm. 2; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 1 RdNr. 18; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 118 II 3, S. 564). Davon ist der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung ausgegangen. Offen geblieben ist lediglich, ob § 613 a BGB auch im Verhältnis eines Pächters zu einem nachfolgenden Pächter anzuwenden ist, das heißt dann, wenn es bei fortlaufender Verpachtung keine unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Pächtern gibt (Urteil des Senats vom 12. Mai 1976 – 5 AZR 90/75 – AP Nr. 3 zu § 613 a BGB [zu 2 der Gründe]).
2. § 613 a Abs. 1 BGB ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – im vorliegenden Fall nicht deshalb unanwendbar, weil der Betrieb durch „Verwertung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens” auf die Beklagte übergegangen ist.
a) Im Zeitpunkt der Verpachtung (16. Mai 1975) und bei der vereinbarungsgemäß erfolgten Übergabe der Produktionsmittel an die Beklagte (1. Juni 1975) war die Chemische Werke W., GmbH in ihrer Verfügung nicht beschränkt. Zu dieser für den Betriebsübergang maßgebenden Zeit war weder ein Konkursverfahren noch ein Vergleichsverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft eröffnet. Es kann deshalb offenbleiben, ob § 613 a Abs. 1 BGB anwendbar ist, wenn ein Vergleichs- oder Konkursverwalter einen Betrieb oder einen Betriebsteil veräußert oder verpachtet. Durch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens bleibt dem Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis erhalten; sie geht nicht auf den Verwalter über. Diesem steht nur ein weitgehendes Mitwirkungsrecht zu (§§ 57–64 VerglO; vgl. hierzu auch BGHZ 23, 307 [318]; Bley-Mohrbutter, VerglO, 3. Aufl., § 59 Ann. 5).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, ob der frühere Arbeitgeber des Klägers, die Chemische Werke W GmbH, bei Abschluß des Pachtvertrages bereits „konkursreif” war. Unterstellt man, daß § 613 a Abs. 1 BGB im Konkurs- und Vergleichsverfahren nicht anwendbar ist, so müßte dies doch die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens voraussetzen. Auf ein solches förmliches Kriterium für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 613 a Abs. 1 BGB könnte nicht verzichtet werden. Alles andere wäre nicht praktikabel. Auch der Sache nach ist es nicht gerechtfertigt, bei dem Erwerb von Betrieben oder Betriebsteilen § 613 a Abs. 1 BGB dann nicht anzuwenden, wenn sich der Veräußerer oder Verpächter in einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, weil er „praktisch konkursreif” ist. Der Erwerber mag prüfen, ob er einen solchen Betrieb übernehmen will. Ist er dazu bereit, muß er – und das ist Sinn und Zweck des § 613 a Abs. 1 BGB – auch die im Betrieb oder im Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer mitübernehmen. Andererseits ist der Erwerber nicht gehindert, den Betrieb neu zu organisieren und wirtschaftlicher zu führen. § 613 a Abs. 1 BGB stünde nicht entgegen, soweit aus diesen Gründen Arbeitnehmer entlassen werden müßten. Der neue Arbeitgeber kann seine wirtschaftlichen Ziele im Rahmen der allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzgesetze ebenso verwirklichen, wie das auch der frühere Arbeitgeber des Klägers gekonnt hätte. Deshalb ist es weder sinnvoll noch geboten, in Fällen dieser Art den Erwerbern oder Pächtern eine „volle Dispositionsfreiheit” einzuräumen.
3. Eine Änderungskündigung hat die Beklagte nicht ausgesprochen.
Entscheidend ist, ob der Kläger den Vorgang am 2. Juni 1975 so verstehen durfte, daß die Beklagte eine fristlose Kündigung aussprechen wollte. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger an diesem Tage erklärt hätte, er lehne die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen ab; diese Behauptung der Beklagten kann der Senat als richtig unterstellen. Der Kläger konnte in dieser Erklärung schon deshalb keine Kündigung sehen, weil die Beklagte – für ihn erkennbar – eine Kündigung nicht für erforderlich hielt, um eine Weiterbeschäftigung des Klägers ablehnen zu können. Die Beklagte ging davon aus, der bisherige Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis am 28. Mai 1975 fristlos gekündigt. Sie könne nunmehr dem Kläger einen Arbeitsvertrag zu den von ihr gewünschten Bedingungen anbieten. Lehne der Kläger ab, komme kein Arbeitsverhältnis zustande. Auf dieser Rechtsgrundlage war eine Kündigung überflüssig. Aus der Sicht des Klägers hat der Geschäftsführer der Beklagten mit seiner Bemerkung, er lehne die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen ab, nur das Scheitern der Vertragsverhandlungen festgestellt. Da dem Kläger die Rechtsauffassung der Beklagten u.a. durch die Vereinbarung mit der Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik bekannt war, hatte er keine Veranlassung, in einer solchen Erklärung eine außerordentliche – fristlose – Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu sehen und das Arbeitsgericht anzurufen. Der Kläger durfte vielmehr abwarten, was nach seiner Weigerung, einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen abzuschließen, geschehen werde.
III. Die Entscheidung, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Zwar ist der Hauptantrag des Klägers abgewiesen worden. Die Beklagte ist aber in der Sache unterlegen; der Hilfsantrag des Klägers hat dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie der Hauptantrag.
Unterschriften
gez.: Dr. Hilger, Dr. Heither, Triebfürst, Dr. Gundelach, Polcyn
Fundstellen
BB 1979, 735-736 (LT1-2) |
DB 1979, 702-703 (LT1-2) |
NJW 1979, 2634 (LT1-2) |
ARST 1979, 86-87 (LT1) |