Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung und Wirksamkeit von § 6 BVOAng. Ausschluss der Beihilfeberechtigung bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes. Stichtagsregelung für den Ausschluss der Beihilfeberechtigung
Leitsatz (amtlich)
Die Stichtagsregelung des § 6 BVOAng nimmt Angestellte in Nordrhein-Westfalen, die ab dem 1. Januar 1999 ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründen, wirksam vom Beihilfebezug aus. Das gilt auch bei einem rechtsgeschäftlichen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes.
Orientierungssatz
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbubesVG werden Beihilfen in Krankheitsfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen denjenigen Angestellten gewährt, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde. Nach § 6 BVOAng der zur Ausführung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbubesVG erlassene BVOAng gilt das nur für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht. Die Stichtagsregelung des § 6 BVOAng knüpft an die Begründung des Arbeitsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien an. Sie stellt nicht auf die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst ab. Danach führt jede rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zum Wegfall der Beihilfeberechtigung.
2. § 6 BVOAng verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, eine – nicht auf kollektivrechtlicher Grundlage – bestehende Beihilfe-Regelung für alle nach einem bestimmten Stichtag neu begründeten Arbeitsverhältnisse aufzuheben. Eine Stichtagsregelung, mit der nicht in bereits bestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen und nur dort die beabsichtigte Entlastung des Personalhaushalts verwirklicht, wo ein solcher Eingriff den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages erfordert, ist eine sachgerechte Abgrenzung des begünstigten Personenkreises.
Normenkette
BAT § 40; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Oktober 2002 – 12 Sa 467/02 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Beihilfeansprüche.
Der Kläger war ab dem 1. September 1992 bei der Stadt B als Krankenpfleger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Eigenkündigung des Klägers vom 31. August 1999 einvernehmlich zum 15. Oktober 1999. Seitdem ist er bei dem beklagten Landschaftsverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. In § 40 BAT heißt es:
„Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen iSd. § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.
…”
In § 3 Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes – für das Land Nordrhein-Westfalen – (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV NW S. 342) in der geänderten Fassung durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV NW S. 750) heißt es:
„Fürsorge und Schutz
(1) An Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienste des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
…”
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Die zur Ausführung des Satzes 1 erforderliche Rechtsverordnung erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz. Sie gilt vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung.
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 9. April 1965 (GV NW S. 108), zuletzt geändert durch die Neunte Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1999 (GV NW S. 550), enthält ua. folgende Bestimmungen:
„§ 1
(1) Angestellte und Arbeiter im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. (…)
…
§ 6
Diese Verordnung gilt für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht.”
Der Kläger beantragte im April 2001 ohne Erfolg die Gewährung von Beihilfe für Zahnbehandlungen. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung einer Beihilfe iHv. 50 vH der angefallenen Zahnarztkosten.
Der Kläger ist der Ansicht, § 6 BVOAng schließe den Beihilfeanspruch nicht aus. Bei verfassungskonformer Auslegung bliebe der Beihilfeanspruch bei einem lückenlosem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten. Die Festlegung des Stichtags zum Ausschluss der Beihilfeberechtigung schränke ansonsten seine arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit in unverhältnismäßiger Weise ein.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 391,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Juli 2001 gemäß § 1 DÜG zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Beihilfeansprüche des Klägers seien durch § 6 BVOAng wirksam ausgeschlossen. Dem Verordnungsgeber stehe es grundsätzlich frei, bisher gewährte Leistungen ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellten Beschäftigten gegenüber einzustellen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährung von Beihilfe ist nach § 3 Abs. 1 AbubesVG, § 6 BVOAng in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung rechtswirksam ausgeschlossen.
1. Nach § 40 Satz 1 BAT werden für die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen „die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet”. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV NW S. 342) in der – vorliegend maßgeblichen – Fassung durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 (GV NW S. 750). Die auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes erlassene Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVOAng) vom 9. April 1965 (GV NW S. 108) in der jeweils geltenden Fassung – einschließlich der hier einschlägigen Änderung durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 (GV NW S. 750) – ist damit eine bei dem beklagten Landschaftsverband „geltende Bestimmung” iSd. § 40 BAT (vgl. BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 342/00 – EzBAT BAT § 40 Nr. 21, zu 1 a der Gründe). Der beklagte Landschaftsverband ist gemäß § 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GV NW S. 217) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 657), zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV NW S. 462), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die dem Geltungsbereich von § 3 Abs. 1 AbubesVG, § 1 Abs. 1 BVOAng unterfällt.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbubesVG werden Beihilfen in Krankheitsfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen nur denjenigen Angestellten gewährt, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde. In § 6 BVOAng ist klargestellt, dass die zur Ausführung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbubesVG (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbubesVG) erlassene BVOAng nur für diejenigen Angestellten gilt, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Landschaftsverband wurde erst nach dem 1. Januar 1999 begründet. Damit stehen dem Kläger gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Beihilfe zu.
3. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt für eine Anwendbarkeit der BVO-Ang nicht jede vor dem 1. Januar 1999 begründete und ununterbrochen fortbestehende Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst iSd. § 1 Abs. 1 BVOAng.
a) Einer derartigen Auslegung steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 6 BVOAng entgegen. Der darin verwendete Rechtsbegriff des Arbeitsverhältnisses bezeichnet das durch den Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Der Kläger wurde nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 21. Oktober 1999 mit Wirkung zum 15. Oktober 1999 als Angestellter im Pflegedienst eingestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist damit erst nach dem 1. Januar 1999 begründet worden. Demgegenüber ist nach dem Wortlaut des § 6 BVOAng unerheblich, dass der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1999 in einem anderen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stand. Die Stichtagsregelung des § 6 BVOAng knüpft an die Begründung des Arbeitsverhältnisses und nicht an die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst an.
Durch den weiteren Zusatz des ununterbrochen Fortbestehens wird klargestellt, das jede rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zum Wegfall der Beihilfeberechtigung führt. Ein vor dem festgelegten Stichtag begründetes Arbeitsverhältnis unterfällt hiernach nur solange dem Geltungsbereich der BVOAng, als es nicht auf Grund eines Beendigungstatbestands (zB Kündigung, Befristung) durch Abschluss eines neuen Vertrags erneut begründet werden muss. Der zur Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertragsschluss schließt eine Geltung der BVOAng – für das neu begründete Arbeitsverhältnis – selbst dann aus, wenn auf Grund des neuen Vertrags eine nahtlose Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgt. Ein rechtsgeschäftlicher Arbeitgeberwechsel führt damit erst recht auf Grund des dazu erforderlichen (Neu-)Abschlusses eines Arbeitsvertrags zum Ausschluss der Beihilfeberechtigung.
b) Auch Sinn und Zweck und Gesamtzusammenhang der Bestimmungen bestätigen dieses Ergebnis.
§ 1 Abs. 1 BVOAng legt den – allgemeinen – persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fest, während § 6 BVOAng die Geltung der Rechtsverordnung durch eine Stichtagsregelung auf diejenigen – vom persönlichen Geltungsbereich erfassten – Arbeitnehmer beschränkt, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde. Hierbei stellt § 6 BVOAng zur Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses vor dem festgelegten Stichtag sowie dessen ununterbrochenen Fortbestand ab und nimmt gerade nicht allgemein auf eine vor dem Stichtag aufgenommene Beschäftigung im öffentlichen Dienst iSd. § 1 Abs. 1 BVOAng Bezug. Der Vergleich der Fassung des § 6 BVOAng zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises mit der – hiervon abweichend formulierten – Fassung des § 1 Abs. 1 BVOAng zur Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs im weiteren Sinne bestätigt, dass der Verordnungsgeber den Begriff des „Arbeitsverhältnisses” im Rechtssinne und nicht etwa im Sinne einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst verwandt hat.
Die durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 (GV NW S. 750) in § 6 BVOAng eingefügte Stichtagsregelung soll den Beihilfeanspruch für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 1. Januar 1999 neu abgeschlossenen Arbeitsverträge zur Entlastung des öffentlichen Personalhaushalts ausschließen. § 6 BVOAng soll nach seiner Ausgestaltung zu keinem Eingriff in bereits bestehende Vertragsverhältnisse führen und die bezweckte Kosteneinsparung dort verwirklichen, wo ein solcher Eingriff auf Grund des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags nicht erforderlich ist (vgl. hierzu auch BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00 – EzBAT BAT § 40 Nr. 20, zu II 2 c der Gründe). Dementsprechend knüpft § 6 BVOAng die Geltung der BVOAng allein an den ununterbrochenen Fortbestand eines vor dem Stichtag begründeten Arbeitsverhältnisses und berücksichtigt als Unterscheidungskriterium weder eine vor dem Stichtag aufgenommene Beschäftigung im öffentlichen Dienst noch eine bestimmte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst zur Belohnung bisheriger Betriebstreue.
4. Das gefundene Auslegungsergebnis führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem Verfassungsverstoß. § 6 BVOAng verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Stichtagsregelungen Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach vertretbar ist (25. Juni 2003 – 4 AZR 405/02 – AP TVG § 1 Beschäftigungssicherung Nr. 1 = EzA GG Art. 3 Nr. 99, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00 – EzBAT BAT § 40 Nr. 20; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24). Stichtagsregelungen sind Typisierungen in der Zeit (vgl. ErfK/Dieterich GG Art. 3 Rn. 48). Auch bei solchen Typisierungen unterliegt der Normgeber strengeren Bindungen, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann (BVerfG 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 – BVerfGE 98, 365).
b) Ob der Verlust des Beihilfeanspruchs bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Dienstes eines Landes die Entscheidung des Arbeitnehmers, einen anderen Arbeitsplatz zu wählen, beeinflussen kann, muss nicht entschieden werden. Auch in einem solchen Fall wäre die Stichtagsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich.
§ 40 BAT bezieht sich als reine Verweisungsnorm auf bereits vorhandene Beihilferegelungen und gewährt keinen Anspruch auf Erlass solcher Regelungen. Die Tarifvorschrift hindert den Arbeitgeber nicht, bei Neueinstellungen diese Leistung zu versagen und den Kreis der begünstigten Personen zu begrenzen. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber über den 31. Dezember 1998 hinaus ununterbrochen fortbesteht mit Arbeitnehmern, die nach diesem Zeitpunkt zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber wechseln und deshalb ihren Beihilfeanspruch verlieren, ist nicht gleichheitswidrig. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt sich um einen ungleichen Sachverhalt, der ungleich behandelt werden konnte. Bei einem rechtsgeschäftlichen Arbeitgeberwechsel verschafft das frühere Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmern keine Rechtsposition, die der neue Arbeitgeber zu beachten hätte. Darin unterscheiden sich die beiden Vergleichsgruppen.
Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Die Stichtagsregelung dient dem Zweck, die öffentlichen Hauhalte zu entlasten. Dieses legitime Interesse wiegt um so schwerer, als absehbar weitere Leistungskürzungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem entsprechenden Anstieg von Haushaltsmitteln zur Deckung eines dann zunehmenden Beihilfebedarfs führen. Da es einem Arbeitgeber grundsätzlich frei steht, bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung er kollektiv-rechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Arbeitnehmer auszuschließen, kann er dementsprechend auch den Zeitpunkt festlegen, ab dem die Leistung nicht mehr erbracht werden soll. Dabei bedarf die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtags grundsätzlich keiner eigenständigen Begründung (BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00 – EzBAT BAT § 40 Nr. 20). Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Stichtagsregelung nicht auf die im öffentlichen Dienst zurückgelegte Beschäftigungszeit anknüpfen. Bei der Beihilfe handelt es sich um einen anlassbezogenen Zuschuss zum laufenden Entgelt (BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00 – aaO) und nicht um eine durch eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst erdiente Gegenleistung des Arbeitgebers.
Mit dem Verlust des Beihilfeanspruchs bei einem Arbeitgeberwechsel werden den Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, keine Bindungen auferlegt, die zu dem berechtigten Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an der Konsolidierung der Personalhaushalte in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen. Die Versorgung der Arbeitnehmer und ihrer mitversicherten Angehörigen im Krankheitsfall wie die der Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ist durch die gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt. Einen über das Notwendige und Angemessene hinausgehenden individuellen Bedarf kann der Arbeitnehmer durch Abschluss entsprechender Versicherungen abdecken. Das ist schon deswegen zumutbar, weil ein Arbeitsplatzwechsel in aller Regel von beruflichem Vorteil ist, sei es, dass er eine drohende Arbeitslosigkeit abwendet, bisher nicht vorhandene Aufstiegschancen eröffnet oder mit einer besseren Dotierung einhergeht.
c) § 6 BVOAng wirkt im Falle des Klägers nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt zurück. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt B mit Schreiben vom 31. August 1999 und damit acht Monate nach Inkrafttreten der Stichtagsregelung am 1. Januar 1999 gekündigt. Ob die Stichtagsregelung des § 6 BVOAng bei Kündigungen von Arbeitnehmern, die vor der Bekanntmachung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 ausgesprochen wurden, in unzulässiger Weise in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, muss deshalb nicht entschieden werden.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, Schipp, Klapproth
Fundstellen
Haufe-Index 1210378 |
BAGE 2005, 72 |
BB 2004, 2248 |
DB 2004, 2219 |
NZA 2005, 55 |
ZTR 2004, 641 |
AP, 0 |
EzA-SD 2004, 16 |
PersR 2005, 129 |
RiA 2005, 173 |
AUR 2004, 397 |
PflR 2005, 74 |
Tarif aktuell 2004, 2 |