Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Berufung
Orientierungssatz
- Die Zulässigkeit der Berufung ist eine in der Revision von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung. Fehlt diese Bedingung, ist die Berufung als unzulässig verwerfen.
- Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit der Wert des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Rechtsmittelkläger seine Anträge ohne durch äußere Umstände dazu genötigt zu sein, freiwillig einschränkt; in diesen Fällen kann er keine günstigere Behandlung beanspruchen, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unzulässigem Umfang eingelegt hätte.
- Es kommt nicht darauf an, dass das Berufungsgericht eine teilweise Berufungsrücknahme angeregt oder die Berufung auch nach der Beschränkung für zulässig erachtet hat, wenn die Berufungsbeschränkung nicht durch eine objektive Änderung der materiellen Rechtslage bedingt war. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht nicht darauf hinweist, dass das Rechtsmittel nach teilweiser Berufungsrücknahme unzulässig geworden ist. Verfahrensfehler des Gerichts eröffnen weder eine weitere Instanz noch ersetzen sie fehlende oder wegfallende Prozessfortsetzungsbedingungen. Es liegt in der Verantwortung des Rechtsmittelsführers und seines Prozessbevollmächtigten, die Rechtsfolgen der Einschränkung des Rechtsmittels zu prüfen.
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. März 2005 – 16 Sa 1371/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 2. Juni 2004 – 6 (7) Ca 159/04 –, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, als unzulässig verworfen wird.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Wegezeiten.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1993 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in B…. Bei ihr besteht ein Betriebsrat. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 1996 zugrunde, dessen § 2 lautet:
“Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Der Kläger ist als teilzeitbeschäftigter Busfahrer im Schichtdienst tätig. Auf Grund der Dienstplaneinteilung ist es möglich, dass er seinen Dienst nicht am Betriebshof in B…-S…, sondern an den Ablösungsstellen J…, St oder Be antritt und der Dienst an einem anderen Ort als dem des Dienstbeginns endet. Im Zeitraum 3. April 2003 bis zum 9. März 2004 war dies an 52 Tagen der Fall.
Die Beklagte vergütete bis zum 31. März 2003 gemäß Buchst. G und H der zwischen der Rechtsvorgängerin und dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung Nr. 5 – Verkehr – vom 16. Juli 1999 Wegezeiten, wenn die Arbeitsaufnahme auf dem Betriebshof S… erfolgte, die Fahrtätigkeit jedoch außerhalb des Betriebshofs aufgenommen oder beendet wurde, wobei der Arbeitszeit des Klägers für den Weg vom bzw. zum Betriebshof zur bzw. von der jeweiligen Ablösungsstelle eine Zeitpauschale hinzugefügt wurde. Der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirk Nordrhein-Westfalen I und Bezirk Nordrhein-Westfalen II sowie die Deutsche Angestelltengewerkschaft, Landesverband NRW schlossen am 25. Mai 2001 einen Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW), der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 TV-N NW durch eine Anwendungsvereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien und den einzelnen Unternehmen bzw. Betrieben wirksam werden sollte. Die entsprechende Anwendungsvereinbarung wurde mit Wirkung zum 1. April 2003 geschlossen.
In der Anlage 3 enthält der TV-N NW “Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst gemäß § 23 TV-N NW” (Anlage 3 TV-N NW). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 3 TV-N NW umfasst die Dienstschicht die reine Arbeitszeit (einschließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeiten), die Pausen und die Wendezeiten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Anlage 3 TV-N NW wird die Zeit für Vorbereitungs-, Abschlussdienste und sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebende Wendezeiten sowie – bei Abrechnung und Einzahlung – die für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet. Der Arbeitsplatz ist gemäß § 7 Anlage 3 TV-N NW das Fahrzeug oder der angewiesene Aufenthaltsplatz. Eine Anrechnung der Zeit für den Weg vom Ort des Dienstendes zum Ort des Dienstbeginns sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Die Betriebsvereinbarung Nr. 5 – Verkehr – wurde am 28. März 2003 durch eine als “Regelungsabrede zur Betriebsvereinbarung Nr. 3b Ordnung und Betriebsvereinbarung Nr. 7 TV-N” bezeichnete Vereinbarung der Betriebsparteien mit der Einführung des TV-N NW zum 1. April 2003 ersatzlos aufgehoben. In der seit dem 1. März 2003 geltenden Betriebsvereinbarung Nr. 3b – Ordnung – haben die Betriebsparteien unter dem Buchst. C. (Vorbereitungs- und Abschlusszeiten) vereinbart, dass die Vorbereitungszeit nur für die 1. Ausfahrt zum Betriebsbeginn vom Betriebshof S… und die Abschlusszeit nur für die letzte Einfahrt bei Betriebsende auf den Betriebshof S… gewährt wird. Die Anrechnung weiterer Wegezeiten wurde nicht vereinbart.
Mit der Klage verlangte der Kläger die Vergütung der Zeiten, die ihm für den Weg vom Ort des Dienstendes zum Ort des Dienstbeginns in unstreitiger Höhe von 171,59 Euro entstanden sind, und begehrte im Weiteren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Wegezeiten zu vergüten, die ihm bei Aufnahme und Beendigung der Fahrtätigkeit außerhalb des Betriebshofs jeweils zum Betriebshof entstehen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte, wenn sie durch ihre Dienstplaneinteilung ein Auseinanderfallen der Orte des Dienstbeginns und des Dienstendes veranlasse, die Zeit zu vergüten habe, die er für die Rückkehr zum Ort des Dienstbeginns aufwenden müsse. Mangels tariflicher Regelung liege eine unbewusste Regelungslücke vor, die durch die Gleichstellung der Wegezeiten mit den in § 4 Anlage 3 TV-N NW genannten Diensten zu schließen sei. Der Anspruch bestehe jedenfalls auf einer individualvertraglichen Grundlage. Die Zeit, die er nach Ende eines Dienstes zurücklege, um an den Ort des Dienstbeginns zu gelangen, sei vergütungspflichtige Arbeitszeit.
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger die Berufung hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Feststellungsanträge zurückgenommen und die Klage auf den Zahlungsantrag beschränkt, nachdem die Beklagte die Höhe der Forderung von 171,59 Euro unstreitig gestellt und erklärt hatte, dass sie sich für nachfolgende Zeiten jedoch vorbehalte, die geltend gemachten Ansprüche konkret zu prüfen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171,59 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21. Januar 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der geltend gemachten Wegezeiten habe. Dieser folge weder aus dem TV-N NW noch aus einer Betriebsvereinbarung. Es liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Zudem bestehe auch kein individualvertraglicher Anspruch für diese Wegezeiten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die auf den Zahlungsantrag beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig geworden ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung trotz der Rücknahme der Feststellungsanträge für zulässig erachtet. Zwar habe die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag den Beschwerdewert von mehr als 600,00 Euro unterschritten, jedoch sei die Berufung ursprünglich statthaft gewesen. Die teilweise Berufungsrücknahme sei auf Veranlassung der Kammer erfolgt und stelle eine der Förderung des Verfahrens dienende Prozesshandlung dar. Sie sei keine Handlung, durch welche die zunächst vorhandene Beschwer willkürlich beseitigt worden wäre. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu folgen.
II. Die Berufung ist auf Grund der aus der teilweisen Klagerücknahme folgenden Minderung der Beschwer auf nicht mehr als 600,00 Euro unzulässig geworden.
1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung. Fehlt diese Bedingung, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BAG 25. Oktober 1973 – 2 AZR 526/72 – AP ZPO § 518 Nr. 22 = EzA ZPO § 518 Nr. 7; 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37; 23. März 2004 – 3 AZR 35/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 75 Rn. 7).
2. Die uneingeschränkt eingelegte Berufung des Klägers war zunächst nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Mit der Einschränkung seiner Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sank jedoch der Wert des Beschwerdegegenstands auf 171,59 Euro und damit unter den in § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG erforderlichen Wert von mehr als 600,00 Euro.
a) Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit der Wert des Beschwerdegegenstands im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Rechtsmittelkläger seine Anträge ohne durch äußere Umstände dazu genötigt zu sein, freiwillig einschränkt; in diesen Fällen kann er keine günstigere Behandlung beanspruchen, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unzulässigem Umfang eingelegt hätte (BAG 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37; 23. März 2004 – 3 AZR 35/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38; im Ergebnis ebenso BAG 27. Januar 2004 – 1 AZR 105/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39).
b) Vorliegend war der Kläger neben der Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 171,59 Euro durch die Abweisung der Feststellungsanträge zu Ziff. 2 und 3 der Klage (diese entsprechen den Feststellungsanträgen zu Ziff. 3 und 4 der Berufungsbegründung), für die das Arbeitsgericht einen Wert von 437,53 Euro festgesetzt hatte, beschwert. Mit diesen Anträgen begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, Wegezeiten bei Aufnahme und Beendigung der Fahrtätigkeit außerhalb des Betriebshofs S… von den Ablösungsstellen bis zum Betriebshof S… zu erstatten. Mit dem Zahlungsantrag verlangt der Kläger dagegen – bis auf einen Fall – die Vergütung der Wegezeiten nach Beendigung der Fahrtätigkeit vom Betriebshof S… zu den jeweiligen Ablösungsstellen, so dass bis auf den erwähnten Ausnahmefall verschiedene Streitgegenstände vorlagen. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die zunächst gestellten Feststellungsanträge auf Veranlassung der Kammer zurückgenommen, da sie nicht entscheidungsreif gewesen seien, aber hinsichtlich des Zahlungsantrags wegen der Erklärung der Beklagten Entscheidungsreife herbeigeführt worden sei (S. 5 des Berufungsurteils), hat nicht zu einer objektiven Änderung der Rechtslage geführt. Auf die Höhe der Zahlungsanträge, dh. die Dauer der Wegezeiten, kam es nicht an, da das Landesarbeitsgericht den Zahlungsanspruch bereits dem Grunde nach ablehnte. Die Außerstreitstellung führte auch nicht zu einer Verständigung und einer damit verbundenen Teilerledigung des Rechtstreits hinsichtlich der Feststellungsanträge, die den Kläger genötigt hätte, die Berufung zu beschränken, so dass sowohl unter Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des Ersten als auch des Dritten und Zehnten Senats (vgl. 27. Januar 2004 – 1 AZR 105/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39; 23. März 2004 – 3 AZR 35/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38; 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37) von einer freiwilligen Berufungsbeschränkung und damit der Unzulässigkeit der Berufung auszugehen ist.
c) Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung (ErfK/Koch 6. Aufl. § 64 ArbGG Rn. 16) kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht die teilweise Berufungsrücknahme angeregt oder die Berufung auch nach der Beschränkung für zulässig erachtet hat, weil die Berufungsbeschränkung nicht durch eine objektive Änderung der materiellen Rechtslage bedingt war (BAG 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37; 23. März 2004 – 3 AZR 35/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht nicht darauf hinweist, dass das Rechtsmittel nach teilweiser Berufungsrücknahme unzulässig geworden ist. Es geht hier nur um eine fehlerhafte Rechtsansicht des Berufungsgerichts und einen daraus folgenden Verfahrensfehler. Verfahrensfehler des Gerichts eröffnen weder eine weitere Instanz noch ersetzen sie fehlende oder wegfallende Prozessfortsetzungsbedingungen (BAG 23. März 2004 – 3 AZR 35/03 – aaO). Es liegt in der Verantwortung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfolgen der Einschränkung des Rechtsmittels zu prüfen.
3. Der Senat vermag auch nicht die für das Arbeitsgericht nicht veranlasste und daher nicht vorgenommene Prüfung nachzuholen, ob dem verbleibenden Teil des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung iSv. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zukommt oder die Berufung aus anderen Gründen zuzulassen gewesen wäre. Dem Revisionsgericht ist im Gesetz ebenso wenig eine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz eingeräumt wie dem Berufungsgericht (BAG 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37).
4. Im Übrigen wäre die Revision des Klägers materiell auch unbegründet gewesen, weil die Berufung des Klägers ebenfalls von vornherein unbegründet war. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Wegezeiten. Der Kläger konnte weder auf Grund kollektivrechtlicher noch auf individualvertraglicher Grundlage die Vergütung der Wegezeiten verlangen, die entstehen, wenn die Ablösungsstellen bei Dienstbeginn und Dienstende auseinander fallen. Aus der Auslegung der Bestimmungen der Anlage 3 TV-N NW folgt, dass die in Frage stehenden Wegezeiten nicht zu vergüten sind. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Betriebsvereinbarung stützen, zumal die Betriebsvereinbarung Nr. 5 aufgehoben ist. Neben dieser Betriebsvereinbarung konnte auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.
Unterschriften
Fischermeier, Dr. Armbrüster, Friedrich, B. Schipp, Hoffmann
Fundstellen
Haufe-Index 1512249 |
DB 2006, 1964 |