Die Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache sind nicht erfüllt. Schließt sich der Prozessgegner wie hier der Erledigungserklärung nicht an, erfordert die Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. Juli 2002 – 6 AZR 31/00 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 62 mwN) nicht nur, dass die Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Die Klage muss darüber hinaus zur Zeit des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein. Daran fehlt es. Bei Bestehen der Wiederholungsprüfung am 31. Januar 2003 war die Klage unbegründet. Das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien hat gem. § 14 Abs. 1 BBiG am 31. Juli 2002 mit dem Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit geendet. Es hat sich nicht auf Verlangen des Klägers gemäß § 14 Abs. 3 BBiG bis zum Bestehen der Wiederholungsprüfung am 31. Januar 2003 verlängert.
1. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner schriftlichen Bitte vom 26. August 2002 um eine Wiedereinstellung die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG verlangt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, der Kläger habe bereits vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses verlangen müssen. Für seine Annahme, der Auszubildende habe die Verlängerung jedenfalls innerhalb einer Rahmenfrist von höchstens vier Wochen nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu fordern, fehlt eine rechtliche Grundlage. Ein Fortsetzungsverlangen, das der Auszubildende bis zum Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit äußert, verlängert das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 3 BBiG unabhängig davon, wie lange er bereits Kenntnis vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat.
a) Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein befristetes Rechtsverhältnis, dessen Beginn und Dauer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG in die Vertragsniederschrift aufzunehmen sind. Gem. § 14 Abs. 1 BBiG endet es grundsätzlich mit dem Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Hiervon sehen § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BBiG Ausnahmen vor. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Prüfung (§ 14 Abs. 2 BBiG). Wird die Abschlussprüfung ohne Erfolg abgelegt, verlängert es sich nach § 14 Abs. 3 BBiG auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
b) Der Anspruch des Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses entsteht nach § 14 Abs. 3 BBiG mit der Kenntnis vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Allerdings enthält der Wortlaut der Bestimmung keine Angaben darüber, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist der Auszubildende die Verlängerung fordern muss. Für die vom Landesarbeitsgericht angenommene Frist von höchstens vier Wochen seit dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung fehlt deshalb eine rechtliche Grundlage. Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 BBiG wird nur deutlich, dass das bestehende Berufsausbildungsverhältnis fortgesetzt und im Anschluss an das vereinbarte kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Eine Verlängerung eines befristeten Rechtsverhältnisses ist regelmäßig eine Abänderung der Laufzeit des Ausgangsrechtsverhältnisses. Dieses wird über den vorgesehenen Endtermin hinaus zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Eine Verlängerung setzt demnach voraus, dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Rechtsverhältnis erfolgt. Andernfalls wird ein neues Rechtsverhältnis begründet. Der Wortlaut “verlängert sich” spricht daher dafür, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Berufsausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung und des Fortsetzungsverlangens des Auszubildenden noch nicht beendet ist und der Auszubildende die Verlängerung vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit ohne zeitliche Beschränkung verlangen kann. Begehrt er noch während der restlichen Laufzeit des Berufsausbildungsverhältnisses dessen Fortsetzung, liegt der zur Annahme einer Verlängerung erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit dem bestehenden Rechtsverhältnis unabhängig davon vor, wie lange der Auszubildende vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung bereits Kenntnis hat.
c) Dieses Auslegungsergebnis gibt auch der Zweck der Regelung vor.
aa) § 14 Abs. 3 BBiG will sicherstellen, dass ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht, bis zum nächsten Prüfungstermin in der bisherigen Ausbildungsstätte weiter ausgebildet wird, wenn er dies wünscht (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 10). Die Vorschrift dient der Verwirklichung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Auszubildenden (BAG 15. März 2000 – 5 AZR 622/98 – BAGE 94, 66, 72). Ohne diese Regelung hätte er keinen Anspruch gegen den Ausbildenden, über das vereinbarte Ende des Ausbildungsverhältnisses hinaus bis zur nächsten Wiederholungsprüfung ausgebildet zu werden. Eine praktische und theoretische Ausbildung außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses ist jedoch in der Regel nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich (BAG 30. September 1998 – 5 AZR 58/98 – BAGE 90, 24, 27). Die Chance des Auszubildenden, die Prüfung beim nächsten Termin zu bestehen, würde sich ohne Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses erheblich verschlechtern. Dementsprechend bezweckt die Verlängerung einem Auszubildenden, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, die erfolgreiche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses doch noch zu ermöglichen (BAG 15. März 2000 – 5 AZR 622/98 – aaO).
bb) Für dieses Ziel ist es ohne Bedeutung, wie lange der Auszubildende vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung Kenntnis hat, wenn er die Verlängerung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit verlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis fort. Trotz Nichtbestehens der Abschlussprüfung hat der Ausbildende nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBiG weiterhin dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Der Auszubildende hat sich wie bisher zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 9 Satz 1 BBiG). Diese weitere praktische und theoretische Ausbildung im Rahmen des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses ist eine sinnvolle Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung. Die Chance des Auszubildenden auf einen erfolgreichen Berufsabschluss wird ungeachtet eines Verlängerungsverlangens in jedem Falle verbessert.
cc) Vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein Vertrauen des Ausbildenden, der Auszubildende werde keine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses verlangen, weder nach dem BBiG noch nach allgemeinen Rechtsvorschriften schutzwürdig. Die rasche Schaffung klarer Verhältnisse mag zwar im Interesse des Ausbildenden liegen. Seine Dispositionsfreiheit wird jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Auszubildende die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt des Nichtbestehens der Abschlussprüfung noch vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit verlangt. In einem solchen Fall begründet der Zeitablauf allein noch kein nach § 242 BGB schützenswertes Vertrauen. Ein solches setzte voraus, dass der Auszubildende eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der Ausbildende verlassen hat und auch verlassen durfte (vgl. BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 551/00 – BAGE 99, 239, 249). Macht der Auszubildende im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis seinen Verlängerungsanspruch zunächst nicht geltend, liegt darin weder ein vertrauensbegründendes Verhalten noch setzt sich der Auszubildende zu einem früheren Verhalten in Widerspruch. Vielmehr ist es dem Verantwortungs- und Risikobereich des Ausbilders zuzuordnen, wenn er noch während des Berufsausbildungsverhältnisses Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die einer Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses abträglich wären.
2. Mit seinem Schreiben vom 26. August 2002 hat der Kläger die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses erst nach Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit am 31. Juli 2002 verlangt. Das schließt zwar eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG nicht aus. Macht der Auszubildende seinen Verlängerungsanspruch allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich gestellt wird.
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBiG hat der Auszubildende sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese Pflicht endet zwar mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Wünscht der Auszubildende jedoch eine Verlängerung nach § 14 Abs. 3 BBiG und will er damit zugleich den Ausbildenden verpflichten, ihm weitere Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BBiG), hat er auch daran mitzuwirken, dass der Zweck des § 14 Abs. 3 BBiG erreicht und die Ausbildung noch erfolgreich beendet wird. Das erfordert, dass der Auszubildende das Verlangen unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit erklärt. Nach § 14 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, insgesamt höchstens um ein Jahr. Für den Beginn des Verlängerungszeitraums ist das Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit maßgebend (BAG 15. März 2000 – 5 AZR 622/98 – BAGE 94, 66; 26. September 2001 – 5 AZR 630/99 – EzA BBiG § 14 Nr. 11). Je später der Auszubildende deshalb die Verlängerung nach dem vereinbarten Ende des Berufsausbildungsverhältnisses verlangt, desto mehr verkürzt sich die Vorbereitungszeit für Wiederholungsprüfungen. Solange der Auszubildende seinen Verlängerungsanspruch nicht geltend macht, wird er nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Ausbildungszeit nicht mehr ausgebildet. Eine längere Unterbrechung der praktischen und theoretischen Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses vermindert in der Regel erheblich seine Chance, die Wiederholungsprüfung zu bestehen und damit das Ausbildungsziel doch noch zu erreichen.
b) Eine unverzügliche Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nach Ablauf der Laufzeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. § 14 Abs. 3 BBiG erlaubt es den Auszubildenden im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung durch einseitige Erklärung das Berufsausbildungsverhältnis auch gegen den Willen des Ausbildenden zu verlängern. Damit greift die Bestimmung in die Berufsfreiheit des Ausbildenden ein (Art. 12 GG) und berührt dessen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (BAG 15. März 2000 – 5 AZR 622/98 – BAGE 94, 66). Die Vorschrift geht in ihrer Wirkung über einen Kontrahierungszwang hinaus, indem kraft Gesetzes auf Grund einseitiger Erklärung ohne jede Willenserklärung des Ausbildenden das Vertragsverhältnis verlängert wird. Angesichts des Zwecks des § 14 Abs. 3 BBiG, dem Auszubildenden die erfolgreiche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu ermöglichen, ist diese Regelung zwar eine zulässiger Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Ausbildenden. Sie belastet ihn nicht unverhältnismäßig. Das gilt jedoch nur dann, soweit er einem Fortsetzungsverlangen des Auszubildenden nicht ohne jede zeitlich Beschränkung der Äußerungsfrist bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung ausgesetzt ist. Insoweit ist seine Pflicht im Falle des Nichtbestehens einen Ausbildungsplatz vorzuhalten, um einen von ihm Ausgebildeten eine weitere Chance auf einen erfolgreichen Berufsabschluss einzuräumen, auf das zum Erreichen des Zwecks des § 14 Abs. 3 BBiG erforderliche zeitliche Maß zu begrenzen. Das verlangt von dem Auszubildenden nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses ein Verlängerungsbegehren unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) zu äußern.
c) Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will. An einem schuldhaften Zögern kann es zudem fehlen, wenn dem Ausbilder das Fortsetzungsverlangen zwar erst nach Ablauf eines Ausbildungsverhältnisses zugeht, dies jedoch auf Gründen beruht, die nicht der Risikosphäre des Auszubildenden zuzurechnen sind.
3. Im Hinblick darauf hat der Kläger seinen Verlängerungsanspruch mit Schreiben vom 26. August 2002 nicht unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit am 31. Juli 2002 geltend gemacht.
a) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Bewilligung des Erholungsurlaubs für die Zeit vom 22. Juli 2002 bis zum 14. August 2002 kein Hinderungsgrund war. Der Urlaub wurde vor der Abschlussprüfung am 22. Juni 2002 beantragt und genehmigt. Hätte der Kläger auch den praktischen Teil der Abschlussprüfung am 22. Juni 2002 bestanden, hätte das Ausbildungsverhältnis bereits vor dem Urlaubsbeginn nach § 14 Abs. 2 BBiG mit dem Bestehen der Prüfung geendet. Die Urlaubserteilung stand deshalb von vornherein unter dem Vorbehalt, dass im vorgesehenen Urlaubszeitraum das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht.
b) Bis zum Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit am 31. Juli 2002 hatte der Kläger mehrere Wochen und damit jedenfalls ausreichend Zeit, sich über seinen beruflichen Werdegang klar zu werden. Er hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Beklagte am 24. Juni 2002 davon unterrichtet, dass er die Abschlussprüfung am 22. Juni 2002 nicht bestanden hat. Im Schreiben des Berufsförderungswerks des Hessischen Baugewerbes e.V. vom 5. Juli 2002 war ihm mitgeteilt worden, dass eine gewünschte Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich angezeigt werden muss. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum über die zur Geltendmachung des Anspruchs auf Verlängerung zur Verfügung stehende Zeit scheidet deshalb von vornherein aus. Auch der Auslandsaufenthalt des Klägers während seines Urlaubs gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Kläger ist bereits am 14. August 2002 nach Deutschland zurückgekehrt; sein Fortsetzungsverlangen hat er erst am 26. August 2002 geltend gemacht. Ohne Erfolg beruft er sich auch darauf, er habe die Freistellung am 5. Juli 2002 zunächst als außerordentliche Kündigung verstanden und deshalb seine mündlichen Versuche, eine Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses zu erreichen, nicht mehr beweisbar gestaltet. Eine gem. § 15 Abs. 3 BBiG unwirksame mündliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wäre für die Dauer des bis zum 31. Juli 2002 befristeten Berufsausbildungsverhältnisses ohne Bedeutung. Zudem hätte der Kläger selbst bei Annahme einer vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses seinen Verlängerungsanspruch jedenfalls nicht später geltend machen dürfen als bei einer Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Auszubildende für die ihn günstige Rechtsfolge eines rechtzeitig geäußerten Fortsetzungsverlangens darlegungs- und beweispflichtig. Seine Rüge, die Beklagte habe belegen müssen, dass er nicht bereits während des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses ein Verlängerungsverlangen mündlich geäußert habe, geht deshalb ins Leere.
4. Das nicht unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit erklärte Fortsetzungsverlangen hat das Berufsausbildungsverhältnis nicht bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung am 31. Januar 2003 verlängert. Die Ausübung des Rechts des Klägers aus § 14 Abs. 3 BBiG war nach § 242 BGB nicht mehr zulässig, der Kläger hat seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht und seine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Beklagten nicht nur geringfügig verletzt.