Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Arbeitnehmers
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung sind Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit grob fahrlässig verursacht, in aller Regel von ihm allein zu tragen. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht hat, sind bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen.
Normenkette
BGB §§ 254, 276-277, 280, 286, 611, 823
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 07.04.1982; Aktenzeichen 15 Sa 1027/81) |
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 08.07.1981; Aktenzeichen 2 Ca 272/81) |
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Elektrohandwerksbetriebs. Der am 28. August 1962 geborene Beklagte war vom 1. November 1978 bis zum 15. März 1981 bei dem Kläger als Auszubildender beschäftigt. Er erhielt eine monatliche Ausbildungsvergütung von 450,-- DM brutto. Der Kläger hat dem Beklagten restliche Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. bis 15. März 1981 in Höhe von 208,-- DM und Urlaubsabgeltung in Höhe von 83,20 DM nicht gezahlt.
Am Morgen des 17. Dezember 1980 benutzte der Beklagte, der am 25. September 1980 die Fahrerlaubnis erworben hatte, wie üblich einen Pkw des Klägers, um vom Betrieb in S zu seinem Einsatzort, einer 60 km entfernten Baustelle, zu fahren. Unterwegs kam der Beklagte auf einem geraden und übersichtlichen Straßenstück von der Fahrbahn ab und geriet in den Straßengraben. An dem Fahrzeug, einem Mercedes 200, entstand wirtschaftlicher Totalschaden.
Mit der Klage hat der Kläger Ersatz des Fahrzeugschadens in Höhe von 5.550,-- DM und des sonstigen Vermögensschadens in Höhe weiterer 743,78 DM, zusammen von 6.293,78 DM, begehrt. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt; er sei auf der ihm bekannten, am Unfallmorgen witterungsbedingt sehr glatten Strecke mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 Stundenkilometern gefahren. Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn
6.293,78 DM nebst 10 % Zinsen seit dem
5. Februar 1981 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, der Unfall habe sich bei Temperaturen um den Gefrierpunkt ereignet. Zum Unfallzeitpunkt sei er 80 Stundenkilometer gefahren. Da die Straße bei Beginn der Fahrt von der vorhergehenden Nacht noch feucht gewesen sei, habe er wiederholt Bremsproben unternommen, dabei aber keine Reif- oder Eisglätte festgestellt. In Höhe von 291,20 DM rechne er gegen die Klageforderung auf.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem leicht fahrlässigen Verhalten des Beklagten ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Klägers gegenüberstehe, das die Haftung des Beklagten ausschließe. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage in Höhe von 670,98 DM stattgegeben. Es hat angenommen, der Beklagte habe fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, gehandelt und müsse deshalb ein Viertel des festgestellten Schadens, den Zeitwert des Fahrzeugs aber nur in Höhe der bei Kaskoversicherung üblichen Selbstbeteiligung von 650,-- DM tragen; die Aufrechnung des Beklagten greife durch. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Haftung des Beklagten übersteigt nicht den vom Berufungsgericht angenommenen Betrag von 670,98 DM.
I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Beklagte aus positiver Forderungsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) und unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) zum Ersatz des an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schadens verpflichtet.
II. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Beklagte für den Schaden nur eingeschränkt haftet, weil dieser in Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit entstanden ist und der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß das Führen des Kraftfahrzeugs im Unfallzeitpunkt als gefahrgeneigte Arbeit anzusehen war. Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Insoweit erhebt die Revision auch gegen das angefochtene Urteil keine Einwände.
2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unfall fahrlässig (§ 276 Abs. 1 BGB), aber nicht grob fahrlässig (§ 277 BGB), verursacht.
Der Begriff des Verschuldens und der der einzelnen Arten des Verschuldens, wie einfache oder grobe Fahrlässigkeit, sind Rechtsbegriffe (vgl. BGHZ 10, 14, 16 und 10, 69, 74). Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Dieser eingeschränkten Nachprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des Beklagten darauf abgestellt, daß dieser sich durch mehrere Bremsproben davon überzeugt hatte, daß die Straße frei von Eis und Reif war, ehe er sich entschloß, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern auszunutzen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraufhin eine grobe Fahrlässigkeit, also einen das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigenden Pflichtverstoß (vgl. BAG Urteil vom 20. März 1973 - 1 AZR 337/72 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) des Beklagten abgelehnt hat.
Der Kläger hat diese Würdigung durch das Landesarbeitsgericht beanstandet und gerügt, das Berufungsgericht habe seinen vor dem Arbeitsgericht gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen O übergangen. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Der im Schriftsatz vom 30. März 1981 enthaltene Beweisantrag galt der Behauptung des Klägers, daß es am Morgen des Unfalltags sehr glatt gewesen sei. Diese Behauptung wurde, nachdem der Kläger selbst mit Schreiben vom 26. Juni 1981 das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 5. Juni 1981 vorgelegt hatte, unstreitig. Der Einholung des angebotenen Beweises bedurfte es daher nicht (§ 288 Abs. 1 in Verb. mit § 138 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren des Landesarbeitsgerichts leidet somit nicht an dem vom Kläger gerügten Mangel. Soweit der Kläger in der Begründung seiner Verfahrensrüge vorträgt, "die gesamte Strecke", die der Beklagte gefahren sei, sei sehr glatt gewesen, so daß die vom Beklagten behaupteten Bremsproben unmöglich gewesen seien, kann sein Vortrag nach § 561 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden. Durchgehendes Glatteis auf der gesamten Fahrstrecke des Beklagten hatte der Kläger nach den das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen nicht behauptet.
3. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Beklagte bei diesem Verschuldensmaß für den an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden nur anteilig einzustehen hat. Es ist damit der Auffassung gefolgt, die das Bundesarbeitsgericht im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) in ständiger Rechtsprechung vertreten hat. Nach ihr sind Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit grob fahrlässig verursacht, in aller Regel von ihm allein zu tragen. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht hat, sind bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Dieser Auffassung folgt auch der erkennende Senat. Der Meinung des Siebten Senats, der Arbeitnehmer hafte für Schäden, die er in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat, überhaupt nicht (vgl. Urteile vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführliche Begründung im zugleich ergangenen Urteil - 8 AZR 524/82 - (zu B III der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Unfallschaden sei vom Beklagten zu 1/4 und vom Kläger zu 3/4 zu tragen, der Kläger sei aber verpflichtet gewesen, für das Fahrzeug, das einen Zeitwert von 5.015,-- DM gehabt habe, eine Kaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 650,-- DM abzuschließen. In Höhe dieses Betrags sei dem Beklagten der Ersatz des Fahrzeugschadens zuzumuten. Als weiteren Vermögensschaden habe der Beklagte die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 5.900,-- DM und dem Zeitwert von 5.015,-- DM = 885,-- DM, die Sachverständigenkosten von 313,70 DM, den Pauschalbetrag für die Abmeldung des alten und für die Anmeldung des neuen Wagens in Höhe von 50,-- DM in Höhe von einem Viertel zu ersetzen. Von diesen insgesamt 962,18 DM seien die 291,20 DM in Abzug zu bringen, mit denen der Beklagte wirksam aufgerechnet habe, so daß insgesamt 670,98 DM als Schuld des Beklagten verblieben.
2. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, die die Revision im einzelnen insoweit angreift, wie das Landesarbeitsgericht die Verpflichtung des Klägers zum Abschluß einer Kaskoversicherung bejaht und Abschleppkosten in Höhe von 148,75 DM unberücksichtigt gelassen hat, halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Erwägungen, mit denen das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Beklagte sei für den entstandenen Schaden in Höhe von einem Viertel verantwortlich, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Tatsachengerichte alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben (BGH LM Nr. 1 und 2 zu § 254 (G) BGB; BAG Urteil vom 14. April 1967 - 5 AZR 535/65 - AP Nr. 12 zu § 565 ZPO). Dies gilt auch, wenn im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs dem Verschulden des Arbeitnehmers gegenüber das Betriebsrisiko des Arbeitgebers entsprechend § 254 BGB zu berücksichtigen ist.
Bei Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte hafte nur für ein Viertel des entstandenen Schadens. Ohne Rechtsirrtum hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, daß der Beklagte kein Berufskraftfahrer war, erst seit kurzem die Fahrerlaubnis besaß und sich noch in Ausbildung befand.
b) Das Berufungsurteil ist aber auch insoweit frei von Rechtsirrtum, wie es die Haftung des Beklagten hinsichtlich des Fahrzeugschadens weiter auf den Betrag von 650,-- DM beschränkt hat, der dem Kläger bei Abschluß einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in dieser Höhe als Schaden verblieben wäre.
Zwar ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, der ein betriebseigenes Kraftfahrzeug zu führen hat, nicht verpflichtet, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen ergibt. Haftet der Arbeitnehmer, der mit dem Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers einen Unfall verschuldet hat, aber nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich für den an dem Fahrzeug des Arbeitgebers entstandenen Schaden anteilig, so kann bei Abwägung aller für den Haftungsumfang maßgebenden Umstände zu Lasten des Arbeitgebers ins Gewicht fallen, daß dieser für das Unfallfahrzeug keine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Dies kann dazu führen, daß der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung haftet, die beim Abschluß einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre. Der Senat hat dies in seinem zugleich ergangenen Urteil - 8 AZR 66/82 - (zu III der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung dieses Urteils Bezug.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter, den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RV0; vgl. auch Klimke, DB 1986, 114, 117), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (BGHZ 16, 111 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
Die Abwägung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß bei dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 5.900,-- DM, der der Nettoausbildungsvergütung des Beklagten für ein Jahr entsprochen habe, dem Kläger entgegenzuhalten sei, daß er unterlassen habe, eine Kaskoversicherung mit der am weitesten verbreiteten Selbstbeteiligung von 650,-- DM abzuschließen. Durch eine Begrenzung der Haftung auf diesen Betrag sei der Beklagte gegen eine existenzbedrohende Gefährdung geschützt. Diese Ausführungen, die der oben (zu III 2 a) dargelegten eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, sind nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen auch die Klageabweisung hinsichtlich der Abschleppkosten, da diese zum Fahrzeugschaden gehören, also von der Kaskoversicherung ersetzt worden wären (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 265/80 -, DB 1982, 1057; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl., § 13 AKB Rz 61).
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Pradel Sperl
Fundstellen
Haufe-Index 441591 |
HV-INFO 1988, 1515-1519 (T) |