Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Studiengebühren
Leitsatz (amtlich)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG führt zur Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn durch eine Rückzahlungsvereinbarung mittelbarer Druck auf den Auszubildenden ausgeübt wird, der die Berufsfreiheit des Auszubildenden unverhältnismäßig einschränkt.
Normenkette
BBiG § 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Mai 1999 – 16 Sa 2049/98 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 18. Juni 1998 – 3 Ca 593/97 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.840,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1997 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von darlehnsweise übernommenen Studiengebühren.
Die Beklagte schloß nach Ablegung des Abiturs mit der Klägerin, einem Unternehmen des Möbeleinzelhandels, einen „Ausbildungsvertrag zum Betriebswirt (BA)” für die Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Juli 1997. Dieser Vertrag vom 29. November 1993 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Gegenstand des Vertrages, Ausbildungszeit
1.1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die zugleich wissenschaftsbezogene und praxisorientierte Ausbildung nach dem dualen Prinzip zum Betriebswirt (BA) an den Lernorten Hessische Berufsakademie Frankfurt und ausbildende Firma.
1.2 Ausbildungszeit
Die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) dauert drei Jahre.
Die Ausbildung beginnt am 01.08.1994 und endet am 31.07.1997 mit der Wirtschaftsdiplom-Prüfung zum Betriebswirt (BA) an der Hessischen Berufsakademie Frankfurt.
…
1.5 Ausbildung zum Betriebswirt (BA)
Der/Die Auszubildende hat sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des zweiten Ausbildungsjahres zu erklären, wenn er/sie nicht weiter zum Betriebswirt (BA) ausgebildet werden will.
In diesem Fall endet die Ausbildung mit Bestehen der Zwischenprüfung.
1.6 Legt der Auszubildende die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vor der IHK im Sinne von Pkt. 2.3 ab, gilt diese Prüfung als Zwischenprüfung im Sinne des Vertrages.
§ 2. Ausbildungsgang
2.1 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte.
2.2 Erster Ausbildungsabschnitt
Der erste Ausbildungsabschnitt umfaßt 2 Jahre (4 Semester).
Er beinhaltet die betriebspraktische und theoretische Vorbereitung auf die Zwischenprüfung. Die Inhalte umfassen das Grundstudium an der Hessischen Berufsakademie Frankfurt und orientieren sich in der betriebspraktischen Ausbildung an den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.
2.3 Zwischenprüfung
Es besteht eine Vereinbarung mit der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, daß der/die Auszubildende am Ende des zweijährigen Ausbildungsabschnittes bei ordnungsgemäßer Teilnahme an allen Ausbildungsmaßnahmen und fristgerechter Anmeldung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Abschlußprüfung in einem seiner Ausbildung inhaltlich entsprechenden Ausbildungsberuf zugelassen wird.
Die Beantragung der Teilnahme an der Prüfung vor der IHK liegt ausschließlich im Ermessen des/der Auszubildenden und ist von ihm selbst zu veranlassen. Dem Antrag auf Zulassung ist ein vom Ausbildungsbetrieb gegengezeichneter Ausbildungsnachweis beizufügen, in dem die Inhalte der wöchentlichen Ausbildungstätigkeit im Ausbildungsbetrieb festgehalten sind.
2.4 Zweiter Ausbildungsabschnitt
Der zweite Ausbildungsabschnitt umfaßt 1 Jahr (2 Semester). Er beinhaltet die vertiefende betriebspraktische Ausbildung und das theoretische Vertiefungsstudium zur Vorbereitung auf die Prüfung. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung zum Betriebswirt (BA), so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.
2.5 Betriebliche Ausbildung
Der betriebliche Ausbildungsverlauf erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes für den Fachbereich Bürokauffrau.
Eine zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 3 Ausbildungsstätte
3.1 Die Ausbildung wird in G durchgeführt. …
3.2 Folgende Ausbildungsmaßnahmen werden außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt: Studienphase an der Berufsakademie/Frankfurt
…
6.2 Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die Gebühren für das Studium an der Berufsakademie in Höhe von DM 440,00 monatlich, zuzüglich der Kosten für Pflichtliteratur, trägt der Ausbildungsbetrieb.
…
In Ergänzung zu § 6.2 des Ausbildungsvertrages vereinbarten die Parteien:
„Die Gebühren für das Studium an der Berufsakademie in Höhe von DM 440,00 monatlich werden durch die M AG darlehensweise übernommen.
Die Tilgung erfolgt in der Form, daß nach Abschluß der Ausbildung für jeden vollen Beschäftigungsmonat, der von Frau P in einem Unternehmen der W-Firmengruppe geleistet wird, 1/24 des Darlehens als getilgt gilt.
Wird das Darlehen gar nicht oder nur teilweise durch Arbeitsleistung getilgt, ist der entsprechende Darlehensbetrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Termin des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe durch Frau P bargeldlos auf ein Konto der M AG zu überweisen.
Das gleiche gilt sinngemäß, wenn die Ausbildung durch Frau P vorzeitig abgebrochen wird.”
Die Hessische Berufsakademie ist ein privater, nicht dem Hessischen Schulgesetz unterliegender Schulträger.
Das Rechtsverhältnis der Parteien wurde nicht in das Verzeichnis für anerkannte Berufsausbildungsberufe eingetragen. Während der Ausbildung zahlte die Klägerin der Beklagten eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 980,00 DM brutto (erstes Ausbildungsjahr), 1.060,00 DM brutto (zweites Ausbildungsjahr) und 1.615,00 DM brutto (drittes Ausbildungsjahr). Die Studienphasen mit einer Gesamtdauer von zwölf Monaten fanden blockweise statt. Die betrieblichen Ausbildungszeiten ergaben insgesamt 24 Monate.
Nach bestandener Abschlußprüfung zur „Betriebswirtin (BA)” lehnte die Beklagte ein Angebot der Klägerin auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ab und kündigte zum 31. Juli 1997.
Die Klägerin fordert mit ihrer Klage Erstattung der an die Berufsakademie geleisteten Studiengebühren in Höhe von 15.840,00 DM (36 Monate à 440,00 DM). Sie hat geltend gemacht, das Vertragsverhältnis habe nicht dem Berufsbildungsgesetz unterlegen. Es habe sich um eine Maßnahme mit schulischem Charakter gehandelt. Die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) sei wissenschaftlich orientiert und einem Hochschulstudium vergleichbar. Die praxisbezogenen Abschnitte träten dagegen in den Hintergrund.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.840,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. August 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei nach § 5 BBiG unwirksam. Tatsächlich habe sie eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG absolviert, was sich schon aus dem Vertragsinhalt ergebe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Hessische Berufsakademie geleisteten Studiengebühren aus der Vereinbarung vom 29. November 1993.
I. Die Abrede der darlehnsweisen Übernahme der Studiengebühren vom 29. November 1993 ist wirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsverhältnis der Parteien überhaupt § 5 BBiG unterlag. Denn auch bei unterstellter Anwendbarkeit führte § 5 BBiG nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung vom 29. November 1993. Die Abrede der Parteien enthält weder eine unmittelbare Beschränkung der beruflichen Tätigkeit der Beklagten für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses noch bewirkt sie eine unverhältnismäßige mittelbare Beschränkung der beruflichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG).
1. Die Parteien haben in Ergänzung zu § 6.2 des Ausbildungsvertrages vereinbart, daß die Tilgung des von der Klägerin der Beklagten gewährten Darlehens in der Form erfolgen solle, daß nach Abschluß der Ausbildung für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den die Beklagte in einem Betrieb der Klägerin leistet, 1/24 des Darlehens als getilgt gilt. Damit hat sich die Beklagte nicht verpflichtet, ein Arbeitsverhältnis zur Klägerin einzugehen oder in anderer Weise ihre berufliche Tätigkeit zu gestalten. § 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist in unmittelbarer Anwendung nicht erfüllt.
2. Die Darlehensabrede stellt auch keine wegen ihres mittelbaren Drucks unzulässige Vereinbarung dar.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verbietet § 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG nicht jede mittelbar wirkende Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Auszubildenden, sondern konkretisiert Art. 12 GG (ErfK/Schlachter Berufsbildungsgesetz § 5 Rn. 1). Deshalb hat jede Vereinbarung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Dabei ergeben sich aus den speziellen Regelungen des § 5 Abs. 2 BBiG die heranzuziehenden Maßstäbe. Die in Abs. 2 benannten Nichtigkeitsgründe, nämlich Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafe, Ausschluß oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen, geben eine gesetzliche Wertung wieder, wann und in welchen Fällen eine unzulässige Beeinflussung des Auszubildenden anzunehmen ist. Im Ergebnis entsprechen die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Vereinbarung, die mittelbaren Druck auf den Auszubildenden auszuüben geeignet ist, denen, die die Rechtsprechung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgestellt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(BAG 29. Juni 1962 – 1 AZR 343/61 – BAGE 13, 168; 16. März 1994 – 5 AZR 339/92 – BAGE 76, 155) sind Verträge über die Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt einer – auch an der Grundrechtsposition des Arbeitgebers gemessen – übermäßigen Beeinträchtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), unwirksam sein. Eine Rückzahlungsverpflichtung muß bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muß mit der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muß dem Arbeitnehmer die Erstattungspflicht zuzumuten sein. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln(Senat 30. November 1994 – 5 AZR 715/93 – BAGE 78, 356, 365).
b) Nach diesen Maßstäben ist die Vereinbarung der Parteien wirksam.
aa) Die Beklagte hat durch die Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) stellt eine gehobene Qualifikation dar, die ihr eine kaufmännisch-betriebliche Tätigkeit in der Wirtschaft ähnlich einem Betriebswirt (FH) ermöglicht.
bb) Bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer mit 1/3 Zeitanteil für die Studienphasen an der Berufsakademie ist die Bindungsdauer von 24 Monaten rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Rückforderung des Darlehens stellt auch keine Entschädigungszahlung für die Berufsausbildung iSd. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dar. Denn bei den von der Klägerin getragenen Studiengebühren handelt es sich nicht um Kosten der Berufsausbildung iSv. § 5 BBiG.
Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten auferlegt werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen(Senat 25. April 1984 – 5 AZR 386/83 – BAGE 45, 349, 353; 29. Juni 1988 – 5 AZR 450/87 – EzB BBiG § 5 Nr. 25; 21. September 1995 – 5 AZR 994/94 – BAGE 81, 62, 66 f.). Darunter fallen alle im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen Kosten. Hierzu gehören auch Kosten außerbetrieblicher Lehrgänge, soweit sie in den Ausbildungsgang integriert sind(Senat 29. Juni 1988 – 5 AZR 450/87 – aaO). Hingegen fallen bei einer dualen Ausbildung die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule anfallenden Kosten nicht unter § 5 Abs. 2 BBiG. So hat der Ausbildende weder die Kosten für die Lehrmittel, die ausschließlich im schulischen Bereich gebraucht werden, noch die Fahrtkosten zur Berufsschule zu tragen.
Die Kosten der Hessischen Berufsakademie sind keine Kosten der betrieblichen Berufsausbildung, sondern sind – wenn überhaupt das BBiG auf eine solche Berufsakademieausbildung anwendbar ist – dem „schulischen” Bereich im Rahmen einer dualen Ausbildung vergleichbar. Die Studienphasen an der Berufsakademie gehören nicht zu der von der Klägerin geschuldeten betrieblichen Ausbildung.
Die anfallenden Studiengebühren der Hessischen Berufsakademie hat dementsprechend der Akademiestudent zu tragen. Beide Parteien sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin die an sich von der Beklagten zu tragenden Studiengebühren übernommen hat.
II. Die Voraussetzungen des vertraglichen Erstattungsanspruchs liegen vor, denn die Beklagte hat im Anschluß an ihre Ausbildung keine Arbeitsleistungen für die Klägerin erbracht.
III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 2 Satz 1, § 288 BGB. Die Beklagte kam ohne Mahnung zwei Wochen nach Fälligkeit in Verzug.
Unterschriften
Griebeling, Müller-Glöge, Kreft, Herr ehrenamtlicher Richter Anthes ist verstorben Griebeling, Heel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.04.2001 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 333 |
DB 2001, 2300 |
NWB 2001, 3068 |
BuW 2001, 1054 |
BuW 2001, 791 |
ARST 2001, 268 |
FA 2001, 247 |
FA 2002, 16 |
NZA 2002, 1396 |
RdA 2002, 184 |
SAE 2002, 76 |
ZAP 2001, 1188 |
ZTR 2001, 475 |
AP, 0 |
AuA 2001, 424 |
EzA |
MDR 2001, 1301 |
RdW 2001, 751 |
SPA 2002, 6 |