Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen 3 Ca 593/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Hanau vom18. Juni 1998 – 3 Ca 593/97 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von darlehensweise gewährten Ausbildungskosten.
Die am 17. März 1975 geborene Beklagte, eine Abiturientin, die damals ohne Berufsausbildung war, schloß am 29. November 1993 mit der Klägerin, einem Unternehmen des Möbeleinzelhandels, einen „Ausbildungsvertrag zum Betriebswirt (BA)” für die Zeit vom 01. August 1994 bis 31. Juli 1997. Dieser Vertrag (Bl. 181–186 d.A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt:
§ 1. Gegenstand des Vertrages, Ausbildungszeit
1.1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die zugleich wissenschaftsbezogene und praxisorientierte Ausbildung nach dem dualen Prinzip zum Betriebswirt (BA) an den Lernorten Hessische Berufsakademie … und ausbildende Firma.
1.2 Ausbildungszeit
Die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) dauert drei Jahre.
Die Ausbildung beginnt am 01.08.1994 und endet am 31.07.1997 mit der Wirtschafsdiplom-Prüfung zum Betriebswirt (BA) an der Hessischen Berufsakademie
…
1.5 Ausbildung zum Betriebswirt (BA)
Der/Die Auszubildende hat sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des zweiten Ausbildungsjahres zu erklären, wenn er/sie nicht weiter zum Betriebswirt (BA) ausgebildet werden will.
In diesem Fall endet die Ausbildung mit Bestehen der Zwischenprüfung.
…
§ 2. Ausbildungsgang
2.1 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte.
2.2 Erster Ausbildungsabschnitt
Der erste Ausbildungsabschnitt umfaßt 2 Jahre (4 Semester).
Er beinhaltet die betriebspraktische und theoretische Vorbereitung auf die Zwischenprüfung. Die Inhalte umfassen das Grundstudium an der Hessischen Berufsakademie … und orientieren sich in der betriebspraktischen Ausbildung an den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.
2.3 Zwischenprüfung
Es besteht eine Vereinbarung mit der Industrie- und Handelskammer … daß der/die Auszubildende am Ende des zweijährigen Ausbildungsabschnittes bei ordnungsgemäßer Teilnahme an allen Ausbildungsmaßnahmen und fristgerechter Anmeldung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Abschlußprüfung in einem seiner Ausbildung inhaltlich entsprechenden Ausbildungsberuf zugelassen wird.
Die Beantragung der Teilnahme an der Prüfung vor der IHK liegt ausschließlich im Ermessen des/der Auszubildenden und ist von ihm selbst zu veranlassen. Dem Antrag auf Zulassung ist ein vom Ausbildungsbetrieb gegengezeichneter Ausbildungsnachweis beizufügen, in dem die Inhalte der wöchentlichen Ausbildungstätigkeit im Ausbildungsbetrieb festgehalten sind.
2.4 Zweiter Ausbildungsabschnitt
Der zweite Ausbildungsabschnitt umfaßt 1 Jahr (2 Semester). Er beinhaltet die vertiefende betriebspraktische Ausbildung und das theoretische Vertiefungsstudium zur Vorbereitung auf die Prüfung. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung zum Betriebswirt (BA), so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.
2.5 Betriebliche Ausbildung
Der betriebliche Ausbildungsverlauf erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes für den Fachbereich Bürokauffrau.
Eine zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung ist Bestandteil dieses Vertrages.
…
6.2 Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die Gebühren für das Studium an der Berufsakademie in Höhe von DM 440,– monatlich, zuzüglich der Kosten für Pflichtliteratur, trägt der Ausbildungsbetrieb.
Die Studiengebühren werden von der Firma in den Monaten nicht erstattet, in dem der Auszubildende unentschuldigte Fehlzeiten in der Firma bzw. in den Ausbildungsveranstaltungen der Berufsakademie hat.
In Ergänzung zu § 6.2 des Ausbildungsvertrages trafen die Parteien ferner folgende Regelungen:
Die Gebühren für das Studium an der Berufsakademie in Höhe von DM 440,– monatlich werden durch die AG darlehensweise übernommen.
Die Tilgung erfolgt in der Form, daß nach Abschluß der Ausbildung für jeden vollen Beschäftigungsmonat, der von Frauin einem Unternehmen der …-Firmen-gruppe geleistet wird. 1/24 des Darlehens als getilgt gilt.
Wird das Darlehen gar nicht oder nur teilweise durch Arbeitsleistung getilgt, ist der entsprechende Darlehensbetrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Termin des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe durch Frau … bargeldlos auf ein Konto der … überweisen.
Das gleiche gilt sinngemäß, wenn die Ausbildung durch Frau vorzeitig abgebrochen wird.
Bei der im Ausbildungsvertrag erwähnten Hessischen Berufsakademie handelt es sich um einen privaten Schulträger, der nicht dem Hessischen Schulgesetz unter...