Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsempfänger im Sinne der Insolvenzsicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG alle Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt haben, genießen bei Insolvenz ihres Schuldners Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG. Diese Arbeitnehmer sind Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift.
2. Nach § 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist Voraussetzung für ein Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nur der Eintritt der Dienstunfähigkeit. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Ende der Lohnzahlungspflicht im Arbeitsverhältnis.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; Leistungsordnung des Essener Verbandes §§ 2, 15; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Juni 1997 – 8 (7) Sa 134/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Beginn der Einstandspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) und den Umfang seiner Zahlungspflichten.
Der 1935 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. Juli 1993 bei der S AG und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 6./9. August 1969 hatte die Rechtsvorgängerin der S AG dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes zugesagt. Diese Bestimmungen lauten, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind:
„§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er
- dienstunfähig ist oder
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.
(2) Dienstunfähig ist, wer nicht nur vorübergehend außerstande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben. …
…
§ 15 Fälligkeit und Zahlung der Leistungen
Die Leistungen werden monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem ersten Tage des Monats nach Eintritt des Leistungsfalles, frühestens jedoch nach Wegfall der Dienstbezüge oder der Übergangsbezüge nach § 5. ...”
Am 31. Juli 1993 wurde um 22.00 Uhr (Ende der letzten Nachtschicht im Monat Juli 1993) über das Vermögen der S AG das Konkursverfahren eröffnet.
Zuvor, nämlich am 16. Juli 1993 hatte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Der Rentenversicherungsträger bewilligte die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 21. Januar 1994. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit 16. Juli 1993 erfüllt. Die Rente wurde ab 1. August 1993 gezahlt.
Der beklagte PSV zahlte wegen des Konkurses des früheren Arbeitgebers eine betriebliche Invaliditätsrente ab 1. März 1994. Er kürzte die betriebliche Invaliditätsrente wegen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Sicherungsfalls nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse die vereinbarte Invaliditätsrente ungekürzt zahlen. Er sei als Versorgungsempfänger im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die volle Invaliditätsrente stehe ihm auch ab 1. August 1993 zu. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei nachträglich entfallen. Für die Zeit vom 1. August 1993 bis einschließlich 30. Juni 1996 hat der Kläger Rückstände in Höhe von 53.399,76 DM errechnet. Dieser Betrag ist unstreitig, wenn man die Rechtsauffassung des Klägers zugrunde legt.
Die Konkursverwalter über das Vermögen der S AG sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Sie haben sich seiner Auffassung angeschlossen.
Der Kläger und die Streithelfer haben beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. August 1993 bis einschließlich 30. Juni 1996 53.399,76 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der dem Kläger ab dem 1. Juli 1996 zu gewährenden Betriebsrentenzahlungen Anhebungen der Gruppe N 1 des Essener Verbandes zu berücksichtigen.
Der beklagte PSV hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nur als Anwartschaftsberechtigter aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die an den Kläger zu zahlende Rente sei bei Eintritt des Versorgungsfalles nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen. Für die Zeit bis zum 27. Januar 1994 könne der Kläger keine Rentenleistungen fordern. Die Rente werde nicht neben Lohnersatzleistungen, hier dem Arbeitslosengeld, geschuldet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des PSV ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der PSV seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) ist nicht begründet. Die Ansprüche des Klägers richten sich nach § 7 Abs. 1 BetrAVG. Der Kläger war Versorgungsempfänger. Die danach geschuldete volle Invaliditätsrente hat der PSV ab 1. August 1993 zu zahlen.
I. Der Kläger kann Insolvenzsicherung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG verlangen. Er hatte vor Konkurseröffnung die Rechte eines Versorgungsempfängers erlangt.
1. Arbeitnehmer, die vom Konkurs ihres Arbeitgebers oder eines vergleichbaren Sicherungsfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG betroffen sind, genießen einen unterschiedlich ausgestalteten Versicherungsschutz. Versorgungsempfänger im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG haben gegen den Träger der Insolvenzsicherungen einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfalles – hier Konkurseröffnung – noch keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben, sondern nur eine nach § 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft, erhalten später bei Eintritt des Versorgungsfalles vom PSV die zeitanteilig bis zum Eintritt des Sicherungsfalles verdiente Betriebsrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrAVG). Beide Anspruchsgrundlagen schließen einander aus. Ein Arbeitnehmer fällt entweder unter die Regelung des § 7 Abs. 1 BetrAVG oder er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BetrAVG.
Die Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfalles nur im Besitz einer Anwartschaft sind, haben die schwächere Rechtsposition. Sie genießen auch einen entsprechend geringeren Insolvenzschutz. Sie haben die von ihnen erwarteten Voraussetzungen für den Erwerb der Ansprüche noch nicht voll erfüllt.
2. Ein Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invaliditätsrente erfüllte, ist ein Versorgungsempfänger im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG. Er hat die vom Arbeitgeber erwartete Arbeitsleistung und Betriebstreue für die zugesagte Invaliditätsrente bereits erbracht. Die nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebene zeitanteilige Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis kommt nicht in Betracht.
Diesem Verständnis des § 7 Abs. 1 BetrAVG steht der Wortlaut nicht entgegen. Zwar werden nach § 7 Abs. 1 BetrAVG nur „Versorgungsempfänger” geschützt. Gesetzessystematik und Gesetzeszweck verlangen aber eine über den reinen Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung. Wenn die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs erfüllt sind und die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist, richtet sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 BetrAVG. Auf die tatsächliche Zahlung einer Versorgungsleistung kommt es nicht an. Es wäre sinnwidrig, dem Arbeitnehmer, der zwar einen Anspruch hatte, aber noch keine Ruhegeldzahlung erhielt, den umfassenden Schutz zu versagen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, vgl. BGH Urteile vom 9. Juni 1980 – II ZR 255/78 – BGHZ 77, 233, 245 = AP Nr. 2 zu § 17 BetrAVG, zu II 1 der Gründe; vom 16. Juni 1980 – II ZR 195/79 – AP Nr. 7 zu § 7 BetrAVG, zu 1 der Gründe; vom 14. Juli 1980 – II ZR 106/78 – BGHZ 79, 73, 74 = AP Nr. 5 zu § 7 BetrAVG, zu II 1 der Gründe; vom 28. September 1981 – II ZR 181/80 – AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG, zu IV der Gründe; BAG Urteil vom 5. Oktober 1982 – 3 AZR 403/80 – AP Nr. 13 zu § 7 BetrAVG, zu III der Gründe).
3. Der Kläger hatte bei Eröffnung des Konkursverfahrens alle Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt.
a) Der Ruhegeldanspruch setzt nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) der Leistungsordnung des Essener Verbandes Dienstunfähigkeit voraus. Nach § 2 Abs. 2 der Leistungsordnung ist dienstunfähig, wer nicht nur vorübergehend außerstande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Die Erwerbsunfähigkeit, die die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festgestellt hat, entspricht mindestens der Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Leistungsordnung. Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind die Versicherten erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Der beklagte PSV hat die sachlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ab 16. Juli 1993 auch nicht bezweifelt.
Der Leistungsfall der Dienstunfähigkeit hat nach § 2 Abs. 2 der Leistungsordnung keine weiteren Voraussetzungen mehr. Der Leistungsfall ist insbesondere nicht von einer förmlichen Feststellung des Sozialversicherungsträgers, dem Erlaß eines Bescheides oder einer sonstigen Feststellung abhängig. Das objektive Vorliegen der Dienstunfähigkeit reicht aus. Die Rentenbewilligung durch den Sozialversicherungsträger ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Rentenbescheid ist lediglich ein Beweismittel.
b) Der Kläger ist auch wegen Dienstunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zwar wird vorausgesetzt, daß der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, „weil” er dienstunfähig ist. Das bedeutet aber nur, daß Arbeitnehmer kein Ruhegeld erhalten sollen, falls sie aus anderen als den aufgezählten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Die Vorschrift hat nicht den Sinn, Ruhegeldansprüche in den Fällen auszuschließen, in denen die Arbeitnehmer noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses objektiv dienstunfähig werden. Falls diese Arbeitnehmer vor ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens dienstunfähig geworden sind, ist der Leistungsfall der Dienstunfähigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten.
c) Nach § 2 Abs. 1 der Leistungsordnung müssen Arbeitnehmer, um das Ruhegeld zu erhalten, nicht nur dienstunfähig sein. Sie müssen außerdem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dieses Tatbestandsmerkmal schiebt nur den Beginn der Zahlungspflichten hinaus. Es verhindert aber nicht das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht. Auch nach Auffassung des PSV soll diese Regelung lediglich verhindern, daß den Arbeitnehmern für die gleichen Zeiträume sowohl Ansprüche auf Arbeitsvergütung als auch auf Ruhegeld zustehen (vgl. dazu auch BAG Urteile vom 5. Juni 1984 – 3 AZR 376/82 – AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu II der Gründe; Urteil vom 6. Juni 1989 – 3 AZR 401/87 – AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu B 2 a der Gründe). Der Ruhegeldanspruch ist nach der Leistungsordnung zwar entstanden, löst aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine Zahlungspflichten aus. Im Ergebnis handelt es sich damit um einen Ruhenstatbestand zur Vermeidung von Doppelzahlungen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Sicherungsfalls beeinträchtigt deshalb nicht die Versorgungsrechte des Arbeitnehmers. Es bleibt dabei: Der Kläger hatte zuvor schon eine Rechtsposition erlangt, die durch die spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gefährdet werden konnte.
d) Diese Auslegung der Leistungsordnung wird durch deren § 15 Satz 1 bestätigt. Nach dieser Bestimmung beginnen die Versorgungsleistungen mit dem ersten Tag nach Eintritt des Leistungsfalles, frühestens jedoch nach Wegfall der Dienstbezüge oder der Übergangsbezüge. Leistungsfall ist damit die Dienstunfähigkeit. Schließlich kommt dieses Verständnis des Regelungswerks auch in der Überschrift zum Teil I der Leistungsordnung zum Ausdruck. Sie lautet:
„Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene.”
Nach dieser Formulierung tritt der Leistungsfall während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. § 2 Abs. 1 der Leistungsordnung, um dessen Auslegung die Parteien streiten, ist im Teil I enthalten.
II. Die Ruhegeldansprüche des Klägers werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Kläger zunächst Arbeitslosengeld erhalten hatte. Das Arbeitslosengeld wird in den Fällen, in denen der zuständige Rentenversicherungsträger weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat, nur „vorschußweise” von der Bundesanstalt für Arbeit anstelle der an sich leistungspflichtigen Rentenversicherung gezahlt (vgl. Steinmeyer/Winkler in Gagel, AFG, Stand: Januar 1998, § 105 a Rz 27). Bei rückwirkender Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente steht der Bundesanstalt für Arbeit ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 105 a Abs. 3 Satz 2 AFG (jetzt § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III) in Verbindung mit § 103 SGB X zu. Im übrigen gehört das Arbeitslosengeld nicht zu den Lohnersatzleistungen, die die Zahlungspflicht des Arbeitgebers hinausschieben könnte. Den „Dienstbezügen” im Sinne des § 15 Satz 1 der Leistungsordnung können nur die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen gleichgestellt werden, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses anstelle des Arbeitsentgelts gezahlt werden. Arbeitslosengeld wird im Regelfall nur gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
III. Der Kläger kann vom beklagten PSV auch verlangen, daß die Rente an die jeweils vom Essener Verband festgelegten Rentenbeträge angepaßt wird. Bei Versorgungsempfängern hängt der Umfang der Einstandspflicht des PSV von der Versorgungszusage des Arbeitgebers ab. Hier hatte der Arbeitgeber eine Versorgung nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsordnung des Essener Verbandes zugesagt. Die Leistungsordnung sieht eine dynamische Versorgung vor (BAG Urteil vom 15. Februar 1994 – 3 AZR 705/93 – BAGE 75, 377, 382 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG, zu II der Gründe). Der PSV hat deshalb – ebenso wie der Arbeitgeber – die unabhängig von § 16 BetrAVG bestehende Verpflichtung zur Dynamisierung der laufenden Rentenleistung zu erfüllen (vgl. BAG Urteil vom 3. August 1978 – 3 AZR 19/77 – BAGE 31, 45, 55 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 15. Februar 1994 – 3 AZR 705/93 –, aaO, zu I der Gründe, m.w.N.).
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Born, V. Ludwig
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.01.1999 durch Kaufhold, Regierungssekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436208 |
BAGE, 1 |
DB 1999, 1563 |
NWB 1999, 2075 |
ARST 1999, 236 |
EWiR 1999, 769 |
FA 1999, 200 |
KTS 1999, 399 |
NZA 1999, 711 |
ZIP 1999, 1018 |
AP, 0 |
DZWir 1999, 373 |
NZI 2000, 42 |
NZI 2001, 87 |