Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 24. Februar 2000 – 6 AZR 611/98 – AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 71.
Orientierungssatz
Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen in § 4 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung betrifft die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen einer Laufbahn. Diese müssen alle in den alten Bundesländern erworben sein. Dies folgt aus dem Zweck der Norm.
Normenkette
2. BesÜV vom 21. Juni 1991 § 4 Abs. 1 S. 1; 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 § 2 Abs. 1 S. 1; BBesG § 73; Dienstordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft § 12 Abs. 2; Einigungsvertrag Art. 3; BBG § 18
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 1999 – 3 Sa 233/98 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. März 1998 – 8 Ca 2744/97 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Zuschuß nach § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung – 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach der 2. BesÜV und der bei gleichem Amt im bisherigen Bundesgebiet geltenden höheren Vergütung.
Der am 19. Juli 1969 in Roßlau geborene Kläger wohnte in Dessau. Er legte dort 1988 die Abiturprüfung ab. Auf Grund eines Fortbildungsvertrags vom 22./28. Februar 1991 mit der Maschinenbau- und Kleineisenindustrieberufsgenossenschaft, Düsseldorf, nahm er ab dem 1. März 1991 für die Dauer von 36 Monaten an der Fortbildung nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft (FPO) vom 1. Januar 1977 idF der 1. Änderungsvereinbarung vom 14. Mai 1988 teil. Die praktische Fortbildung (§ 4 Abs. 1, § 5 FPO) fand in der Bezirksverwaltung Dessau dieser Berufsgenossenschaft, einer rechtlich unselbständigen Zweigstelle der Hauptverwaltung in Düsseldorf, statt. Bei dem Vorstellungsgespräch war dem Kläger mitgeteilt worden, daß er möglicherweise auch ein Jahr lang an einer anderen Zweigstelle oder in der Hauptverwaltung in Düsseldorf ausgebildet werde. Die theoretische Fortbildung (§ 4 Abs. 2, § 6 FPO) wurde vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in St. Augustin und von dessen berufsgenossenschaftlicher Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung in Hennef (BGA) durchgeführt. Im Hinblick auf Kapazitätsengpässe in der Umbruchphase konnten nicht alle Teilnehmer in Hennef selbst theoretisch fortgebildet werden. Deshalb wurden neun Außenstellen eingerichtet, fünf in den alten und vier in den neuen Bundesländern. Der Kläger wurde in der Zeit vom 1. März 1991 bis zum 28. Februar 1994 nicht bei der Beklagten, sondern bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft ausgebildet. Die Lehrgänge zur Vermittlung der Theorie fanden bis auf eine Ausnahme in Klink am Müritzsee, also in den neuen Bundesländern statt. Durch Losentscheid war entschieden worden, wo die Teilnehmer die theoretische Ausbildung durchführten. Auch den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes leistete der Kläger ganz überwiegend in den neuen Bundesländern ab. Von der praktischen und theoretischen Fortbildung des Klägers wurden insgesamt 146 Wochen in den neuen Bundesländern und nur 10 Wochen in den alten Bundesländern durchgeführt. Den schriftlichen Teil der Prüfung legte der Kläger Ende Januar 1994 in unmittelbarem Anschluß an einen Lehrgang ab, der vom 2. bis 21. Januar 1994 in Hennef stattgefunden hatte. Die mündliche Prüfung fand am 28. Februar 1994 in Klink am Müritzsee statt. Mit ihr bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für den gehobenen berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsdienst nach der FPO.
Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung mit Sitz in Hamburg. Gemäß § 4 ihrer Dienstordnung (DO) bestimmt sich die Besoldung der Angestellten nach den Vorschriften für Beamte des Bundes auf der Grundlage des Stellenplans. Gemäß § 12 Abs. 2 DO können Angestellte, die die Prüfung für den gehobenen Dienst abgelegt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach der DO eingestellt werden. Es gelten insoweit die Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe.
Die Beklagte stellte den Kläger auf Grund Vertrags vom 1. März 1994 einschließlich Änderungsvertrag vom 21. April 1994 mit Wirkung vom 1. März 1994 nach § 12 der DO mit der Maßgabe ein, daß für die Rechtsstellung und die Besoldung die Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe gelten. Mit Wirkung vom 1. März 1994 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen. Durch Anstellungsvertrag vom 9. Juli 1996 wurde der Kläger mit Wirkung vom 19. Juli 1996 auf Lebenszeit angestellt. Dem Kläger wurde gleichzeitig eine im Stellenplan der Beklagten freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO übertragen. Der Kläger wurde von Beginn an in der Bezirksverwaltung Magdeburg der Beklagten beschäftigt.
Durch Verfügung vom 11. Dezember 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. März 1994 bis zum 31. Dezember 1996 einen Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV in der Höhe der Differenz zwischen den gemäß § 2 Abs. 1 2. BesÜV abgesenkten Bezügen nach A 9 BBesO und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Ab dem 1. Januar 1997 wurde der Zuschuß von der Beklagten nicht mehr gewährt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auch über den 1. Januar 1997 hinaus gegen die Beklagte Anspruch auf den Zuschuß. Die Anstellung durch die Verträge vom 1. März 1994 und vom 9. Juli 1996 sei auf Grund der in den alten Bundesländern erworbenen Befähigungsvoraussetzungen erfolgt. Er habe seine Laufbahnprüfung bei der BGA in Hennef abgelegt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er einen ruhegehaltsfähigen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhält.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der Kläger könne die höhere Vergütung nicht verlangen. Nach der entsprechend anwendbaren 2. BesÜV erhielten erstmals ernannte Beamte, Richter und Soldaten im Beitrittsgebiet für eine Übergangszeit grundsätzlich eine abgesenkte Vergütung. Auf die Ausnahmevorschrift des § 4 2. BesÜV, wonach ein ruhegehaltsfähiger Zuschuß gezahlt wird, wenn die Ernennung auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen erfolgt ist, könne der Kläger nicht verweisen. Er habe die Befähigungsvoraussetzungen nicht vollständig in den alten Bundesländern erworben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 4 2. BesÜV auf einen ruhegehaltsfähigen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Die den Vorbereitungsdienst abschließende Laufbahnprüfung sei im bisherigen Bundesgebiet abgelegt worden, da sie vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in St. Augustin, das sich im bisherigen Bundesgebiet befindet, abgenommen worden sei. Darauf, daß der mündliche Teil der Prüfung örtlich im Beitrittsgebiet durchgeführt worden sei, komme es nicht an. Entscheidend sei, daß der Prüfungsträger seinen Sitz im bisherigen Bundesgebiet habe. Damit sei die Prüfung dort bestanden worden. Auch die für den gehobenen nichttechnischen berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsdienst erforderliche Fortbildung, die dem Vorbereitungsdienst entspricht, sei „im” bisherigen Bundesgebiet erfolgt, nämlich bei Fortbildungsträgern, die in Düsseldorf und in St. Augustin ihren Sitz haben. Darauf, daß sowohl die praktische als auch die theoretische Fortbildung ganz überwiegend im Beitrittsgebiet stattgefunden habe, komme es nicht an. Ebenso sei es anspruchsunschädlich, daß der Kläger seine zu einem Hochschulabschluß berechtigende Schulausbildung im Beitrittsgebiet erworben habe, weil es nach § 24 der Bundeslaufbahnverordnung ausreiche, daß statt der zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung ein gleichwertiger Bildungsstand nachgewiesen werde.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu folgen.
II. Die Klage ist unbegründet.
Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen der 2. BesÜV hat der Kläger nur Anspruch auf die abgesenkten Dienstbezüge gemäß § 2 2. BesÜV. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 2. BesÜV sind nicht erfüllt.
1. Nach dem Anstellungsvertrag vom 9. Juli 1996 regelt sich das Dienstverhältnis nach der Dienstordnung der Beklagten vom 1. Juli 1976, wobei Änderungen der Dienstordnung für den Angestellten bindend sind. Die gemäß §§ 690 ff. RVO erlassene Dienstordnung der Beklagten sieht vor, daß sich die Besoldung nach den Vorschriften für Beamte des Bundes bestimmt. Damit sind für die Besoldung des Klägers das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die auf § 73 BBesG beruhende 2. BesÜV maßgebend.
2. Gemäß § 1 2. BesÜV gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit nicht in der 2. BesÜV etwas anderes bestimmt ist.
a) Der Kläger wurde und wird ausschließlich im Beitrittsgebiet, in Magdeburg, verwendet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV erhalten Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, eine gegenüber den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen geringere Besoldung. Diese Vorschrift ist für die Dienstbezüge des Klägers maßgeblich, da er seit seiner Anstellung als DO-Angestellter und damit von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurde.
Eine erstmalige Ernennung im oder zwecks Verwendung für das Beitrittsgebiet liegt vor, wenn durch die Ernennung erstmals Anspruch auf Dienstbezüge im Beitrittsgebiet begründet wird(Schwegmann/Summer BBesG Stand Juli 2001 IV/24 § 2 2. BesÜV Hinweis 1). Als erstmalige Ernennung des Klägers ist dessen Anstellung als DO-Angestellter auf Lebenszeit durch Anstellungsvertrag vom 9. Juli 1996 anzusehen. Mit Wirkung vom 19. Juli 1996 wurde er durch diesen Vertrag zum DO-Angestellten auf Lebenszeit. Hierdurch erwarb er erstmals einen Anspruch auf Besoldung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften, während ihm zuvor lediglich Vergütung zustand.
b) Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV ist auf den Kläger nicht anwendbar.
aa) Nach dieser Bestimmung erhalten Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 2. BesÜV einen ruhegehaltsfähigen Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, „wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden”. Zwar wurde § 4 durch die am 25. November 1997 in Kraft getretene 4. BesÜVÄndV(vom 17. November 1997, BGBl. I S 2713) geändert und zu einer „Kann-Vorschrift” umgestaltet. Gemäß § 12 2. BesÜV ist die bis zum 24. November 1997 geltende Fassung aber für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind – und damit entsprechend auch für Dienstordnungsangestellte, die bis zu diesem Tag als solche angestellt worden sind –, weiter anzuwenden, so daß dem Kläger ein Anspruch zustünde, wenn er die Voraussetzungen des § 4 2. BesÜV erfüllte. Das ist jedoch nicht der Fall.
bb) § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt nur für Personen, die sämtliche Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben(vgl. Senat 24. Februar 2000 – 6 AZR 611/98 – AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 71). Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen umfaßt die für diesen Befähigungserwerb geforderten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, dh. den Vorbildungsabschluß, den Vorbereitungsdienst im laufbahnrechtlichen Rahmen und – soweit vorgeschrieben – die Laufbahnprüfung. Der Senat ist insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, das die Ansprüche eines von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendeten Richters, der sein rechtswissenschaftliches Studium im Beitrittsgebiet absolviert hatte, und eines Rechtspflegers mit Schulabschluß im Beitrittsgebiet – beides entsprach nicht den einschlägigen Laufbahnbestimmungen – abgelehnt hat(vgl. BVerwG 25. April 1996 – 2 C 27.95 – BVerwGE 101, 116; 11. März 1999 – 2 C 24.98 – ZTR 1999, 385 und 22. Juli 1999 – 2 C 37.98 – ZTR 1999, 528).
Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorschrift. Der Begriff „Befähigungsvoraussetzung” ist nicht näher definiert. Daher muß auf die beamtenrechtlichen bzw. richterrechtlichen Begriffe zurückgegriffen werden. Auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung kommt es nicht an. Die Verwendung des Begriffs Befähigungsvoraussetzungen statt Befähigungsvoraussetzung oder Befähigung und damit die Verwendung des Plural ergibt, daß nicht nur die letzte von mehreren erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen ausschlaggebend sein soll. Hierfür spricht auch, daß der Erwerb der letzten Voraussetzung zwar notwendig für die Ernennung in einer bestimmten Laufbahn ist, die weiteren Voraussetzungen, zB der Schulabschluß oder das Studium, dadurch aber nicht entbehrlich werden, selbst wenn sie bereits Voraussetzung und damit ursächlich für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst waren.
Auch Sinn und Zweck des § 4 2. BesÜV sprechen für diese Auslegung. Die Regelung zielte darauf ab, die Bereitschaft von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet zu einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der Bundeswehr im Beitrittsgebiet zu fördern(BR-Drucks. 215/91 S 22, 26). Durch die Zuschußregelung sollte dem dringenden Bedarf der neuen Länder an Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet entsprochen und die Personalgewinnung unterstützt werden. Da der Zuschuß nach § 4 der 2. BesÜV ausschließlich mobilitätsfördernden Charakter hat, kommt es auf etwaige Unterschiede der Vor- und Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält die Vorschrift keine Bewertung der Qualität von Ausbildungen, von Vorbildungs- und Ausbildungsabschlüssen sowie der Eignung, Leistung und fachlichen Befähigung des begünstigten Personenkreises(BVerwG 22. Juli 1999 – 2 C 37/98 – aaO).
cc) Für DO-Angestellte kann hinsichtlich des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen nichts anderes gelten. Soweit die Dienstordnung in Anlehnung an die laufbahnrechtlichen Vorschriften der Bundesbeamten Voraussetzungen aufstellt, die für eine Anstellung in einer bestimmten Laufbahn erforderlich sind, müssen diese vollständig im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein.
Nach § 18 Bundesbeamtengesetz ist für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu fordern,
- eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
- die Ablegung der Laufbahnprüfung.
Der Kläger hat nicht alle danach für eine Einstellung als Verwaltungsinspektor im gehobenen Dienst erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben. Seine Schulbildung hat er im Beitrittsgebiet erworben. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt aber nur für Personen, die sämtliche Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. Dies bedeutet, daß die Ablegung der Abiturprüfung im Beitrittsgebiet einem Anspruch auf einen Zuschuß auch dann entgegensteht, wenn die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im früheren Bundesgebiet erworben wurde. Die bisher von Schwegmann/Summer(aaO § 4 2. BesÜV Hinweis 4) vertretene, gegenteilige Auffassung, ist zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben worden.
3. Der Kläger kann den Anspruch auch nicht darauf stützen, daß ihm der begehrte Zuschuß bis zum 31. Dezember 1996 von der Beklagten gewährt worden ist. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 25. April 1996(aaO) den Begriff der „Befähigungsvoraussetzungen” dahingehend ausgelegt hatte, daß diese nicht erfüllt sind, wenn ein Teil derselben im Beitrittsgebiet abgeleistet bzw. erworben worden ist, ergab sich eine neue Rechtslage, die für die Parteien künftig maßgebend war. Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muß in aller Regel davon ausgehen, daß sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Ohne besondere Anhaltspunkte, die hier nicht behauptet sind, darf er deshalb auch bei langjähriger Gewährung einer zusätzlichen Vergünstigung nicht darauf vertrauen, sie sei Vertragsinhalt geworden(BAG 24. März 1993 – 5 AZR 16/92 – BAGE 73, 1).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, D. Knauß, Schäferkord
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.07.2001 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 706957 |
NZA 2002, 583 |
ZTR 2002, 239 |
PersR 2002, 313 |