Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulhausmeister – Arbeitszeit
Orientierungssatz
Wird im Geltungsbereich des zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) geschlossenen BZTV mit einem Schulhausmeister eine Teilzeittätigkeit vereinbart, so bezieht sich diese auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Schulhausmeisters, die nach § 2 Satz 1 BZTV 50,5 Stunden beträgt. Wird der Schulhausmeister mit 25 Wochenstunden beschäftigt, so entspricht dies vergütungsmäßig 25/50,5 der Vergütung eines vollbeschäftigten Schulhausmeisters und nicht 25/38,5.
Normenkette
Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) Nrn. 1, 3; Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT vom 19. Februar 1969 i.d.F des 5. Änderungstarifvertrags vom 7. November 1991 (BZTV) § 1; Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT vom 19. Februar 1969 i.d.F des 5. Änderungstarifvertrags vom 7. November 1991 (BZTV) § 2; Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT vom 19. Februar 1969 i.d.F des 5. Änderungstarifvertrags vom 7. November 1991 (BZTV) § 3; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 15 Abs. 1-2, §§ 26, 34 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. November 1999 – 15 Sa 2931/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 4. Oktober 1993 bei der Beklagten als Schulhausmeisterin an der Grundschule R. beschäftigt. Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. September 1993 heißt es:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit nachfolgend nichts besonderes vereinbart ist, nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
In den Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) heißt es:
„Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich ,–,
Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderregelungen für Hausmeister bezirklich vereinbart werden.
…
Nr. 3
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit ,–,
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 50½ Stunden wöchentlich.
(2) § 15 Abs. 2 und 4 findet keine Anwendung.”
In dem Bezirklichen Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT vom 19. Februar 1969 idF des 5. Änderungstarifvertrags vom 7. November 1991 (BZTV), abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), heißt es:
„§ 1
Auf Schulhausmeister finden, auch wenn eine der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit ausgeübt wird, der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die folgenden Sonderregelungen Anwendung.
§ 2
Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT beträgt im Durchschnitt wöchentlich 50 ½ Stunden einschließlich der Pausen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden in der Dienstanweisung geregelt.
§ 3
(1) Durch die tarifliche monatliche Vergütung ist die während der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2) geleistete Arbeit abgegolten.
…
§ 9
(1) Die Aufgaben des Schulhausmeisters sind im einzelnen in einer Dienstanweisung festzulegen.
(2) Die Dienstanweisung ist nach den Richtlinien der Anlage abzufassen.”
In der Dienstanweisung für die Schulhausmeister an den Schulen in der Trägerschaft der Stadt W. gemäß § 9 des Bezirklichen Zusatztarifvertrages zu SR 2 r BAT idF vom 15. August 1983 heißt es:
„3.Arbeitszeit
3.1 Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Schulhausmeisters gelten die tariflichen Regelungen im Bezirklichen Zusatztarifvertrag. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergeben sich aus der betrieblichen Regelung.
Nachrichtlich:
Die §§ 2 und 3 des Bez. Zus. TV zu SR 2r BAT bestimmen:
Die regelmäßige Arbeitszeit der Schulhausmeister beträgt im Durchschnitt wöchentlich 52 Stunden einschließlich der Pausen. Durch die tarifliche monatliche Vergütung ist die während der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit abgegolten. Wird jedoch die regelmäßige Arbeitszeit in jeder Unterrichtswoche überschritten, wird die darüber hinaus zu leistende Arbeit nach der Anzahl der in der Schule unterrichteten Klassen gestaffelt und wie folgt pauschal vergütet:
…”
Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt. Bis zum 30. September 1996 betrug ihre Arbeitszeit 22,5 Stunden pro Woche, seit dem 1. Oktober 1996 beträgt sie 25 Stunden pro Woche. Die Beklagte zahlte bis zum 30. September 1996 an die Klägerin 22,5/50,5 der Vergütung nach VergGr. VIII, seit dem 1. Oktober 1996 erhält die Klägerin Vergütung in Höhe von 25/50,5 dieser Vergütungsgruppe.
Die Klägerin tritt ihren Dienst vor Unterrichtsbeginn an und beendet ihn nach Unterrichtsschluß. Eine außerhalb der Unterrichtszeiten zu betreuende Turnhalle ist nicht vorhanden. Die Klägerin beaufsichtigt auch nicht das Reinigungspersonal, das nach Unterrichtsschluß die Schule mit einem eigenen Schlüssel betritt.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat die Klägerin geltend gemacht, die Berechnung ihrer Vergütung als Teilzeitkraft nach dem BZTV sei unzutreffend. Im Schreiben vom 25. Juni 1997 hat sie die Auffassung vertreten, ihre Arbeitszeit betrage 2/3 einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Unter Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung für die 29. Kalenderwoche 1998 hat sie gemeint, ihre anteilige Vergütung sei auf der Basis einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche zu berechnen, da bei ihrer Arbeit keine Arbeitsbereitschaft anfalle.
Durch Versäumnisurteil vom 3. Juli 1998 hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ab dem 1. Juli 1996 bis 30. September 1996 anteilige Vergütung der VergGr. VIII BAT für 22,5 Wochenstunden auf der Basis einer Vollzeittätigkeit von 38,5 Wochenstunden und für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1996 anteilige Vergütung der VergGr. VIII BAT für 25 Wochenstunden auf der Basis einer Vollzeittätigkeit von 38,5 Wochenstunden zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Juli 1998 zugestellte Versäumnisurteil am 14. Juli 1998 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der BZTV finde auch auf teilzeitbeschäftigte Schulhausmeister Anwendung. Da die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Schulhausmeisters 50,5 Stunden betrage, sei danach auch die Teilzeitvergütung zu errechnen.
Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BZTV Anwendung. In diesem ist vereinbart, daß die regelmäßige Arbeitszeit eines Schulhausmeisters 50,5 Wochenstunden beträgt. Die Klägerin ist mit 25 Wochenstunden als Schulhausmeisterin beschäftigt. Ihre Vergütung beträgt daher 25/50,5 der Vergütung eines vollbeschäftigten Schulhausmeisters.
1. Die Klägerin übt als Arbeiterin keine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit aus. Die tarifgebundenen Parteien haben jedoch in § 2 des Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis dem BAT und den ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen unterstellt, was nach § 1 Abs. 2 BAT zulässig ist. Als Teilzeitbeschäftigte erhält die Klägerin von der in § 26 BAT für vollbeschäftigte Angestellte geregelten Vergütung den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT). Das ist der Teil der Vergütung, der sich als Quotient aus dem Bruch ergibt, dessen Zähler die vereinbarten Arbeitsstunden sind und dessen Nenner die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Schulhausmeisters ist(vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Juni 2001 § 34 Rn. 5). Als regelmäßige Arbeitszeit sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht 38,5 Wochenstunden, sondern 50,5 Wochenstunden anzusehen.
2. Nach § 15 Abs. 1 BAT beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Sie kann gemäß § 15 Abs. 2 BAT bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, und bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. Die gemäß § 15 Abs. 2 BAT verlängerte regelmäßige Arbeitszeit läßt den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers unberührt. Der Angestellte erhält seine monatliche Vergütung nach § 26 BAT, ohne hierfür mehr arbeiten zu müssen. Er hat dem Arbeitgeber lediglich für dasselbe Entgelt mehr Zeit zur Verfügung zu stellen.
3. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der bei der Beklagten vollzeitbeschäftigten Schulhausmeister ist durch § 2 BZTV auf durchschnittlich 50,5 Stunden verlängert worden. Die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT), die für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister gelten, sehen unter Nr. 1 Satz 2 die Möglichkeit vor, im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Sonderregelungen für Hausmeister bezirklich zu vereinbaren. Davon haben die für die Partien zuständigen Tarifvertragsparteien Gebrauch gemacht und den BZTV vereinbart.
4. Für die Tätigkeit als Schulhausmeisterin, die die Klägerin unstreitig ausübt, ist der BZTV somit der speziellere Tarifvertrag, der der allgemeinen Regelung des § 15 BAT vorgeht. Diese tarifliche Rechtslage findet auch im Arbeitsvertrag ihre Entsprechung. Mit diesem ist der Klägerin auch die in § 9 BZTV vorgeschriebene Dienstanweisung für die Schulhausmeister an den Schulen in der Trägerschaft der Stadt W. übergeben worden. Darin findet sich unter Ziff. 3.1 die Regelung:
„Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Schulhausmeisters gelten die tariflichen Regelungen im Bezirklichen Zusatztarifvertrag. …”
5. Die bezirklichen Tarifvertragsparteien haben im BZTV die regelmäßige Arbeitszeit der Schulhausmeister abweichend von § 15 Abs. 1 BAT auf 50,5 Stunden pro Woche festgelegt. Es gilt somit nicht die von der Klägerin für vollzeitbeschäftigte Hausmeister beanspruchte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden mit der Verlängerungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 2 BAT. Dies ergibt die Auslegung von § 2 Satz 1 BZTV.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht hat die Tarifauslegung entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben(vgl. BAG 9. März 1983 – 4 AZR 61/80 – BAGE 42, 86; 9. Juli 1980 – 4 AZR 560/78 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt Nr. 2; 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308, 313). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann(vgl. BAG 9. März 1983 aaO).
b) Die bezirklichen Tarifvertragsparteien haben in § 2 Abs. 1 BZTV die Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 2 BAT auf 50,5 Stunden einschließlich der Pausen festgelegt. Sie haben somit den Arbeitgebern die grundsätzlich nach § 15 Abs. 2 BAT bestehende Möglichkeit genommen, die Arbeitszeit einseitig zu verlängern. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daraus geschlossen, die Tarifvertragsparteien hätten dadurch abweichend von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BAT eine eigenständige Regelung getroffen. Sie haben unabhängig von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 BAT die Arbeitszeit geregelt und dabei abweichend von § 15 Abs. 1 BAT bestimmt, daß die Arbeitspausen Teil der verlängerten Arbeitszeit sind. Der Umstand, daß sie unabhängig vom Umfang der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Arbeitsbereitschaft eine gemäß § 15 Abs. 1 BAT verlängerte Arbeitszeit bestimmt haben, spricht dafür, daß sie im Rahmen der ihnen zustehenden Entscheidungsprärogative davon ausgegangen sind, erfahrungsgemäß falle während der Tätigkeit von Schulhausmeistern Arbeitsbereitschaft an. Die vollbeschäftigten Schulhausmeister, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit somit 50,5 Stunden beträgt, sind hier als die entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten iSd. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT anzusehen. Nach dieser Bestimmung erhalten nicht vollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26 BAT), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die konkrete Berechnung erfolgt nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT. Die rechnerische Richtigkeit wurde von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
6. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie sei mit den vollbeschäftigten Arbeitnehmern nicht vergleichbar, weil bei ihr keine Arbeitsbereitschaftszeiten anfielen. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien bei einem vollzeitbeschäftigten Hausmeister, nach dessen Vergütung sich die der Klägerin entsprechend deren Arbeitszeitanteil richtet, solche Zeiten anfallen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht im übrigen darauf hingewiesen, daß die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die Behauptung der Klägerin zur ausschließlichen Vollarbeit beziehe sich nur auf die Unterrichtszeit, in der unterrichtsfreien Zeit fielen jedoch ohne Zweifel Arbeitsbereitschaftszeiten an. Dahinstehen kann daher auch, ob die Klägerin durch den Vortrag ihrer Tätigkeit einer Arbeitswoche ausreichend dargetan hat, daß während der gesamten Unterrichtszeit keinerlei Arbeitsbereitschaftszeiten anfallen.
7. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Wortlauten der im Bereich des Bundes und der TdL für alle Hausmeister geltenden Nr. 3 SR 2 r BAT einerseits und des § 2 Satz 1 BZTV andererseits nichts zugunsten der Klägerin. In Nr. 3 Abs. 2 SR 2 r BAT haben die Tarifvertragsparteien durch die Regelung, wonach § 15 Abs. 2 BAT keine Anwendung findet, zum Ausdruck gebracht, daß bei der Arbeitszeit von 50,5 Stunden in ihr enthaltene Arbeitsbereitschaft bereits berücksichtigt ist. Die Tarifvertragsparteien des BZTV haben die Tatsache, daß die Schulhausmeister ihre Arbeit unter besonderen tatsächlichen Bedingungen (Arbeitsbereitschaftszeiten, Ferienüberhang) zu verrichten haben, noch deutlicher dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in § 2 Satz 1 BZTV die Arbeitszeit von 50,5 Stunden als Arbeitszeit iSv. § 15 Abs. 2 BAT bestimmt haben. Außerdem haben sie durch die Einbeziehung der Ruhepausen in die Arbeitszeit zusätzlich bestimmt, daß es sich um eine gegenüber § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BAT eigenständige und abschließende Arbeitszeitregelung handelt.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, H. Schmidt, W. Zuchold
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.06.2001 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NZA 2002, 583 |
ZTR 2002, 227 |
PersR 2002, 313 |
PersV 2002, 556 |
NJOZ 2002, 1223 |