Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Witwenrente nach Beamtenversorgungsrecht
Orientierungssatz
Der Unterhaltsbeitrag, welche der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist, bemißt sich bis zur Höhe des Witwengeldes nach der Höhe des Unterhaltsanspruches, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte. Nur in diese Verpflichtung ist der Versorgungsträger eingetreten.
Normenkette
BetrAVG § 1; BG BW § 146; BeamtVG §§ 25, 69, 86, 109
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.10.1984; Aktenzeichen 9 Sa 104/83) |
ArbG Lörrach (Entscheidung vom 13.06.1983; Aktenzeichen 1 Ca 539/82) |
Tatbestand
Die im Jahre 1925 geborene Klägerin war vom 23. Dezember 1943 bis zum 8. Oktober 1963 mit dem im Jahre 1979 verstorbenen Arzt Dr. Z verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei in den Jahren 1944 und 1945 geborene Kinder hervorgegangen. Nachdem die Ehe aus alleinigem Verschulden des Verstorbenen geschieden worden war, heiratete dieser im November 1963 die Streithelferin zu 1. Auch aus der zweiten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1966 und 1967 geboren wurden. Es sind die weiteren Streithelfer. Die Klägerin führte mehrere Rechtsstreitigkeiten wegen ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen; zuletzt wurde ihr Unterhaltsanspruch auf 975,-- DM monatlich festgesetzt.
Dr. Z stand seit dem Jahre 1955 in den Diensten der Beklagten als leitender Arzt der gynäkologischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses. Im Jahre 1968 schloß er mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag, in dem es in § 6 heißt:
"Der Chefarzt erhält Versorgung nach beamtenrecht-
lichen Vorschriften unter entsprechender Anwen-
dung des Abschnittes V des Landesbeamtengesetzes
vom 1.8.1962 (Ges.Bl. S. 89) in der jeweils gülti-
gen Fassung unter den Voraussetzungen und in dem
Umfang, wie sie der Badische Kommunale Versorgungs-
verband nach dem Gesetz vom 18.12.1964 (Ges.Bl. S.
438) gewährt, und zwar aus der Besoldung gemäß § 5
Abs. 1 a. Für die Berechnung der ruhegehaltsfähi-
gen Dienstbezüge ist das BDA maßgebend, das sich
nach den Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes
ergibt ..."
1977 trat Dr. Z in den Ruhestand. Bis zu seinem Tode im Jahre 1979 erhielt er die vereinbarten Versorgungsbezüge.
Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg, der die Beklagte in Versorgungsangelegenheiten vertritt, teilte der Klägerin im November 1979 mit, sie habe einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der jedoch möglicherweise wegen des zu zahlenden den Witwen- und Waisengeldes angemessen gekürzt werde. Durch Verwaltungsakt vom 26. Januar 1980 setzte die Beklagte die Versorgungsleistungen fest und kürzte den an sich zustehenden Unterhaltsbeitrag von 975,-- DM in demselben Verhältnis wie die Witwen- und Waisengelder. Zur Begründung führte sie aus, daß keine Umstände vorlägen, die eine andere Verteilung rechtfertigten. In einem von der Klägerin angestrengten Verwaltungsstreitverfahren schloß die Klägerin mit der Beklagten einen Vergleich, wonach diese den Verwaltungsakt vom 26. Januar 1980 aufheben und zivilrechtlich über die Versorgungsbezüge entscheiden mußte. Daraufhin setzte die Beklagte, vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband, mit Schreiben vom 11. Juni 1982 die Versorgungsbezüge erneut fest, und zwar in der gleichen Höhe wie zuvor durch Verwaltungsakt.
Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, daß der zu zahlende Unterhaltsbeitrag sowie das Witwen- und Waisengeld zusammen zwar das Ruhegehalt nicht übersteigen dürften, jedoch nach den beamtenrechtlichen Vorschriften "die einzelnen Bezüge in einem den Umständen angemessenen Verhältnis zu kürzen" seien. Die gleichmäßige Kürzung aller Versorgungsbezüge, die die Beklagte gewählt habe, sei im vorliegenden Fall unangemessen; Kürzungen dürften allein zu Lasten der Streithelferin zu 1 erfolgen. Zu ihren Gunsten müsse berücksichtigt werden, daß ihre Ehe nach 20- jähriger Dauer aus alleinigem Verschulden Dr. Z geschieden worden sei, daß sie durch dessen Tätlichkeiten in erheblichem Umfang an ihrer Gesundheit geschädigt worden sei, daß sie keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und ihren Lebensunterhalt aus dem Unterhaltsbeitrag bestreiten müsse. Dagegen lebten die um neun Jahre jüngere Streithelferin und deren Kinder in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, weil sie aus einer früheren Ehe ein gutgehendes Exportgeschäft und Vermögen ererbt hätten. Hinzu komme, daß die Streithelferin erheblich zur Zerrüttung der vorangehenden Ehe beigetragen habe. Für die Zeit vom 1. August 1979 bis zum 30. April 1983 könne sie eine Nachzahlung in Höhe von 7.579,06 DM verlangen, um den ihr Unterhaltsbeitrag gekürzt worden sei. Ferner sei die Beklagte gehalten, ihren Unterhaltsbeitrag ab 1. Mai 1983 im Rahmen der Höchstgrenze anzuheben.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, 7.579,06
DM zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagte im Ver-
hältnis zu Frau H Z , geb.
S , ab 1. Mai 1983 verpflich-
tet ist, der Klägerin innerhalb der
Höchstgrenze der gesamten Hinterblie-
benenversorgung jeweils den fortdynami-
sierten Unterhaltsbeitrag auf der Basis
des am 1. August 1979 bestandenen mo-
natlichen Unterhaltsanspruchs der Klä-
gerin von 975,-- DM ungekürzt zu gewäh-
ren, wobei das Waisengeld für die Kinder
K und B nur wie
bisher anteilig gekürzt wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Grundsätze der beamtenrechtlichen Versorgung eine anteilige Kürzung geböten. Gründe, hiervon abzuweichen, bestünden nicht; insbesondere könne ihr nicht zugemutet werden, Umstände aus dem Privatleben der Klägerin und der Streithelfer zu ermitteln.
Die Streithelfer haben vorgetragen, auch die Klägerin habe wegen ehewidriger Beziehungen zum Scheitern der Ehe beigetragen. Sie habe aus Anlaß der Ehescheidung einen großen Geldbetrag erhalten, um eine Berufsausbildung zu erlangen. Die Ausbildung habe sie jedoch abgebrochen und Beziehungen zu einem angesehenen Kaufmann in F angeknüpft. Von diesem habe sie zu dessen Lebzeiten hohe Geldzuwendungen erhalten. Auch nach seinem Tode könne sie mit weiteren Zuwendungen rechnen.
Das Arbeitsgericht hat nach den gestellten Anträgen erkannt. Auf die Berufung der Streithelfer hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils anstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Berufung der Streithelfer zulässig war. Die Streithelfer sind berechtigt, im Namen der Hauptpartei Berufung einzulegen, selbst wenn diese keine Berufung einlegt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP0, 44. Aufl. 1986, § 67 Anm. 2 B, 3 A). Das gilt sogar für die Streithelfer zu 2 und 3, obwohl diese durch die Verurteilung des Arbeitsgerichts möglicherweise nicht belastet sind. Für die Zulässigkeit eines vom Streithelfer eingelegten Rechtsmittels genügt die Beschwer der unterstützten Partei. Eine besondere Beschwer des Streithelfers ist nicht erforderlich (BAG Urteil vom 5. August 1959 - 2 AZR 7/59 - AP Nr. 1 zu § 511 ZP0; Zöller/Vollkommer, ZP0, 14. Aufl. 1984, § 67 Rz 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aa0, § 67 Anm. 3 A).
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte berechtigt war, den Unterhaltsbeitrag anteilig zu kürzen.
1. Die vertraglichen Versorgungsansprüche des verstorbenen Dr. Z und seiner Hinterbliebenen richten sich nach dem jeweiligen Beamtenversorgungsrecht, das der Badische Kommunale Versorgungsverband anwendet. In § 6 des Arbeitsvertrages heißt es, daß der leitende Arzt Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften unter Anwendung des Abschnittes V des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 in der jeweils gültigen Fassung erhält. Das Landesbeamtenrecht war bei Eintritt des Versorgungsfalles im Jahre 1977 durch das Beamtenversorgungsgesetz ersetzt.
Durch Gesetz vom 18. März 1971 (BGBl I, 206) wurde Art. 74 a GG in das Grundgesetz eingefügt. Hierdurch erhielt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst. Nach zwei Neuregelungsgesetzen in den Jahren 1971 und 1975 trat mit einigen Ausnahmen am 1. Januar 1977 das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl I, 2485, ber. 3839) in Kraft (§ 109 BeamtVG). Damit waren die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften beseitigt. An deren Stelle traten im öffentlichen Dienst grundsätzlich die Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts. Dies galt auch für die Versorgungszusage an Herrn Dr. Z. Nach dem erkennbaren Zweck des Arbeitsvertrages sollte dessen Versorgung ebenso wie die seiner Hinterbliebenen vergleichbaren Beamten angepaßt sein. Die Annäherung an die Versorgung eines Beamten geht so weit, daß die Festsetzung, Abrechnung und Zahlung der Versorgung dem Kommunalen Versorgungsverband übertragen ist.
2. Das Beamtenversorgungsgesetz sieht eine anteilige Kürzung der Unterhaltsbeiträge sowie der Witwen- und Waisenbezüge im Rahmen der Versorgungshöchstgrenze vor.
a) Als Herr Dr. Z im Jahre 1979 starb, erwarben die Streithelfer Ansprüche auf Witwen- bzw. Waisengeld und die Klägerin einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag. Leiten mehrere Hinterbliebene Ansprüche aus demselben Beamtenverhältnis ab, so bedarf es einer Regelung, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stehen. Hierzu wird in § 25 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, daß Witwen- und Waisengelder weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen dürfen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld bereits ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. Dasselbe gilt auch, wenn neben Witwen- und Waisengeld Unterhaltsbeiträge an eine geschiedene Ehefrau des Versorgungsberechtigten zu zahlen sind. Der Kommunale Versorgungsverband als die festsetzende Stelle ist entsprechend verfahren.
Soweit die Klägerin verlangt, daß bei der Festsetzung persönliche Umstände und Gründe der Scheidung berücksichtigt werden, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage. Richtig ist allerdings, daß das Landesbeamtengesetz von Baden-Württemberg in § 146 Abs. 3 Satz 2 vorsah, daß bei dem Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeldern mit Unterhaltsbeiträgen einer geschiedenen Ehefrau eine "angemessene" Kürzung erfolgen solle. Diese Vorschrift ist aber in das Beamtenversorgungsrecht nicht übernommen worden. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie eine von der anteiligen Kürzung abweichende Regelung begründen will, ist deshalb unerheblich.
b) Zugunsten der Klägerin bestehen auch keine Übergangsregelungen, die eine ihr günstigere Beurteilung rechtfertigten. Das Beamtenversorgungsgesetz enthält zwar Rückverweisungen auf das frühere Landesbeamtenrecht oder sonstige Besitzstandsklauseln, diese sind aber auf die Klägerin nicht anzuwenden.
Nach § 69 BeamtVG sind Übergangsregelungen vorgesehen für Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflich teten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsberechtigten. Zu diesen gehört aber die Klägerin nicht. Bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes hatte sie keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, sondern allein einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann.
Ebensowenig spricht die Übergangsregelung des § 86 BeamtVG gegen eine anteilige Kürzung der Unterhaltsbeiträge der Klägerin. Nach § 86 Abs. 1 BeamtVG richtet sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten nach den bisher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Damit wird aber nicht auf die bisherigen Vorschriften über die Begrenzung der Versorgungsbezüge bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsberechtigter verwiesen. Durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I, 1421) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1977 die Unterhaltsverpflichtung geschiedener Ehegatten neu geregelt. Neu geschaffen wurde der familienrechtliche Versorgungsausgleich. § 86 Abs. 1 BeamtVG gewährleistet nur, daß bei vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten die Versorgung nach bisherigem Recht erhalten bleibt. Dagegen bestand kein Bedarf und keine Notwendigkeit, die Rechtslage auch für die Fallgestaltung unverändert zu lassen, daß mehrere Versorgungsansprüche zusammentreffen. Insoweit konnte der Gesetzgeber eine neue Regelung schaffen und hat das mit Wirkung vom 1. Juli 1977 getan (§ 109 Abs. 2 BeamtVG). Die Neuregelung hat das Rechtsverhältnis zum Versorgungsträger geändert (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 - GMBl, 742 unter Ziff. 25.3; Fürst/Arndt/ Finger/Mühl/Niedermeier, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Bd. I, Teil 4, Versorgungsrecht II, 0 § 86 BeamtVG Rz 5). Die Kürzungen sind damit zu Recht erfolgt.
3. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Beamtenversorgungsgesetz sei verfassungswidrig, soweit es eine anteilige Kürzung von Hinterbliebenenbezügen vorsieht. Das ist jedoch nicht richtig.
a) Es entspricht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß sich die Versorgung von Beamten und Ruheständlern nach dem im Zeitpunkt des Versorgungsfalles geltenden Recht richtet (Schütz, BeamtVG, 1980, § 69 Rz 3). Diesem Grundsatz trägt das Gesetz Rechnung. Nach § 1 BeamtVG gilt es für die Versorgung der noch aktiven Beamten; nach § 69 Abs. 1 BeamtVG bleibt es im allgemeinen wegen der Versorgung derjenigen Personen, für die bereits ein Versorgungsfall eingetreten ist, bei der bisherigen Rechtslage. Ein Versorgungsfall ist aber weder für Herrn Dr. Z noch für die Klägerin selbst vor dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 1977 eingetreten. Versorgungsfall für Herrn Dr. Z war dessen Versetzung in den Ruhestand im Jahre 1977; für die Klägerin trat der Versorgungsfall im Dezember 1979 ein, als Herr Dr. Z starb.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht willkürlich (Art. 3 GG), daß Hinterbliebenenversorgung zwischen Witwe und früherer Ehefrau anteilig gekürzt wird, ein Versorgungsträger des öffentlichen Dienstes also keine Nachforschungen im Privatleben der Bediensteten treffen muß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 66, 66 = NJW 1984, 1949) hat demgemäß auch gebilligt, daß Sozialleistungsträger eine Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und der früheren Ehefrau eines Versicherten ausschließlich nach der Ehedauer aufteilen (§ 45 Abs. 4 AVG = § 1268 Abs. 4 RV0).
c) Durch die Veränderung des Verteilungsmaßstabes bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ist nicht in Besitzstände der Klägerin eingegriffen worden. Die Versorgungsanwartschaft der Klägerin kann nicht durch das Beamtenversorgungsgesetz geschmälert worden sein. Die Möglichkeit, auf Kosten der Witwe eine erhöhte Versorgung zu erhalten, war eine unsichere Aussicht, die von sich verändernden Umständen abhing und nicht den Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) genießt.
III. Die Klägerin kann eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht mit der Begründung verlangen, ihr Unterhaltsbedarf sei seit der letzten Festsetzung im Jahre 1973 gestiegen. Der Unterhaltsbeitrag, welcher der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist, bemißt sich bis zur Höhe des Witwengeldes nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte. Nur in diese Verpflichtung ist der Versorgungsträger eingetreten (BVerwG Buchholz 23 2 § 125 BBG Nr. 19). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Da die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann keine Unterhaltserhöhung durchgesetzt hat, kann sie auch gegenüber der Beklagten eine Dynamisierung nicht verlangen.
Dr. Dieterich Schaub Griebeling
Zieglwalner Wax
Fundstellen