Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche lassen sich aus dem Altersteilzeit-Arbeitsvertrag und den danach anzuwendenden Bestimmungen nicht herleiten.
1. Nach § 5 Abs. 1 ArbV-AB schuldet die Beklagte dem Kläger während der Arbeits- und der Freistellungsphase einen Aufstockungsbetrag “gemäß der Betriebsvereinbarung und dem Tarifvertrag Altersteilzeit”. Verwiesen wird damit auf die für Alters-teilzeitarbeitsverhältnisse geschlossenen kollektivrechtlichen Regelungen, die sich ihrerseits durch weitere Verweisungen auszeichnen. Nach Nr. 4.3 BV Altersteilzeit wird ein Aufstockungsbetrag “nach Maßgabe des § 7 TV ATZ” gezahlt; nach § 7 Satz 1 TV Altersteilzeit erhält der Beschäftigte einen Aufstockungsbetrag “nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG”. Die Verweisungskette führt mithin zur gesetzlichen Bemessungsmethode.
2. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG bestimmte Bemessung des Aufstockungsbetrags sieht die vom Kläger verlangte Berücksichtigung individueller Steuermerkmale nicht vor.
a) Im ATG sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen ein Arbeitgeber Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit beanspruchen kann, wenn er mit einem Arbeitnehmer ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis eingeht. Hierzu gehört die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG verlangte Aufstockung des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer für die Altersteilzeitarbeit erhält. Das sich aus dem Altersteilzeitentgelt ergebende Nettoentgelt und der Aufstockungsbetrag müssen “mindestens 70 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag)” erreichen. Drei Bezugsgrößen bestimmen danach die Höhe des gesetzlichen Aufstockungsbetrags: Das bisherige (Brutto-)Arbeitsentgelt, die gewöhnlich anfallenden Abzüge und das Nettoarbeitsentgelt aus der Altersteilzeit.
b) Der gesetzlichen Regelung liegt der Begriff “gewöhnlich anfallende Abzüge” im Sinne des Sozialrechts zugrunde. Das sind die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, die “üblicherweise” anfallen (vgl. BSG 3. August 1995 – 7 RAr 28/95 – BSGE 76, 207). Er ist nicht individuell auf den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer ausgerichtet. Dem entspricht die Verordnungspraxis des zuständigen Bundesministeriums, das den Mindestnettobetrag nach § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG jährlich durch Rechtsverordnung festsetzt. Die Tabellenwerte unterscheiden allein nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklassen. Kinderzahl oder sonstige Freibeträge bleiben außer Ansatz. Die Kirchensteuer ist prozentual mit einem Hebesatz berücksichtigt. Beitragsfreiheit in der Kranken- oder Rentenversicherung bleiben außer Betracht. Für die Krankenversicherung ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Beitragssatz ein dem Bundesdurchschnitt entsprechender Satz eingearbeitet (vgl. Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 3 Rn. 27).
c) Folgerichtig setzt der nach § 4 Abs. 1 ATG dem Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit bestehende Erstattungsanspruch voraus, daß Aufstockungsbetrag und Arbeitsentgelt rechnerisch 70 vH des bisherigen individuellen Nettoarbeitsentgelts ausgleichen. Je nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers kann sich ein im Verhältnis zum bisherigen Nettoentgelt höherer oder niedrigerer Betrag ergeben.
3. Die individuellen Steuermerkmale des Klägers sind auch nicht aus anderen Gründen maßgeblich.
a) In § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit lassen sich hierfür keine Anhalte entnehmen.
aa) Dagegen spricht schon die generelle Verweisung auf die gesetzliche Bemessungsmethode in Satz 1. Die tariflich vereinbarte Abweichung vom Gesetz beschränkt sich auf die Höhe des Mindestsatzes. Das zeigt die den Satz 2 einleitende Formulierung: “Dieser”, also der vorab dargestellte Aufstockungsbetrag, ist “jedoch” so zu bemessen, daß das monatliche Nettoentgelt mindestens 82 vH beträgt, und nicht, wie die Heranziehung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG zur Folge hätte, lediglich 70 vH. Die sprachliche Abweichung zur gesetzlichen Formulierung in § 7 Satz 2 TV Altersteilzeit – die Rede ist von gesetzlichen Abzügen, die “bei den Beschäftigten” gewöhnlich anfallen anstelle von “bei Arbeitnehmern” – ist inhaltlich ohne Bedeutung. Zielgruppe sind die bei den tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer.
bb) Die tarifliche Anknüpfung an § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG soll ersichtlich einen Gleichlauf zwischen dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Bundesanstalt für Arbeit und dem tariflichen Anspruch des Arbeitnehmers auf den Aufstockungsbetrag sicherstellen. Der Arbeitgeber wird deshalb zwar mit dem gegenüber dem förderungsfähigen Satz von 70 vH erhöhten Satz von 82 vH belastet. Den Unterschiedsbetrag hat er auch dann zu tragen, wenn er von der Bundesanstalt für Arbeit Erstattungsleistungen erhält. Der tariflichen Regelung ist aber in keiner Weise zu entnehmen, der Arbeitgeber solle auch mit solchen Mehraufwendungen belastet werden, die sich aus einer Berücksichtigung der individuellen Steuermerkmale des Arbeitnehmers ergeben. Mit der Bezugnahme auf die gesetzlich bestimmte Pauschalisierung haben die Tarifvertragsparteien vielmehr die dort bestimmte generalisierende Berechnung übernommen und dem Arbeitgeber damit eine praxisnahe Handhabung ermöglicht.
cc) Soweit der Kläger darauf hinweist, der Arbeitgeber verfüge über alle für die Berechnung des individuellen Nettoarbeitsentgelts erforderlichen Arbeitnehmerdaten übersieht er, daß die Tarifvertragsparteien die typisierende Betrachtung gewählt und nicht auf die Möglichkeit einer individuellen Berechnung abgestellt haben.
dd) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe zur Bestätigung seiner Auffassung eine Kommentierung der tarifvertragschließenden IG Metall herangezogen, die nicht den hier streitbefangenen Tarifvertrag, sondern den Nachfolgetarifvertrag vom 20. November 2000 betreffe, greift nicht durch. Der maßgebliche § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit ist für den Änderungstarifvertrag wortgleich übernommen.
b) Die BV Altersteilzeit ist für die zwischen den Parteien strittige Frage ohne Bedeutung. Sie enthält – abgesehen von der Erhöhung des tariflich garantierten Mindestsatzes auf 85 vH – keine näheren Bestimmungen zu den gewöhnlich abzuziehenden Steuern und Beiträgen.
c) Entgegen der Revision kann die individuelle Bemessung des Aufstockungsbetrags auch nicht dem von den Parteien am 17. Dezember 1999 geschlossenen Altersteilzeit-Arbeitsvertrag (ArbV-AB) im Wege der Auslegung entnommen werden.
aa) Bei dem Vertrag handelt es sich um den typischen Formularvertrag, den die Beklagte zur Vereinbarung von Altersteilzeit mit AT-Angestellten verwendet und dessen Auslegung deshalb der uneingeschränkten Rechtskontrolle des Senats unterliegt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist bedenkenfrei. Die gebotene objektive Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) führt zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Das zeigen Wortlaut und Systematik des Vertrags.
bb) Im Anschluß an die in § 5 Abs. 1 ArbV-AB angeordnete Geltung der kollektivrechtlichen Regelungen enthält § 5 Abs. 2 ArbV-AB lediglich eine Wiedergabe der auf den Aufstockungsbetrag anzuwendenden Bestimmungen. Hätten die Parteien – abweichend von Absatz 1 – für den Kläger individualrechtlich eine andere Berechnungsmethode/Bemessungsgrundlage vereinbaren wollen, hätte nichts näher gelegen als diesen Willen sprachlich hervorzuheben, etwa durch Formulierungen wie “jedoch” oder “aber”. Statt dessen wird der Absatz mit den Worten “Der Aufstockungsbetrag” eingeleitet und mit der Formulierung, er ist “so zu bemessen, daß …” fortgesetzt. Der Arbeitsvertrag zeichnet sich insoweit durch dieselbe Regelungstechnik aus wie der Tarifvertrag. Vorangestellt wird die “Grundregel”. Es folgt die – abschließend zu verstehende – “Ausnahmeregel”, die sich im Arbeitsvertrag auf eine Übernahme der betrieblich vereinbarten Erhöhung des tariflichen Mindestsatzes von 82 vH auf 85 vH beschränkt.
cc) Bestätigt wird dieser lediglich beschreibende Charakter durch die weitgehend wortidentische Übereinstimmung mit § 7 Satz 2 TV Altersteilzeit. Heißt es dort zur Bemessungsgröße “monatliches Nettoentgelt”, es ergebe sich aus dem Bruttovollzeitarbeitsentgelt, vermindert um die “gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen”, ist in § 5 Abs. 2 ArbV-AB formuliert, “des ohne Altersteilzeit gewöhnlich erzielten Nettoarbeitsentgelts” und – im Klammersatz – “Monatsentgelt … verringert um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge”. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, erklärt sich die insoweit kürzere Fassung des § 5 Abs. 2 ArbV-AB aus dem Bemühen, den ohnehin langen Satz sprachlich zu vereinfachen.
dd) Auch die Verweisung auf die Regelungen der BV Altersteilzeit und des TV Altersteilzeit widerspricht der Auslegung des Klägers. Das gilt insbesondere, weil nach dem festgestellten Vorbringen des Klägers die Parteien in keiner Weise über das “Wie” der Altersteilzeit verhandelt haben. “Verhandelt” wurde allein darüber, ob der Kläger überhaupt in Altersteilzeit geht. Für den Kläger war damit ersichtlich, daß sich die Modalitäten der Altersteilzeit nach den betriebsüblichen Bedingungen richten sollten.
ee) Dem Text des Klammersatzes ist ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers zu entnehmen, insbesondere nicht aus dem Hinweis auf das im Unternehmen verwandte Personaldatenblatt “Form D8”. Er bezieht sich auf die Berechnungsgröße “Bruttoentgelt”, wie schon die Aufzählung der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile zeigt, nämlich “plus Pauschalen plus zeitabhänigige Zuschläge …” und der nicht zu berücksichtigenden Einmalzahlungen.
ff) Der Inhalt der Broschüre “Altersteilzeit – ein neuer Weg in den Ruhestand”, die von der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat aus Anlaß des Abschlusses der BV Altersteilzeit herausgegeben ist, spricht ebenfalls nicht für die individuelle Bemessung. Der Kläger weist zunächst zutreffend darauf hin, daß dort ua. auf die Frage “Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf mein Einkommen aus?” – ausgeführt ist: “… Zusätzlich erhalten Sie einen Aufstockungsbetrag, der so bemessen ist, daß die Summe aus Teilzeitnettoentgelt und Aufstockungsbetrag 85 % des monatlichen Vollzeitnettoentgelts beträgt”. Diese Gegenüberstellung mag auf den ersten Blick nahelegen, der Vom-Hundertsatz ergebe sich rein rechnerisch aus dem Unterschiedsbetrag der Nettoentgelte mit und ohne Altersteilzeit. Schon die mit den Worten: “Aus den nachfolgenden Beispielrechnungen können Sie sehen, wie sich die Altersteilzeit auf Ihr regelmäßiges monatliches Einkommen auswirken könnte”, aufgeführten Beispiele machen jedoch deutlich, daß diese Sicht nicht zutrifft. So führt (bisheriges Brutto 4.000,00 DM; Lohnsteuerklasse 3, keine Kinder) ein bisheriges Vollzeitnettoentgelt von 2.941,85 DM zu einem Altersteilzeitnetto von 2.485,06 DM und nicht zu 2.500,57 DM (= 85 %). Ein Vollzeitbrutto von 5.000,00 DM = Vollzeitnetto 3.415,29 DM bewirkt eine Gesamtzahlung von nur 2.885,44 DM und nicht von 2.902,99 DM.
Im übrigen hat die Broschüre für die Vertragsauslegung keine Bedeutung. Betriebsrat und Geschäftsleitung weisen in der Einleitung darauf hin, wie jede Übersicht beinhalte auch diese eine stark verkürzte Darstellung der möglichen Leistungen. Sie erfasse nicht jeden denkbaren Fall. Für die Frage eines Anspruchs sei nicht der Inhalt dieser Broschüre maßgeblich, sondern die Erfüllung der Voraussetzungen in den einzelnen Vorschriften.
gg) Der Kläger beruft sich auch erfolglos auf die sog. Unklarheitenregel. Sie ist nur anzuwenden, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmittel zwei rechtlich vertretbare Ergebnisse verbleiben. Daran fehlt es hier.
4. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem Verfassungsrecht. Zwar wird in der Tabelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft ausnahmslos Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender Abzug in Ansatz gebracht. Das ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig.
a) Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit bemüht der Kläger zu Unrecht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226). Sie betrifft den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld iSv. § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG idF vom 21. Dezember 1974. Dort ist ebenso wie in der Nachfolgevorschrift § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III angeordnet, für die Bestimmung der pauschalierten Entgeltabzüge, “die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen”, sei für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz zu Grunde zu legen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung nicht beanstandet. Es hat allerdings dem Gesetzgeber aufgegeben, die künftige Entwicklung zu beobachten und Veränderungen bei der Zahl der kirchenangehörigen Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Die Beobachtungs- und Handlungspflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht daraus hergeleitet, mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Ansatz und dem Gebot der Rechtsklarheit sei nicht vereinbar, Kirchensteuer auch dann noch als “gewöhnlich anfallenden Abzug” zu berücksichtigen, wenn die Kirchensteuerpflicht nicht mehr als typisch für eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern anzusehen sei.
Dieser Auftrag an den Gesetzgeber ist allerdings im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hin erfolgt. Die Rechtsprechung ist hier nicht anwendbar; denn der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Aufstockungsbetrag genießt keinen Eigentumsschutz. Er beruht auf dem Altersteilzeitarbeitsvertrag und betrifft damit allein das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Staatliche Leistungen sind insoweit nicht angesprochen. Der Aufstockungsbetrag unterfällt auch nicht deshalb der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, weil im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf den TV Altersteilzeit und damit auf die Berechnungsmethode des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG verwiesen wird. Das Altersteilzeitgesetz soll dazu beitragen, Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Arbeitgeber, die mit Arbeitnehmern nach Maßgabe des Gesetzes deren vorzeitiges Ausscheiden durch Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bewirken und damit die Beschäftigung eines Arbeitslosen oder eines Auszubildenden ermöglichen, erhalten wegen ihrer Aufwendungen Erstattungsansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Bei der Festlegung von Grund und Höhe dieser Subvention ist der Gesetzgeber nicht an Art. 14 Abs. 1 GG gebunden. Die gesetzlich vorgesehenen Erstattungsleistungen sind lediglich ein Anreiz für den Arbeitgeber, Altersteilzeit zu ermöglichen (vgl. auch BVerwG 28. Februar 2002 – 2 C 15/01 – ZTR 2002, 399).
b) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus Art. 80 GG. Die nach § 15 ATG zur Konkretisierung des Mindestnettobetrags iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG erlassene Rechtsverordnung ist von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 oder einem späteren Zeitpunkt des Jahres 2000 die Kirchensteuer aus dem für die Bemessung des Aufstockungsbetrags nach § 3 Abs. 1 ATG maßgeblichen Nettoentgelts als gewöhnlichen Steuerabzug außer Ansatz zu lassen (BSG 25. Juni 2002 – B 11 AL 55/01 R – SozR 3-4300 § 136 Nr. 1 mwN). Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Gesetzgeber zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Zustandes den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, sobald ihm Zahlen vorliegen, wonach der Anteil der Arbeitnehmer, die einer steuererhebenden Kirche angehören, unter 55 % gesunken ist. Diese Marge war jedenfalls bis zum Ende des Kalenderjahres 1999 nicht unterschritten. Der Anteil der betroffenen Arbeitnehmer betrug zu dieser Zeit nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ausgewerteten Lohnsteuer- und Einkommensteuerstatistik, die im Turnus von drei Jahren erhoben wird und deren Ergebnisse für die Zwischenjahre in Anlehnung an den Anteil der Bevölkerung ermittelt werden, die einer steuererhebenden Kirche angehören, 57,6 % (vgl. BSG 25. Juni 2002 – B 11 AL 55/01 R – aaO). Damit bestand für den Gesetzgeber im Jahr 1999 noch kein Anlaß, die Kirchensteuer für das Jahr 2000 außer Ansatz zu lassen. Handlungspflichten des Gesetzgebers werden erst ausgelöst, wenn gesichertes Zahlenmaterial vorliegt. Das ist naturgemäß erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung der Fall.
c) Der Kläger kann die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht mit einem Verstoß gegen die durch Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit begründen. Da bei der Bemessung des Aufstockungsbetrags für alle Arbeitnehmer gleichermaßen der in der Tabelle eingearbeitete Kirchensteuerhebesatz angewendet wird, ist die Regelung nicht geeignet, zum Kircheneintritt oder gegenläufig zum Kirchenaustritt zu motivieren (BVerfG 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226). Der Kläger übersieht, daß der Kirchensteuerhebesatz nur ein Berechnungsfaktor zur Bemessung des Aufstockungsbetrags ist. Der Arbeitgeber behält keine Kirchensteuer ein, um sie an die Kirche auszukehren.
d) Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Gleichheitssatz gebietet, gleiche Tatbestände gleich und ungleiche Tatbestände entsprechend ihrer Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226). Es kann offen bleiben, ob die Tarifvertragsparteien an dessen Geltung unmittelbar oder zumindest mittelbar gebunden sind.
Es leuchtet ein, wenn die Tarifvertragsparteien im Interesse der einfacheren und schnelleren Handhabung den Anspruch des Arbeitnehmers typisierend nach den Merkmalen berechnen, die für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Bundesanstalt für Arbeit maßgeblich sind. Das stellt zugleich sicher, daß alle Altersteilzeitarbeitnehmer eine Leistung erhalten, die nach derselben Bemessungsmethode ermittelt wird.
5. Der von der Beklagten errechnete Aufstockungsbetrag ist danach nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist vom bisherigen Bruttoarbeitsentgelt ausgegangen. Davon hat sie die “gewöhnlich anfallenden Abzüge” abgezogen und ist damit auf den von ihr errechneten Aufstockungsbetrag gelangt. Hierfür hat sie auf die von den Metallarbeitgeberverbänden veranlaßte sog. SCHITAG-Tabelle zurückgegriffen, in der die der Rechtsverordnung des § 15 ATG zugrunde liegenden Merkmale berücksichtigt und auf die tariflichen Vorgaben umgerechnet sind. Die Umrechnung betrifft auch die Arbeitnehmer, deren bisheriges Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III übersteigt und die – wie der Kläger – gleichwohl wegen der insoweit nicht differenzierenden Regelung im TV Altersteilzeit Anspruch auf Berücksichtigung des Ausgangswertes “bisheriges Bruttoarbeitsentgelt” haben. Das ergibt den von der Beklagten bisher gezahlten Aufstockungsbetrag. Gegen dieses rechnerische Ergebnis wendet sich der Kläger nicht.