Altersteilzeit: steuerfreie Aufstockungsbeträge

Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nicht entgegen, dass sich der oder die Beschäftigte beim Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Möglich ist auch die Aufstockung von Sonderzahlungen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeit entschieden und dabei eine erfreulich großzügige Auffassung vertreten (BFH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - VI R 4/22).

Der Fall: Aufstockungsbetrag als steuerfreie Lohnersatzleistung?

Der Kläger war angestellt bei einer GmbH (Konzerngesellschaft) und vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 Prozent beschäftigt und erhielt in dieser Höhe ein Arbeitsentgelt sowie einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (§ 3 Nr. 28 EStG) in Höhe von 40 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit.

Der Kläger nahm an einem Programm des Konzerns teil, das eine Bonus-Zusage beinhaltete, die sich nach der Entwicklung des Aktienkurses der Muttergesellschaft bemaß. Daraus erhielt der Kläger im Januar 2017 einen Bonus (rund 7.500 Euro) und einen Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag (in Höhe von 40 Prozent des Bonus, rund 3.000 Euro).

Der Arbeitgeber behandelte die Zahlungen in voller Höhe als (ermäßigt) zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre (Fünftelregelung, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger hingegen den Aufstockungsbetrag als steuerfreie Lohnersatzleistung geltend, der nur dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) unterliege. Dem folgte das Finanzamt nicht und wies den hiergegen gerichtenten Einspruch zurück.

Die Richter am Finanzgericht gaben der Klage statt und der BFH folgte nun im Revisionsverfahren dieser Entscheidung. Der streitige Betrag ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und unterliegt als Lohnersatzleistung nur dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Dadurch könnte sich der Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen.

Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge nach § 3 EStG

Nach § 3 Nr. 28 EStG sind unter anderem Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber als Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gewährt, steuerfrei. Ein solcher Aufstockungsbetrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 Prozent aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.

Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung ist zudem, dass der altersteilzeitnehmende Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen der Altersteilzeit (§ 2 AltTZG) erfüllt (u. a. Vollendung des 55. Lebensjahres). Für die Anwendung der Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird (§ 4 AltTZG). Entsprechendes gilt, soweit die Aufstockungsbeträge über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen.

Zufluss der Aufstockungsbeträge auch als Versorgungsempfänger steuerfrei

Der Umstand, dass der Kläger bei Auszahlung des streitigen Aufstockungsbetrags nicht mehr in Altersteilzeit, sondern bereits Versorgungsempfänger war, steht der Steuerfreiheit der Zahlung nicht entgegen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nach Auffassung der Gerichte nicht mehr beim Zufluss vorliegen. Ob (steuerpflichtiger) Arbeitslohn vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen des Zeitraums, für den das Entgelt gezahlt wird. Im Urteilsfall waren Bonus und Aufstockungsbetrag unstrittig für einen Zeitraum ausgezahlt worden, in dem der Kläger noch in Altersteilzeit beschäftigt gewesen war.

Hinweis: Erfreulich ist, dass der BFH in seinem Urteil die Ansicht vertritt, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG auch bei Sonderzahlungen gegeben ist. Sie fallen nicht unter den Begriff des Regelarbeitsentgelts nach § 6 AltTZG. Die Legaldefinition begrenzt lediglich den Leistungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit der Höhe nach.

Tipp: Die Steuerbefreiung für Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit kann auch bereits im Lohnsteuerverfahren gewährt werden. Steuerpflichtiger Arbeitslohn für mehrere Jahre kann hingegen ab 2025 nicht mehr im Lohnsteuerverfahren nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (Streichung § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Die Tarifermäßigung erhalten Arbeitnehmende aber auch weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung.


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