Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Handlungsgehilfe, der sich selbständig machen will, darf sein künftiges eigenes Handelsgewerbe schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorbereiten.
2. Die nähere Informierung, die ein Handlungsgehilfe, der als Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer tätig werden will, durch diesen Unternehmer im Hinblick auf sein künftiges eigenes Handelsgewerbe erhält, ist gegenüber HGB § 60 Abs 1 eine zulässige Vorbereitungshandlung für das eigene Handelsgewerbe.
3. Das Betreiben eines eigenen Handelsgewerbes als Handelsvertreter kann solange nicht angenommen werden, als eine Tätigkeit nicht entfaltet wird, die unmittelbar auf die Vermittlung von sofort oder auch später abzuwickelnden Geschäften oder auf den Abschluß derartiger Geschäfte im Namen des anderen Unternehmers gerichtet ist.
4. Vorbereitungshandlungen für das eigene Handelsgewerbe können jedoch den zweiten Tatbestand von HGB § 60 Abs 1 erfüllen, wenn sie im Handelszweig des Prinzipals stattfinden.
5. Zur fristlosen Entlassung des Handlungsgehilfen berechtigen sie den Prinzipal aber nur dann, wenn diesem unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände nicht zuzumuten ist, den Handlungsgehilfen bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seinem Dienst zu behalten.
6. Dabei kann es zu Gunsten des Handlungsgehilfen ins Gewicht fallen, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kurz bevorsteht.
7. Hat der Prinzipal dem Handlungsgehilfen eine Pension versprochen, sich aber ausbedungen, daß der Pensionsanspruch erlischt, wenn das Dienstverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Handlungsgehilfen beendet wird, dann kann das uU, insbesondere aus dem Zusammenhang mit anderen Erlöschensgründen heraus, so gemeint sein, daß nur ein solches vertragswidriges Verhalten zum Wegfall der Pension führt, das den Prinzipal zur außerordentlichen fristlosen Entlassung des Handlungsgehilfen berechtigte.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 26.04.1962; Aktenzeichen 3 Sa 92/62) |
Fundstellen
BAGE 14, 72 |
BAGE, 72 |
BB 1963, 560 |
DB 1963, 770 |
NJW 1963, 1420 |
BetrAV 1963, 98 |
AP § 60 HGB, Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1830 Nr 23 |
AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 23 |
EzA § 60 HGB, Nr 1 |
JuS 1963, 411 |
MDR 1963, 625 |
PraktArbR HGB §§ 60, 61, Nr. 34 |