Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Leitsatz (amtlich)
Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann.
Leitsatz (redaktionell)
Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat (hier für Zinsen auf Guthaben aus Arbeitszeitkonten), kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht mit einer Vergütungsklage geltend machen, sondern ist auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Allerdings haftet der Arbeitgeber nach § 280 BGB dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen (§ 276 BGB). Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.
Orientierungssatz
1. Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen begründet einen besonderen Erfüllungseinwand.
2. Da der Arbeitgeber insoweit öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge zu überprüfen. Allerdings sind die Grenzen des § 28g Satz 3 und 4 SGB IV zu beachten.
Normenkette
SGB IV § 28; EStG § 38; Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA 1997; Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA 2003; EStG §§ 41a, 42e; BGB §§ 280, 276
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen 3 (9) Sa 476/06) |
ArbG Magdeburg (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen 7 Ca 2401/05) |
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. März 2007 – 3 (9) Sa 476/06 – teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19. Juli 2006 – 7 Ca 2401/05 – wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Klage in Höhe von 273,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abgewiesen hat.
3. Im Übrigen wird die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80 % und das beklagte Land zu 20 % zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem “BAT-O” vom 10. Dezember 1990 und den Tarifverträgen, die diesen ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung. Auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA 1997) vom 3. Februar 1997 führte das beklagte Land für die Klägerin ein Konto über den Arbeitszeitausgleich. In § 3 des Anschlusstarifvertrags (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA 2003) vom 1. März 2003 wurde geregelt:
“…
(1) Die nach dem Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA vom 3.2.1997 eingerichteten Konten über den Arbeitszeitausgleich werden ab dem 1.8.2003 mit der Maßgabe weitergeführt, dass Zeitguthaben und Zeitdefizite ab dem 1.8.2003 darauf nicht mehr gebucht werden.
(2) Der Ausgleich der Zeitguthaben nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich in Form einer monatlichen Zulage zu den Bezügen. Auf Verlangen der Lehrkraft ist ein Freizeitausgleich durch einvernehmliche Vereinbarung möglich. Die Lehrkraft teilt in einer verbindlichen und unwiderruflichen Erklärung bis zum 31.5.2003 dem zuständigen Staatlichen Schulamt mit, ob sie einen Freizeitausgleich, eine Auszahlung des Zeitguthabens in einer Summe oder eine gleichmäßige Auszahlung über einen oder mehrere Jahreszeiträume wünscht. Die Anzahl der Jahreszeiträume und der Beginn der Auszahlung können von der Lehrkraft beliebig festgelegt werden. Der Auszahlungszeitraum sollte jedoch so gewählt werden, dass die Auszahlung des Arbeitszeitkontos spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichen der Altersgrenze beendet ist. Als Jahreszeitraum im Sinne des Satzes 3 gilt der Zeitraum vom 1.8. bis zum 31.7. des Folgejahres.
…
(7) Die Auszahlung der Arbeitszeitkonten beginnt mit dem 1.1.2004, wobei die Bezüge rückwirkend ab dem 1.8.2003 neu berechnet werden.”
In einem auf “März 2003” datierten Schreiben stellten das Kultusministerium und das Finanzministerium des beklagten Landes den Lehrerinnen und Lehrern an allgemeinbildenden Schulen vier Möglichkeiten vor, die für die Abgeltung des Guthabens auf den Arbeitszeitkonten in Betracht kämen:
1. Abgeltung durch Freizeitausgleich
2. Abgeltung durch Zahlung einer monatlichen Zulage
3. Auszahlung zu einem Zeitpunkt nach Eintritt in die Rente
4. Abgeltung durch Auszahlung in einer Summe
Zur dritten Variante wurde ausgeführt:
“Als interessante Option ist die Verschiebung der Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt in die Rente, möglich. Bei dieser Variante ist Folgendes zu beachten:
– ….
– Dieser verbliebene Betrag wird dann jährlich mit 5 % solange verzinst, bis das Guthaben vollständig ausgezahlt ist.
…”
Die Klägerin entschied sich für diese dritte Variante mit einer Auszahlung ab Renteneintritt.
Das beklagte Land entnahm dem Zinsguthaben der Klägerin im Juni 2004 einmalig einen Betrag von 506,40 Euro und erhöhte damit die Vergütung für Juni 2004, ohne insoweit Abzüge vorzunehmen. Zum damaligen Zeitpunkt sah das beklagte Land die Zinseinkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, was es der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2004 auch mitteilte. Nach Änderung seiner Rechtsauffassung berechnete das beklagte Land im Dezember 2004 für die im Juni 2004 gezahlten Zinsen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 272,62 Euro. Die Vergütungsabrechnung wies folgende Einzelbeträge aus:
Lohnsteuer |
196,00 Euro |
Solidaritätszuschlag |
10,78 Euro |
Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung |
49,38 Euro |
Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung |
16,46 Euro |
Außerdem schrieb das beklagte Land für die zweite Hälfte des Jahres 2004 dem Wertguthaben der Klägerin Zinsen in Höhe von 512,23 Euro gut und errechnete dafür Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 49,94 Euro und zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 16,65 Euro. Das beklagte Land behielt insgesamt 66,59 Euro von der für Dezember 2004 auszuzahlenden Vergütung ein und führte sie an das Finanzamt bzw. die Beitragseinzugsstelle ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zinsen seien kein Arbeitslohn.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 339,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist im Wesentlichen begründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Dezember 2004 mit Ausnahme eines Betrags in Höhe von 65,84 Euro.
1. Der Vergütungsanspruch der Klägerin für Dezember 2004 ist in vollem Umfang entstanden und der Höhe nach unstreitig.
2. Das beklagte Land kann dem Anspruch der Klägerin den besonderen Erfüllungseinwand der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuern und in Höhe eines Teilbetrags auch von Sozialversicherungsbeiträgen entgegenhalten.
a) Der Arbeitgeber ist seit der Einführung des Lohnsteuerabzugverfahrens im Jahr 1920 (Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920 – RGBl. 1920, 359) zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Arbeitgeber kann zudem gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat (Senat 16. Juni 2004 – 5 AZR 521/03 – BAGE 111, 131, 133).
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle zu zahlen. Er hat gemäß § 28g Sätze 1 und 2 SGB IV gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, den er ausschließlich im Wege des Abzugs vom Arbeitsentgelt geltend machen kann. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug allerdings nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
b) Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG GS 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150, 153 mwN). Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung (aA Staudinger/Löwisch (2004) § 288 BGB Rn. 26; Weber Anm. AP BGB § 288 Nr. 1, zu IV 2c, 3b; Löwisch Anm. RdA 2002, 177, 182, 183 f.; Küttner/Schlegel Personalbuch 2007 Lohnabzugsverfahren Rn. 38). Nach dem Urteil des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 7. März 2001 (– GS 1/00 – BAGE 97, 150, 158 ff.) sprechen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der steuerund sozialrechtlichen Normen für eine Regelung eigener Art und gegen eine Aufrechnung (ebenso BSG 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R – BSGE 86, 262, 269). Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat. Ihre Rückwirkung (§ 389 BGB) beruht darauf, dass Haupt- und Gegenforderung sich als gleichartige Forderungen bereits aufrechenbar gegenüberstanden und deshalb keine Seite real leisten musste. Auf Grund der Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB) stehen beide Seiten so, als hätten sie zu diesem früheren Zeitpunkt erfüllt. Demgegenüber fehlt es im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einer Aufrechnungslage. Dem auf Einbehalt und Abführung gerichteten Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers steht nur das Recht und die Pflicht des Arbeitgebers gegenüber, nicht an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dabei dient der Einbehalt auf Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischer Stellung für den Steuerfiskus tätig wird. Der Arbeitgeber hat die einzubehaltende Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Lohnsteuer-Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO 1977). Sie betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar, weil er ihren Abzug vom Lohn zu dulden hat, so dass er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten kann (20. Juli 2005 – VI R 165/01 – BFHE 209, 571; 12. Oktober 1995 – I R 39/95 – BFHE 179, 91). Ergeht nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet auch dieser einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, den der Arbeitnehmer wiederum anfechten kann (12. Oktober 1995 – I R 39/95 – aaO).
Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge stehen sich nicht allein der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung und der Anspruch des Arbeitgebers nach § 28g Satz 1 SGB IV gegenüber. Vielmehr hat der Arbeitgeber den Beitrag zugunsten des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 28h SGB IV). Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rückerstattung erhöhter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 SGB IV zu fordern und die Höhe der Beiträge von den Sozialgerichten überprüfen zu lassen.
c) Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen (Kloubert Rechtliche Stellung des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug S. 25, 29 ff.; Geißler Der Unternehmer im Dienste des Steuerstaats S. 36; Lang RdA 1999, 64, 65). Er ist Steuerentrichtungspflichtiger iSv. § 43 Abs. 2 AO. Es kann dabei dahinstehen, ob er mit der Berechnung und der Einbehaltung der Lohnsteuer als ein für Verwaltungsaufgaben gesetzlich in Dienst genommener Privater gerichtlich überprüfbare Verwaltungsakte erlässt (so Kloubert Rechtliche Stellung des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug S. 60 mwN), jedenfalls nimmt der Arbeitgeber insoweit Aufgaben der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr (vgl. Tipke/Lang Steuerrecht 17. Aufl. § 9 Rn. 766: Organ der Finanzverwaltung). Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Teile der Arbeitsvergütung in der steuer- und sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet.
Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. zu anderen Abzugsteuern BGH 12. Mai 2005 – VII ZR 97/04 – BGHZ 163, 103). Allerdings haftet der Arbeitgeber gemäß § 280 BGB dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann (vgl. Heuermann Systematik und Struktur der Leistungspflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren S. 149 ff., 151). Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen (§ 276 BGB). Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen (§ 42e EStG, vgl. auch Senat 11. Oktober 1989 – 5 AZR 585/88 – NZA 1990, 309).
d) Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, der Arbeitnehmer behalte auch hinsichtlich unberechtigt abgeführter Sozialversicherungsbeiträge seinen Erfüllungsanspruch (vgl. 20. März 1957 – 4 AZR 526/54 – BAGE 5, 81), hat es hieran nicht festgehalten. So hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27. Januar 1982 (– 5 AZR 777/79 –) entschieden, dass die Rückgewähr von Krankenversicherungsbeiträgen und nicht die Auszahlung von Arbeitsentgelt gefordert werde, wenn ein Arbeitgeber zu hohe Beiträge einbehalten und abgeführt habe. Mit Urteil vom 21. März 1984 (– 5 AZR 320/82 – BAGE 45, 228, 232) hat der Senat angenommen, es sei das zu den Sozialversicherungsträgern bestehende Rechtsverhältnis betroffen, wenn der Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum gehe, ob Beiträge überhaupt oder in der entrichteten Höhe abzuführen waren. Im Beschluss vom 11. Oktober 1989 (– 5 AZR 585/88 – NZA 1990, 30) hat der Senat die auf eine Hauptleistungspflicht gestützte Zahlungsklage als unbegründet angesehen und zur Nebenpflicht der richtigen Berechnung der Abzüge ausgeführt, der dortige Arbeitgeber habe seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Auch der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes sieht Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Berechnung und Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen “von jeher” als öffentlich-rechtlich an (4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73 – BSGE 37, 292; vgl. auch Senat 11. Juni 2003 – 5 AZB 1/03 – BAGE 106, 269 für die Berichtigung von Lohnsteuerbescheinigungen).
3. Die Revision ist zu einem Teil unbegründet, denn die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 65,84 Euro nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 288, 291 BGB). Das beklagte Land hat den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung für die im Juni ausgezahlten Zinsen erst im Dezember 2004 einbehalten. Dieser Abzug war in jedem Fall unzulässig. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des beklagten Landes zur Beitragspflicht ist ein früherer Abzug nicht ohne Verschulden des beklagten Landes unterblieben (§ 28g Satz 3 2. Halbsatz SGB IV). Selbst wenn zugunsten des beklagten Landes ein Rechtsirrtum unterstellt werden könnte, der erst durch das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Dezember 2003 (– 13 K 2681/03 – EFG 2004, 654) berichtigt worden sei, entschuldigt dies keinen Einbehalt erst im Dezember 2004.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Laux, Kremser, Ilgenfritz-Donné
Fundstellen
Haufe-Index 2016663 |
BAGE 2009, 325 |
DB 2008, 2600 |
HFR 2008, 1078 |
NJW 2008, 3805 |
NWB 2008, 4850 |
EBE/BAG 2008, 108 |
FA 2008, 274 |
FA 2009, 8 |
NZA 2008, 884 |
NZA 2009, 62 |
ZTR 2008, 502 |
AP, 0 |
EzA-SD 2008, 14 |
EzA |
LGP 2008, 182 |
MDR 2008, 1044 |
RiA 2009, 65 |
AA 2009, 18 |
RdW 2009, 125 |
BFH/NV-Beilage 2008, 325 |
SJ 2008, 39 |