Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrkraft – Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es nicht, Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen und Lehrkräfte ohne diese Befähigung verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält kein Gebot zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in verschiedenen Ordnungs- oder Regelungsbereichen; ein Eingruppierungserlaß eines Bundeslandes für angestellte Lehrkräfte und der BAT betreffen verschiedene Ordnungsbereiche (Bestätigung der Rechtsprechung des Zehnten Senats, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – AP Nr. 149 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Normenkette
BGB §§ 242, 612 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Mai 1997 - 5 (2) Sa 2202/94 E - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. Oktober 1994 - 3 Ca 323/93 - wird vollen Umfangs zurückgewiesen.
3. Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die am 10. Juli 1946 geborene Klägerin verfügt über die staatliche Anerkennung als Kindergärtnerin und Hortnerin. Sie trat am 1. Januar 1971 als „Lehrkraft im Angestelltenverhältnis” in die Dienste des beklagten Landes und ist seitdem an der Christophorusschule in Göttingen, einer Sonderschule für geistigbehinderte Kinder als Gruppenleiterin tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. Januar 1971. In dessen § 1 ist u.a. die Eingruppierung der Klägerin „in die Vergütungsgruppe V c” vereinbart. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Dieser bis zum 31. Juli 1971 befristete Arbeitsvertrag galt ab 1. August 1971 unbefristet weiter.
Seit dem 1. Januar 1974 erhielt die Klägerin kraft Bewährungsaufstiegs Vergütung nach der VergGr. V b BAT. Am 26. Oktober 1975 kam folgende Vereinbarung einer Neufassung des § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Januar 1971 zustande:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen und den Eingruppierungserlassen des Niedersächsischen Kultusministers in der jeweils geltenden Fassung.
Der für die Eingruppierung der Klägerin maßgebliche Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers in der Fassung vom 11. April 1986 (Nds MBl S. 424) - nachfolgend kurz: Eingruppierungserlaß - lautet auszugsweise wie folgt:
„…
Lehrkräfte an Sonderschulen |
VergGr. |
20. |
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen |
II a |
21. |
Lehrkräfte mit der ersten staatlichen Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen (…) |
III |
… |
|
24. |
Lehrkräfte als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte |
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1. |
… |
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2. |
mit staatlicher Prüfung oder staat-licher Anerkennung als Erzieher, Kindergärtnerin oder Hortnerin |
V c |
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3. |
nach dreijähriger Bewährung mit der unter Nr. 2 genannten Aus-bildung und einer abgeschlossenen sonderpädagogischen Zusatzaus-bildung |
V b |
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nach sechsjähriger Bewährung |
IV b |
…”
In der Zeit vom 25. April 1981 bis 12. Februar 1983 hat die Klägerin an der Ausbildung von pädagogischen Mitarbeitern an Einrichtungen für geistigbehinderte Kinder und Jugendliche gem. Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 25. November 1970 - L 0784/70 - teilgenommen und diese am 11. März 1983 mit der erfolgreich bestandenen staatlichen Abschlußprüfung beendet.
Durch Änderungsvertrag vom 21. Februar 1989 vereinbarten die Parteien die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IV b BAT an die Klägerin ab 12. März 1989.
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11. März 1993 beantragte die Klägerin „eine Höhergruppierung nach BAT III, da die Tätigkeitsmerkmale der Arbeit … den Tätigkeitsmerkmalen eines Sonderschullehrers G entsprechen”. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 6. April 1993 ab. Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Vergütung nach der VergGr. III BAT, hilfsweise nach der VergGr. IV a BAT ab 27. März 1993 und zur Verzinsung der jeweiligen Nettodifferenzen ab Rechtshängigkeit.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Eingruppierungserlaß sei unwirksam, soweit er für Lehrkräfte ohne die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen in der Tätigkeit als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. V b, nach sechsjähriger Bewährung nach VergGr. IV b BAT vorsehe. Die Tätigkeit von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen unterscheide sich nur insoweit von derjenigen der Gruppen-/Klassenleiter ohne diese Befähigung, als ersteren auch die Erstattung von sonderpädagogischen Gutachten übertragen sei. Solche Gutachten seien nur in wenigen Einzelfällen zu erstellen, so daß darauf nur ein ganz geringer Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen entfalle. Der Eingruppierungserlaß verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er für die Gruppe der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. II a BAT, für die Gruppe der Gruppen-/Klassenleiter ohne diese Befähigung die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. V b/IV b BAT vorsehe. Die Befähigung für das Lehramt rechtfertige vielmehr nur eine um eine Vergütungsgruppe höhere Vergütung, so daß Lehrkräfte als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte ohne Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen nach der VergGr. III BAT zu vergüten seien. Die Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte an Sonderschulen ohne die Lehramtsbefähigung sei auch deshalb unwirksam, weil die im Erlaß vorgesehene Vergütung derjenigen des BAT für die unter der Leitung der Gruppen-/Klassenleiter arbeitenden sog. pädagogischen Mitarbeiter an Sonderschulen entspreche, obgleich deren Qualifikation und Verantwortung geringer seien als diejenigen der Gruppen-/Klassenleiter; diese pädagogischen Mitarbeiter erhielten zudem noch eine tarifliche Vergütungsgruppenzulage. Schließlich verstoße die unterschiedliche Vergütung der Sonderschullehrer mit und ohne Lehramtsbefähigung gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EG-Vertrag, da der Anteil der Frauen in der - benachteiligten - Gruppe der Gruppen-/Klassenleiter ohne Lehramtsbefähigung erheblich höher sei als in derjenigen mit dieser.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab 27. März 1993 Vergütung nach der VergGr. III BAT zu bezahlen und den Nettodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen,
hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 27. März 1993 nach der VergGr. IV a BAT zu bezahlen und den Nettodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Zwar übten die Sonderschullehrer mit und ohne Hochschulabschluß im wesentlichen die gleiche Tätigkeit aus. Es sei jedoch sachgerecht, bei der Vergütung nach der unterschiedlichen beruflichen Ausbildung zu differenzieren. Zu berücksichtigen sei auch die Möglichkeit, den Sonderschullehrern mit Hochschulabschluß die Erstattung von sozialpädagogischen Gutachten zu übertragen. Auf die Vergütung der pädagogischen Mitarbeiter nach dem BAT könne die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs nicht verweisen; beide Vergütungsregelungen seien rechtlich unabhängig voneinander. Der Eingruppierungserlaß verstoße auch nicht gegen das Gebot der Lohngleichheit nach Art. 119 EG-Vertrag, weil der Frauenanteil in den VergGrn. V c bis IV b BAT einerseits und in der VergGr. II a BAT andererseits fast identisch, jedenfalls nur geringfügig unterschiedlich sei; im Beamtenverhältnis stehende Sonderschullehrer dürften bei der Vergleichsgruppenbildung nicht berücksichtigt werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und nach dem Hilfsantrag erkannt. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land, die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer - unselbständigen - Anschlußrevision ihren Hauptantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet, die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet.
I. Für den Anspruch der Klägerin auf eine höhere Vergütung als die ihr vom beklagten Land gezahlte besteht keine Anspruchsgrundlage.
1. Die Klägerin kann nicht kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vom beklagten Land ab 27. März 1993 Vergütung nach der VergGr. III BAT oder IV a BAT verlangen. Beide von der Klägerin für diese Ansprüche gegebenen Begründungen erfüllen nicht deren Voraussetzungen.
1.1 Der Anspruch der Klägerin auf die von ihr geforderte höhere Vergütung ergibt sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. Ziff. 20 des Eingruppierungserlasses. Die voneinander abweichende Vergütung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen und solchen ohne diese Befähigung ist jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - (BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag) und - 4 AZR 218/93 - (n.v.) für zwei hinsichtlich der entscheidungserheblichen Umstände mit dem vorliegenden Fall gleichliegende Sachen mit näherer Begründung entschieden. Er hält an dieser Auffassung nach nochmaliger Überprüfung fest.
1.2 Die Klägerin kann auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit Erfolg Vergütung nach der VergGr. III BAT, hilfsweise nach der VergGr. IV a BAT mit der Begründung verlangen, ihre Tätigkeit sei höherwertig im Vergleich zu derjenigen der an Sonderschulen tätigen pädagogischen Mitarbeiter, die nach dem BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung seiner Anl. 1 a in die VergGr. IV b BAT eingruppiert waren, Bestandsschutz genießen und zum Teil eine Zulage erhalten.
Mit diesem Vergleich greift die Klägerin zu weit. Während das beklagte Land die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch arbeitsvertragliche Verweisung auf den Eingruppierungserlaß regelt, richtet sich die Vergütung der an Sonderschulen tätigen pädagogischen Mitarbeiter nach dem BAT, wovon die Klägerin auch selbst ausgeht. Damit gehören die Vergleichsgruppen verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen an. Hinzu kommt, daß für beide Ordnungs- und Regelungsbereiche verschiedene Träger zuständig sind. Aus diesen Gründen findet das Gleichbehandlungsgebot keine Anwendung. Darin folgt der Senat der Rechtsprechung des Zehnten Senats (Urteil vom 3. Dezember 1997 - 10 AZR 563/96 - AP Nr. 149 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Zudem liegen verschiedene Sachverhalte vor, wenn sich die Eingruppierung einer Gruppe von Arbeitnehmern nach einem Tarifvertrag, die einer zum Vergleich herangezogenen anderen Arbeitnehmergruppe nach einem Eingruppierungserlaß richtet. Denn im ersten Fall gilt bei beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. § 4 Abs. 1 TVG die tarifliche Vergütungsordnung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung, während im zweiten Fall - in den Grenzen des Gleichbehandlungsgebots, das der Arbeitgeber innerhalb der einseitig gesetzten Vergütungsordnung zu beachten hat (z. B. Urteil des Fünften Senats vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) - Vertragsfreiheit hinsichtlich der Vergütung besteht. Auch wenn der tarifgebundene Arbeitgeber die Geltung der tariflichen Vergütungsordnung mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern vereinbart, unterscheidet sich die tatsächliche Ausgangslage von der Vereinbarung der Geltung einer einseitig gesetzten Vergütungsordnung. Denn der Arbeitgeber weiß zum einen zumeist nicht, ob auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist und ihm die tarifliche Vergütung überhaupt verwehrt werden kann. Zum anderen will er aus verständlichen Gründen tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit nicht unterschiedlich vergüten. Bei einer Arbeitnehmergruppe, für die keine tarifliche Regelung besteht, spielen diese Umstände für ihn keine Rolle.
2. Der Klägerin steht gegenüber dem beklagten Land auch kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung aus § 612 Abs. 3 BGB - kurz „Lohngleichheitssatz” genannt - zu, der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Vergütung für gleiche oder für gleichwertige Arbeit gebietet.
Dieser Anspruch setzt hier unter anderem voraus, daß der Anteil von Männern und Frauen in der durch den Eingruppierungserlaß begünstigten Vergleichsgruppe - der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen - wesentlich von demjenigen in der durch ihn benachteiligten Vergleichsgruppe - Lehrkräfte ohne diese Lehrbefähigung - abweicht (z. B. Urteile des Senats vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - aaO; vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 264/96 - AP Nr. 3 zu § 612 BGB Diskriminierung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall. Dieses hat in den Entscheidungsgründen, die ebenfalls bindende Tatsachenfeststellungen i.S.v. § 561 ZPO enthalten können, festgestellt, in beiden Vergleichsgruppen, und zwar auch „in allen Untergruppen”, seien „in weit überwiegender Anzahl Frauen beschäftigt”. Dies sei „zwischen den Parteien unstreitig”. Diese Tatsachenfeststellungen sind für den Senat bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO); eine Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe Vortrag der Parteien zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 612 Abs. 3 BGB außer Acht gelassen oder falsch verstanden, hat die Klägerin nicht erhoben.
3. Nach alledem war das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 91, §97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, Jürgens, Valentien
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 30.09.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 30 |
BB 1999, 480 |
DB 1999, 696 |
FA 1998, 394 |
FA 1999, 135 |
NZA 1999, 490 |
RdA 1999, 292 |
ZBR 1999, 214 |
ZTR 1999, 266 |
AP, 0 |
PersR 1999, 408 |