Zusammenfassung
Das Bausparen, d. h. das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse zinsgünstige Darlehen zum Erwerb von Wohneigentum zu erhalten, wird staatlich durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) gefördert. Die Vergünstigungen des Bausparens in Form staatlicher Prämien sind in den letzten Jahren deutlich zurückgeführt worden. Eine Prämie wird nur bei unmittelbarer wohnwirtschaftlicher Verwendung des angesparten Bausparguthabens gewährt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 1 LPartG) können die Verdoppelung der Einkommensgrenze und Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden (Gesetz v. 20.7.2017, BGBl 2017 I S. 2787). Ab 2021 erhöhen sich die Obergrenzen der prämienbegünstigten Bausparleistungen und die Prämiensätze (JStG 2019 v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie großzügig angehoben und damit den Personenkreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert.
Der staatlichen Bausparförderung ist mit dem Wohnungsbauprämiengesetz ein eigenes Gesetz vorbehalten. Ergänzt werden diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Verordnung zur Durchführung des WoPG und die Wohnungsbau-Prämienrichtlinien.
1 Prämienberechtigter Personenkreis
Nach Ablauf des Sparjahres kann der Prämienberechtigte für die von ihm geleisteten Bausparbeiträge eine Wohnungsbauprämie beantragen. Prämienberechtigt sind Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, z. B. Auslandslehrer.
Voraussetzung für die Prämienberechtigung ist, dass die genannten Personen das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind.
2 Prämienbegünstigte Aufwendungen
Zu den prämienbegünstigten Aufwendungen zählen alle bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme geleisteten Beiträge, die bis zur vollen oder teilweisen Auszahlung der Bausparsumme entrichtet worden sind. Neben den vertraglich vereinbarten Beiträgen gehören u. a. zu den prämienberechtigten Aufwendungen:
- die Abschlussgebühr, auch soweit sie zunächst auf einem Sonderkonto gutgeschrieben wird,
- freiwillige Beiträge,
- gutgeschriebene Zinsen,
- Umschreibegebühren,
- Zinsen für ein Bausparguthaben, das aus einem Auffüllungskredit entstanden ist.
Soweit von den Guthabenzinsen Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden, zählt nur der verbleibende Nettobetrag zu den prämienbegünstigten Aufwendungen. Wegen der Einbeziehung von zertifizierten Bausparverträgen in die Riesterförderung sind Bausparbeiträge nur noch dann prämienbegünstigt, wenn die Riesterförderung hierfür nicht in Anspruch genommen wird. Die Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen.
Außerdem führen die genannten Zahlungen und Zinsgutschriften nur dann zu einer Wohnungsbauprämie, wenn sie auf einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse angelegt werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU hat. Den EU-Bausparkassen gleichgestellt sind Unternehmen mit einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Bereich der EU.
3 Wohnungsbauprämie
3.1 Prämienobergrenze
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der prämienberechtigten Aufwendungen. Begünstigt sind aber maximal Bausparleistungen bis zu 700 EUR jährlich bzw. 1.400 EUR bei Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen (bis 2020: 512 EUR bzw. 1.024 EUR). Die Wohnungsbauprämie kann also pro Jahr günstigstenfalls 70 EUR bzw. 140 EUR betragen (bis 2020 45,06 EUR bzw. 90,11 EUR). Die Prämie rechnet nicht zu den Einkünften i. S. d. Einkommensteuergesetzes.
Verbesserte Wohnungsbauprämie
Neben der ab dem Sparjahr 2021 erhöhten Wohnungsbauprämie (erhöhter Prämiensatz und erhöhtes Sparvolumen) können gleichzeitig mehr Steuerbürger in den Genuss einer Wohnungsbauprämie kommen. Der Personenkreis der prämienberechtigten Bausparer erfährt eine deutliche Erweiterung, indem die zulässige Einkommensgrenze der Bausparer bei 35.000 EUR festgeschrieben wird bzw. bei 70.000 EUR für Ehegatten/Lebenspartner, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen. Anders als für die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt zum 1.1.2024 bei der Wohnungsbauprämie keine weitere Anhebung der Einkommensgrenzen durch den Gesetzgeber.
3.2 Einkommensgrenze
Die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist davon abhängig, dass das zu versteuernde Einkommen des Prämienberechtigten eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze liegt bei 35.000 EUR (bis 2020: 25.600 EUR) bzw. bei Ehegatten und ...