Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Fahrkosten in Höhe von 3.673,06 EUR zu erstatten.
Der 1970 geborene Kläger war bis 01.11.2001 Mitglied der Beklagten. Er war bis 31.12.2000 und während des Jahres 2001 von Zuzahlungen, u.a. zu Fahrkosten, befreit. Der Kläger hat sich im Zeitraum 20.11.2000 bis 19.10.2001 von neun verschiedenen Arztpraxen in P. insgesamt 146 Schwefelgasthermalbäder verordnen lassen. Er hat die Bäder in der E.therme Bad F. in Anspruch genommen.
Mit Schreiben vom 03.12.2001 hat der Kläger die Fahrkostenerstattung hierfür in Höhe von 7.183,88 DM beantragt und 49 Erstattungsanträge vorgelegt, worin die J. Reha-Klinik jeweils für drei Tage die Anwesenheit des Klägers rückwirkend bestätigte. Die Formblätter enthalten den maschinenschriftlich eingefügten Zusatz: PKW medizinisch erforderlich.
Die J.-Reha-Kliniken AG haben der Beklagten mit Schreiben vom 20.12.2001 die Zeiträume der ambulanten Behandlung des Klägers vom 30.11.2001 bis 07.12.2001 bestätigt und jeweils die verordnenden Ärzte angegeben. Sämtliche verordnenden Ärzte gaben auf Anfrage der Beklagten an, ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger auch bei anderen Ärzten Verordnungen eingeholt habe. Der Hausarzt des Klägers, Dr.R., hat dem Kläger am 28.01.2002 mitgeteilt, er werde ihn nicht weiter als Hausarzt behandeln. Der Kläger hat sich daraufhin bei der Beklagten beschwert. Er habe mehrere Ärzte wegen der Thermalschwefelgastherapie aufgesucht, damit nicht ein Arzt allein Gefahr laufe, in Regress genommen zu werden. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) kam in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 25.02.2002 zu dem Ergebnis, den Unterlagen sei weder eine schwerwiegende Erkrankung noch ein abgestimmtes Therapiekonzept der beteiligten Praxen zu entnehmen.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 16.05.2002 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.673,06 zu bezahlen.
Die Beklagte hat ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK nach Aktenlage eingeholt. Im Gutachten vom 15.01.2003 kam er zusammengefasst zu dem Ergebnis, die Behandlung des Beschwerdebildes des Klägers hätte bei konsequenter Führung durch einen Behandler dazu geführt, dass der Kläger zunächst zu gesundheitsbewusstem Verhalten angehalten worden wäre. Die Verordnung einer schmerz- und entzündungshemmenden Medikation hätte sich angeschlossen, eventuell die Verordnung einer einmaligen krankengymnastischen Übungsserie. Eine notwendige Bäderbehandlung in Wohnortnähe (Bäderabteilung eines Krankenhauses) hätte verordnet werden können. Lange Anfahrtswege zu einzelnen Behandlungen mit dem eigenen PKW seien aufgrund der Bewegungseinschränkungen und Schmerzreaktionen kontraindiziert. Schwerwiegende medizinische Komplikationen, die tägliche Gasschwefelbäder rechtfertigen oder ein medizinisch nachvollziehbares Therapiekonzept zur Rechtfertigung der täglich durchgeführten Bäder seien auch bei wohlwollendster Prüfung den Unterlagen nicht zu entnehmen. Ohne nachvollziehbares Behandlungskonzept seien die durch den Versicherten in Eigenregie organisierten Verordnungen als Maßnahmen der täglichen Freizeitgestaltung anzusehen.
Die Beklagte hat dann mit Bescheid vom 30.01.2003 den Antrag auf Fahrkostenerstattung abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 zurückgewiesen. Fahrkosten als Neben- und Ergänzungsleistungen zu einer Hauptleistung der Krankenversicherung seien nur dann zu bewilligen, wenn die Hauptleistung notwendig war. Dies sei bei den Gasschwefelthermalbädern nicht der Fall gewesen, wie sich aus dem Gutachten des MDK ergebe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2003 abgewiesen. Die Ausführung der Beklagten im Widerspruchsbescheid sei zutreffend. Nachdem ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung gemäß § 60 SGB V bereits dem Grunde nach nicht bestehe und die medizinische Notwendigkeit der PKW-Benutzung nicht entscheidungserheblich sei, habe die Kammer keine Veranlassung, wegen des vom Kläger jeweils auf den Erstattungsanträgen eigenmächtig angebrachten Zusatzes "PKW medizinisch erforderlich" von Amts wegen eine strafrechtliche Überprüfung in die Wege zu leiten. Ob der Kläger wegen der erschlichenen Krankenversicherungsleistungen durch die Beklagte in Regress genommen werden könne, sei ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Inwieweit der Kläger durch die zum Teil tägliche Fahrt nach Bad F. die Verfügbarkeit im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts aufgehoben habe, obliege der Entscheidung des Arbeitsamts.
Hiergegen richtet sich die am 27.02.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung, die der Kläger damit begründet, die Fahrten zu den m...