Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.04.2000; Aktenzeichen 1 T 6621/00)

AG München

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24 028 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Wohnungsgrundbuch ist als Eigentümerin einer Wohnung eine GmbH eingetragen. Zugunsten des Beteiligten zu 1 wurde am 26.3.1999 aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek über 19 945 DM nebst Zinsen und Kosten eingetragen und am 23.7.1999 eine Zwangssicherungshypothek über 24 028,69 DM aufgrund eines zur Zahlung verurteilenden Versäumnisurteils und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses „unter Umschreibung der Vormerkung … im gleichen Rang”.

Die GmbH stellte am 8.4.1999 beim Amtsgericht Stuttgart Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mit Beschluß vom 10.5.1999 wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen wurde. Auf die sofortige Beschwerde der GmbH hob das Landgericht Stuttgart mit Beschluß vom 28.7.1999 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies auf den Hilfsantrag vom 27.5.1999 das Verfahren an das zuständige Amtsgericht München. Dieses eröffnete das Insolvenzverfahren; der Vermerk hierüber wurde am 23.11.1999 im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligte zu 2 wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2, der auf den Insolvenzeröffnungsbeschluß und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 8.4.1999 Bezug nahm, hat das Grundbuchamt am 10.1.2000 die Zwangssicherungshypothek gelöscht. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 „Widerspruch” erhoben. Das Grundbuchamt hat diesen mit Beschluß vom 23.3.2000 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.4.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Ein Amtswiderspruch gegen die Löschung der Zwangssicherungshypothek sei nicht einzutragen. Das Grundbuchamt habe die Zwangssicherungshypothek zu Recht gelöscht. Die Zwangssicherungshypothek sei unwirksam geworden, da sie innerhalb des nach § 88 InsO maßgebenden Zeitraums erlangt worden sei. Maßgeblich sei der Antrag vom 8.4.1999, da dieser zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt habe. Unerheblich sei, daß der Antrag zunächst beim unzuständigen Gericht gestellt worden sei. Die Bestimmung des § 88 InsO stelle nämlich allein darauf ab, daß ein Antrag gestellt werde; dieser müsse jedoch weder vollständig noch richtig sein. Ziel der Bestimmung sei es, eine „Rückschlagsperre” für das gesamte Insolvenzverfahren einzuführen, um im Interesse aller Insolvenzgläubiger die Anreicherung der Insolvenzmasse zu sichern. Für die Berechnung der Sperrfrist sei der Insolvenzantrag als Ausgangspunkt maßgebend, da sich in ihm der Verfall der Vermögensverhältnisse des Schuldners ausdrücke. Diese Kernaussage sei in jedem Insolvenzantrag enthalten, unabhängig davon, ob er inhaltlich mangelhaft oder an das unzuständige Gericht gestellt sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Zwangssicherungshypothek (§ 71 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) zugunsten des Beteiligten zu 1 liegen nicht vor.

a) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, wird diese Sicherung gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Dies gilt auch für eine aufgrund einstweiliger Verfügung erlangte Vormerkung (BGH NJW 1999, 3122/ 3124; ZIP 2000, 931). Der Antrag ist allerdings nur dann maßgeblich, wenn er zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Ohne Bedeutung ist, ob er zunächst mangelhaft oder bei einem unzuständigen Gericht gestellt worden war. § 88 InsO stellt nur auf die Stellung des Insolvenzantrags ab und verlangt nicht, daß dieser nach Form und Inhalt den in § 14 InsO zwingend vorgeschriebenen Anforderungen entspricht (Wimmer/Arp Frankfurter Kommentar zur InsO 2. Aufl. § 88 Rn. 15). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der eine Ausschlußfrist gewahrt wird, wenn eine Klage vor Ablauf der Frist beim funktionell, örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag, auch erst nach Fristablauf, verwiesen wird (BGHZ 97, 155/...

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