Leitsatz (amtlich)
1. Der Zusammenschluß von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich zulässig.
2. Die Zulässigkeit der Firma einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft ist nach § 4 AktG zu beurteilen, nicht etwa analog § 59k BRAO.
Normenkette
AktG § 4
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Gerichtsbescheid vom 28.09.1999; Aktenzeichen 4 HKT 5782/99) |
AG Nürnberg (Gerichtsbescheid vom 15.02.1999; Aktenzeichen 6 b AR 595/99) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1999 wird aufgehoben.
II. Die Akten werden an das Amtsgericht Nürnberg zurückgegeben.
Gründe
I.
Am 3.2.1999 beantragten Gründer, Vorstand und Aufsichtsratsmitglieder unter Bezugnahme auf die am 22.10.1998 vorgelegte Anmeldung die Eintragung der „… Rechtsanwalts AG” im Handelsregister. Mit Zwischenverfügung vom 15.2.1999 wies das Amtsgericht darauf hin, daß es die angemeldete Firma für unzulässig halte. Die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 28.9.1999 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der von ihrem Vorstand vertretenen Gründungsgesellschaft.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Gründungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand, beschwerdeberechtigt (§ 20 FGG; BGHZ 117, 323).
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht den beabsichtigten Firmennamen als nicht eintragungsfähig angesehen. Durch Urteil des Landgerichts vom 9.12.1998 in Verbindung mit dem Endurteil des Oberlandesgerichts vom 4.5.1999 sei den Mitgründern der Aktiengesellschaft untersagt, sich im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnung „…” zu bedienen, da die Bezeichnung gegen § 9 BORA (Berufsordnung vom 29.11.1996, BRAK-Mitteilungen 1996, 241 ff.), §§ 1, 3 UWG verstoße. Aus der rechtskräftigen Untersagung der Verwendung des Fantasiewortes „…” folge, daß eine Eintragung unter dieser Firma nicht erfolgen könne. Selbst, wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, sei die vom Registergericht in der Zwischenverfügung vertretene Ansicht, die eingetragene Firma sei nicht eintragungsfähig aus den Gründen der Entscheidungen des Landgerichts vom 9.12.1998 und der des Oberlandesgerichts vom 4.5.1999, die sich das nunmehr entscheidende Gericht vollinhaltlich zu eigen mache, nicht zu beanstanden. Danach entspreche die gewählte Firma als Fantasiename nicht den Anforderungen des § 9 BORA und verstoße ihre Verwendung gegen § 1 UWG. Ebenso teile das nunmehr entscheidende Gericht die Auffassung des Oberlandesgerichts in der angesprochenen Entscheidung, daß die Bezeichnung „…” daneben auch gegen § 3 UWG verstoße, weil sie den irreführenden Eindruck eines gewerblichen Unternehmens erwecke, das sich zudem durch eine besondere Größe auszeichne.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) nicht stand.
Die Überprüfung der Anmeldung durch den Senat hat sich auf das vom Registergericht in seiner Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis zu beschränken (KG OLGZ 1993, 270/272; Jansen FGG 2. Aufl. § 128 Rn. 37; Bassenge/Herbst FGG-RPflG 8. Aufl. § 125 FGG Rn. 20). Dieses ist nicht gegeben, die angemeldete Firma ist eintragungsfähig.
Die Firma der Aktiengesellschaft muß die Bezeichnung „Aktiengesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 AktG). Im übrigen ist die Firmenbildung in § 18 HGB geregelt, der gemäß § 6 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG für die Aktiengesellschaft auch dann anwendbar ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in einem Handelsgewerbe besteht. Zulässig ist danach eine Personen-, eine Sach- oder eine Fantasiefirma (vgl. Hüffer AktG 4. Aufl. § 4 Rn. 14 ff.; K. Schmidt NJW 1998, 2161/2167). Weil alle Arten von Firmen zulässig sind, sind auch Mischformen gestattet (Hüffer aaO Rn. 11). Die Firma muß Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB) und darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB; vgl. hierzu BayObLGZ 1999, 114/116 m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch für die Firma einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.
a) Dem steht nicht etwa entgegen, daß eine Rechtsanwalts-AG von vornherein unzulässig wäre und sich damit die Frage der Zulässigkeit der Firma einer Rechtsanwalts-AG nicht stellen würde. Die Zulässigkeit der Rechtsanwalts-AG ist mit der ganz überwiegenden Auffassung im neueren Schrifttum (vgl. Hartung-Holl/Römermann Anwaltliche Berufsordnung Vor § 30 BerufsO Rn. 205; Feuerich/Braun BRAO 4. Aufl. § 59a Rn. 30; Ammon/Görlitz Die kleine Aktiengesellschaft S. 96 ff.; Boin Die Partnerschaftsgesellschaft für Rechtsanwälte S. 115 ff.; Stabreit NZG 1998, 452; Schumacher AnwBl. 1998, 364; Henssler ZIP 1997, 1481/1488; a.A. Hommelhoff/Schwab WiB 1995, 115) zu bejahen. Die Anmelderin hat als in Deutschland ansässige juristische Person gemäß Art. 12 Abs. 1 GG das Recht auf frei...