(1) 1Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989 zufließen, anzuwenden ist. 3Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1989 enden. 4Überschreitet der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.
(2) 1Die §§ 1 und 1a sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden. 2Auf Umsätze und Innenumsätze, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind die §§ 1 und 1a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. 3Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden.
(2a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, weiter anzuwenden, wenn
1. |
das Umsatzgeschäft auf einem Vertrag beruht, der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden ist, und |
2. |
der Fortbestand des Unternehmens durch den Abbau der Umsatzsteuerkürzung nachweislich ernsthaft gefährdet ist. |
(3) 1§ 13a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Juli 1991 endet. 2Bei der Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes am Schluß des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungszinsfuß von 6 v. H. zugrunde zu legen. 3Soweit eine am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 v. H. zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe von zwei Dritteln des übersteigenden Betrags am Schluß des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. 4Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur Hälfte gewinnerhöhend aufzulösen. 5Eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) gebildete Rücklage ist mindestens nach Maßgabe dieser Vorschrift aufzulösen. 6Soweit am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) gebildete Rücklage noch vorhanden ist, ist diese Rücklage in den folgenden drei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) 1§ 14 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt hat, und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten, die er nach diesem Zeitpunkt beendet hat, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.
(5) § 14 Abs. 6, § 14a Abs. 7, § 14b Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
(6) § 14a ist vorbehaltlich der Absätze 7 und 9 auf Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991 gestellt worden ist, und auf Gebäude und Eigentumswohnungen, die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.
(7) § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b sind, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzuwenden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertiggestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.
(8) 1Anschaffungs- ...