Rz. 1
§ 323 HGB regelt die Pflichten des Abschlussprüfers bei der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen und kodifiziert Haftungsregelungen bei etwaiger Pflichtverletzung des Abschlussprüfers. Der Pflichtenrahmen des gesetzlichen Abschlussprüfers umfasst demnach:
- die Abschlussprüfung gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen (Abs. 1 Satz 1),
- die Verschwiegenheitspflicht (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3),
- das Verbot der unbefugten Verwertung von gelegentlich bei der Abschlussprüfung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der zu prüfenden Gesellschaft (Abs. 1 Satz 2).
Rz. 2
Dieser Pflichtenrahmen ist dem Abschlussprüfer bereits aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben auferlegt. So bestimmen die allgemeinen Berufspflichten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO), dass der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich durchzuführen hat. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO verlangt insb. bei der Erstattung von Prüfungsberichten oder Gutachten, dass sich der Wirtschaftsprüfer unparteiisch verhält. Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) enthält Konkretisierungen dieser allgemeinen Berufspflichten:
- § 4 BS WP/vBP: Gewissenhaftigkeit,
- § 10 BS WP/vBP: Verschwiegenheit,
- § 28 BS WP/vBP: Unparteilichkeit.
Rz. 3
Während die berufsrechtlichen Regelungen in der WPO bzw. der BS WP/vBP den Pflichtenrahmen des Wirtschaftsprüfers zwar bestimmen, diesen aber "nur" mit berufsrechtlichen Sanktionen bewehren, verschafft § 323 HGB dem Auftraggeber der Abschlussprüfung eine vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers und seiner Mitarbeiter, die auch nicht durch den Prüfungsvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 323 Abs. 4 HGB).[1]
Rz. 4
Soweit der Abschlussprüfer seinen Pflichtenrahmen verletzt, ist er schadensersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht besteht ggü. der geprüften Gesellschaft sowie ihrer verbundenen Unt (§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB). Während für vorsätzliche Pflichtverletzungen keine Haftungsbeschränkungen vorgesehen sind, bestimmt § 323 Abs. 2 HGB Haftungshöchstsummen für fahrlässige Verstöße des Abschlussprüfers. Diese Haftung kann gem. § 323 Abs. 4 HGB nicht vertraglich abbedungen werden. Zur Verjährung der Ansprüche vgl. Rz 106.
Rz. 5
Durch das FISG[2] wurden mit Wirkung zum 1.7.2021 die Haftungshöchstsummen erhöht und in bestimmten Bereichen eine Verschärfung des Ausschlusses der Haftungshöchstsummen vorgenommen (Rz 93 ff.).
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