Rz. 5
§ 315e HGB gilt auch für na ch PublG konzernrechnungslegungspflichtige Unt mit der Einschränkung, dass Abs. 2 nur Anwendung findet, wenn das MU seiner Rechtsform nach ("Gesellschaft" i. S. d. IFRS-VO) in den Anwendungsbereich der IFRS-VO fällt (§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 PublG).[1] Insoweit wird die verpflichtende Anwendung der IAS/IFRS auf den Konzernabschluss im Fall der Beantragung der Zulassung von Wertpapieren zum Handel in einem geregelten Markt begrenzt auf unter die IFRS-VO fallende Unt. Damit sind "kapitalmarktorientierte" Einzelkaufleute oder eine Stiftung ausgeschlossen.[2]
Rz. 6
§ 315e HGB regelt nicht, ob eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht. Diese beurteilt sich nach den Vorschriften des HGB (§§ 290–293 HGB) oder des PublG (§ 11ff. PublG).[3] Nicht maßgebend bzgl. der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist IFRS 10 (Konzernabschlüsse).[4]
Rz. 7
Im Verhältnis zu den Befreiungen der §§ 291 und 292 HGB von der (Teil-)Konzernrechnungslegung gilt grds., dass zwar ein befreiender Konzernabschluss auch nach internationalen Standards in Betracht kommt. Allerdings kommt nur einem Konzernabschluss nach Abs. 3 befreiende Wirkung für ein konzernrechnungslegungspflichtiges TU, das gleichzeitig MU ist, zu, da bei Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem organisierten Markt gem. § 291 Abs. 3 Nr. 1 HGB weiterhin eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung für das zu befreiende TU besteht, und zwar nach der Vorschrift des Abs. 1. Sofern nur ein Antrag auf Zulassung zum Handel durch das zu befreiende TU gestellt wurde, besteht zwar dem Grunde nach eine Konzernrechnungslegungspflicht, eine Befreiung durch einen Konzernabschluss auf übergeordneter Ebene ist aber noch möglich. Dieser kann nach Abs. 3 aufgestellt sein.
Rz. 8
Eine andere Problemstellung besteht darin, nach welchen Vorschriften (HGB oder IFRS) eine Abgrenzung des Konsolidierungskreises (KonsKreis) erfolgt, wenn ein kapitalmarktorientiertes MU mit einem TU von untergeordneter Bedeutung vorliegt. Hat demnach ein Unt einen Konzernabschluss nach internationalen Standards (§ 315e Abs. 1 oder Abs. 2 HGB) aufzustellen, so ist nach der hier vertretenen Auffassung die Abgrenzung des KonsKreises bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach den IFRS, also unter Beachtung von IFRS 10, zu beurteilen.[5] Eine Anwendung des Wahlrechts zur Einbeziehung nach § 296 Abs. 2 HGB scheidet dabei aus.[6]
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