Rz. 60

Wertpapiere des AV sind verbriefte Wertpapiere, die übertragbar und verwertbar sind und bei denen keine Beteiligungsabsicht bzw. -vermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB gegeben ist. Vielmehr steht die Eigenschaft als langfristige Kapitalanlage im Mittelpunkt.[1] Die Wertpapiere des AV umfassen sowohl Eigenkapitalanteile als auch verbriefte Fremdkapitalanteile.

 
Praxis-Beispiel

Hierunter fallen Aktien ohne Beteiligungsabsicht, Genussscheine, Investmentzertifikate, Anteile an Immobilienfonds sowie Anleihen, Kommunal-, Industrie- bzw. Bankobligationen, Asset-backed Securities, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen Null-Kupon-Anleihen, "Floating Rate Notes", Commercial Papers, Certificates of deposit und Bons de caisse oder Pfandbriefe. Ebenso sind innerhalb dieses Postens wertpapierähnliche Rechte, wie Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Bundesobligationen und -anleihen trotz fehlender Wertpapiereigenschaft auszuweisen.

 

Rz. 61

GmbH-Anteile dürfen nicht unter Wertpapieren ausgewiesen werden, sondern sind als Beteiligung zu erfassen, da sie unverbrieft sind. Genossenschaftsanteile werden auch nicht diesem Posten zugeordnet, weil sie nicht als Beteiligungen gelten und als sonstige Ausleihungen zu erfassen sind. Auch qualifizierte Legitimationspapiere (z. B. Sparbücher) haben keine Wertpapiereigenschaften und sind daher nicht an dieser Stelle auszuweisen.[2]

 

Rz. 61a

Bisher wurde Zahlungstoken, wie z. B. die Kryptowährungen Bitcoin, Ether, keine Wertpapiereigenschaft zugeschrieben. Nach § 4 Abs. 3 eWpG sind Kryptowährungen nunmehr als elektronische Wertpapiere qualifiziert. Insofern ist bei langfristiger Halteabsicht ein Ausweis innerhalb der Wertpapiere des AV und innerhalb der Wertpapiere des UV bei kurzfristiger Verwertungsabsicht zu empfehlen. Bei kurzfristiger Halte- und Verwertungsabsicht ist auch ein Ausweis innerhalb der sonstigen VG möglich; alternativ kann nach § 265 Abs. 5 HGB ein gesonderter Posten im UV eingefügt werden. Von den Zahlungstoken sind Anlagetoken (Security Token und Asset Token) abzugrenzen. Asset Token beziehen sich auf knappe reale oder digitale Vermögenswerte und deren Wert leitet sich aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten, wie etwa Gold, ab. Bei langfristiger Halteabsicht erfolgt ein Ausweis innerhalb jenes AV (IAV, SAV, FAV), auf das sich der Asset Token bezieht. Im Falle einer kurzfristigen Halteabsicht sind Anlagetoken innerhalb der sonstigen Wertpapiere (sofern Eigentum an einem Wertpapier verbrieft ist) oder innerhalb der sonstigen VG auszuweisen.[3]

[1] Zur Definition und Besonderheiten vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 5. Aufl. 2024, § 266 HGB Rz 46f.
[2] Vgl. Schubert/Kreher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 71.
[3] Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 133 f., Stand: 3/2024.

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