(1) 1Der zuständige Bundesminister hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu beobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen. 2In dem Bericht sind Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzustellen. 3Erscheint die Sicherung eines regional und sektoral ausgezogenen Angebots an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in dem Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen werden.
(2) Der Bericht soll angeben
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für das laufende Kalenderjahr
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