(1) Der Hauptausschuß beschließt über die Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Ständigen Ausschuß oder dem Generalsekretär übertragen sind.

 

(2) Der Hauptausschuß berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben.

 

(3) 1Dem Hauptausschuß gehören je sechzehn Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an. 2Die Beauftragten des Bundes führen sechzehn Stimmen, die sie nur einheitlich abgeben können; bei der Beratung der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und bei der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsberichts haben sie kein Stimmrecht. 3An den Sitzungen des Hauptausschusses können ein Beauftragter der Bundesagentur[1] [Bis 31.12.2003: Bundesanstalt] für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unternehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung und die Beauftragten der Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom zuständigen Bundesminister längstens für vier Jahre berufen.

 

(5) 1Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer eines Jahres. 2Der Vorsitzende wird der Reihe nach von den Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes vorgeschlagen.

 

(6) 1Die Tätigkeit im Hauptausschuß ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Verdienstausfälle ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers festgesetzt wird. 3Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.

 

(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

(8) 1Der Hauptausschuß kann unbeschadet des § 9 nach näherer Regelung der Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen auch andere als Mitglieder des Hauptausschusses angehören können. 2Den Unterausschüssen sollen Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes angehören. 3Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unterausschüsse entsprechend.

 

(9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt der Hauptausschuß keinen Weisungen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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