(1)[2] 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen[3] [Bis 31.07.2024: schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen]. 2In die Vertragsabfassung[4] [Bis 31.07.2024: Niederschrift] sind mindestens aufzunehmen
1. |
Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen, |
2. |
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, |
3. |
Beginn und Dauer der Berufsausbildung, |
4. |
die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, |
5. |
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, |
6. |
Dauer der Probezeit, |
7. |
Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, |
8. |
Vergütung oder Ausgleich von Überstunden, |
9. |
Dauer des Urlaubs, |
10. |
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, |
11. |
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind, |
12. |
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7. |
Bis 31.07.2022:
(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
1. |
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, |
2. |
Beginn und Dauer der Berufsausbildung, |
3. |
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, |
4. |
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, |
5. |
Dauer der Probezeit, |
6. |
Zahlung und Höhe der Vergütung, |
7. |
Dauer des Urlaubs, |
8. |
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, |
9. |
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind, |
10. |
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7. |
(2)[5] 1Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. 3Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. 4Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
Bis 31.07.2024:
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.
Bis 31.07.2024:
(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
(4)[7]
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