(1) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. 2Angemessen sind Bedingungen, die
c) |
ihnen auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und |
d) |
bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen. |
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen andere Mitarbeitende und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen