Die Zustimmung kann erteilt werden für

 

1.

leitende Angestellte,

 

2.

Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder

 

3.

Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.

[1] § 3 geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.04.2020.

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