(1) 1Die Größe und der Zuschnitt eines Grundstücks sind für seine Ausnutzbarkeit wesentlich. 2Der Umstand, daß ein Grundstück zu klein oder zu groß ist, mindert seinen Wert gegenüber dem Wert der in der betreffenden Gegend liegenden Grundstücke mit üblicher Größe. 3Schmale und tiefgeschnittene Grundstücke haben meist einen geringeren Wert. 4Ein gut geschnittenes Grundstück wird den unregelmäßig geschnittenen Grundstücken vorgezogen werden. 5Die Verwendbarkeit eines tiefgeschnittenen Grundstücks, insbesondere seines Hinterlandes, für gewerbliche Zwecke erhöht seinen Wert. 6Andererseits wird Hinterland, das weder baulich noch gewerblich, sondern nur als Gartenland nutzbar ist, u. U. nur mit dem Wert von gärtnerisch genutztem Land anzusetzen sein.
(2) 1Die Oberflächenbeschaffenheit und der Baugrund (vgl. Abschnitt 35 Abs. 3) wirken sich nur dann auf den Bodenwert aus, wenn die besondere Beschaffenheit des Grund und Bodens, die z. B. eine außergewöhnliche Gründung erfordert, nur einzelne Grundstücke betrifft. 2Werden im Vergleich zum Bodenwert erhebliche Kosten erforderlich, um das Grundstück baureif zu machen, so mindert dieser Umstand den Bodenwert. 3Das kann auch für Trümmergrundstücke in Betracht kommen. 4Die Höhe des Abschlags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(3) 1Die Lage eines Grundstücks kann sich auf den Bodenwert auswirken. 2Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Abschnitt 35 Abs. 3.
(4) 1Ist der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks wesentlich beschränkt, insbesondere zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, z. B. durch eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), so wird hierdurch der Bodenwert gegenüber dem Wert der Nachbargrundstücke gemindert. 2Die Höhe des Abschlags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. 3Der Wert des berechtigten Grundstücks ist im allgemeinen entsprechend zu erhöhen.
(5) 1Ist Kleingartenland als Grundvermögen zu bewerten (vgl. Abschnitt 2 Abs. 8), so sind im Hinblick auf die erheblichen Beschränkungen, denen das Kleingartenland unterliegt, von den sich aus den durchschnittlichen Werten ergebenden Werten die Beträge abzuziehen, die im allgemeinen als Räumungsentschädigung zu zahlen sind. 2Ferner ist ein Betrag in Höhe von 20 v.H. zur Abgeltung der übrigen Beschränkungen zu berücksichtigen. 3Der sich nach Abzug dieser Beträge ergebende Wert ist der Bodenwert.