(1) Der Verfahrensgang sieht folgende Stufen vor:
1. |
Ermittlung der Obstbau-Ausgangszahlen (OAZ)
a) |
für die Fläche des Nutzungsteils (Abschnitt 6.26) durch Multiplikation der Fläche in Quadratmetern mit der maßgebenden Obstbau-Ausgangszahl je Quadratmeter der Tabelle G 19 (Abschnitt 6.27) und Kürzung dieses Produktes um die Abrechnungen für Flächenverluste (Abschnitt 6.28), |
b) |
für die Bestände an Obstbäumen und -sträuchern sowie Erdbeeren (Abschnitte 6.29 bis 6.34); |
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2. |
Durch Summierung der nach Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b ermittelten Obstbau-Ausgangszahlen ergeben sich die Obstbau-Ausgangszahlen für den Nutzungsteil (Abschnitt 6.35); |
3. |
Ab- und Zurechnungen für allgemeines Klima und klimatische Besonderheiten (Abschnitt 6.36); |
4. |
Es ergeben sich die bereinigten Obstbau-Ausgangszahlen (b OAZ); |
6. |
Es ergeben sich die Obstbau-Meßzahlen (OMZ); |
7. |
Berücksichtigung weiterer Ertragsbedingungen, und zwar |
8. |
Es ergeben sich die Obstbau-Betriebszahlen (OBZ); |
9. |
Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung und Abrechnungen für Entwässerungskosten (Abschnitt 6.44) von den Obstbau-Betriebszahlen; |
10. |
Es ergeben sich die Obstbau-Vergleichszahlen (OVZ) des Nutzungsteils. |
(2) Zur Ermittlung der Obstbau-Vergleichszahlen nach Absatz 1 dient das als Anlage 10 beigefügte Formblatt.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können zur Ermittlung der Obstbau-Vergleichszahlen bei gleichartiger Struktur des Obstbaues die Obstbaustufe und bei gleichartigen Ertragsbedingungen für Gruppen von Fällen die Ab- und Zurechnungen für natürliche und wirtschaftliche Ertragsbedingungen je für sich zusammengefaßt und pauschal angesetzt werden. Voraussetzung für eine solche Pauschalierung ist, daß die Vergleichszahlen nicht wesentlich von dem Ergebnis abweichen, das sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde.
(4) Nach einem vereinfachten Verfahren, das in Abschnitt 6.45 geregelt ist, werden die Obstbau-Vergleichszahlen bei Baumobstanlagen mit Hoch-, Halb- oder Viertelstämmen ermittelt, bei denen die Obstbaustufe (vgl. Abschnitt 6.33) im flächengewogenen Durchschnitt des Betriebs ohne Berücksichtigung etwa im gleichen Betrieb vorhandener plantagenmäßiger Niederstammanlagen in Busch-, Spindelbusch- oder Heckenform im Bereich von 1,5 bis 4,0 liegt (vgl. Abschnitt 1.11 Abs. 3 Satz 3). Der Boden dieser Baumobstanlagen zählt zur landwirtschaftlichen Nutzung, die Obstbäume zählen zum Nutzungsteil Obstbau. Die Bewertung der Niederstammanlagen in Busch-, Spindelbusch- oder Heckenform erfolgt auch in diesen Fällen nach dem Regelverfahren (vgl. Absätze 1 und 3).