Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung unter Geltung der neuen ZPO
Leitsatz (NV)
Nach der ZPO i.d.F. durch das Zustellungsreformgesetz kann den Beteiligten im Finanzgerichtsprozess gemäß § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 166, § 169 Abs. 2 ZPO eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung übermittelt werden. Die Ausfertigung ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift i.S. von § 169 Abs. 2 ZPO und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift der Entscheidung.
Normenkette
FGO § 53 Abs. 2, § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1; ZPO §§ 166, 169 Abs. 2
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verfahren IX B 13/03 wegen Nichtzulassung der Revision (Gewinnfeststellung 1997) ist durch den den Antragstellern zugegangenen Beschluss des Senats vom 7. Mai 2003 abgeschlossen. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der Beschluss sei unwirksam, weil er nicht die eigenhändigen Unterschriften der mitwirkenden Richter ausweise. Diese befinden sich ―was ausreichend ist― auf der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift der Entscheidung; denn nur hierauf bezieht sich das Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beteiligten erhalten regelmäßig nach den § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. (ab dem 1. Juli 2002) § 166, § 169 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.d.F. durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1206) eine Ausfertigung; sie ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 29. September 1954 II ZR 292/53, BGHZ 14, 342, 344, und BGH-Beschluss vom 30. Mai 1990 XII ZB 33/90, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht ―FamRZ― 1990, 1227; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 166 Rn. 5, § 169 Rn. 13; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 24. Aufl., § 169 Rz. 8). Der Senat weicht nicht ―wie die Antragsteller geltend machen― von Entscheidungen des BGH ab. Die von ihnen angeregte Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Auch nach Auffassung des BGH trägt (nur) das Original eines Urteils (Beschlusses) die (eigenhändigen) Unterschriften der Richter, was in der Ausfertigung durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen kenntlich gemacht werden muss (vgl. dazu z.B. BGH-Beschluss in FamRZ 1990, 1227; Zöller/Stöber, a.a.O., § 169 Rn. 14).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 965333 |
BFH/NV 2003, 1344 |
DStRE 2003, 1123 |