Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
2. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Normenkette
FGO § 33
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 X B 78/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller wegen Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2005. Sie verweisen darauf, der Finanzrechtsweg sei nicht eröffnet, da gegen die Antragsteller ein Steuerstrafverfahren anhängig sei, in dessen Rahmen noch Anträge zu stellen seien.
Entscheidungsgründe
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom 28. Juni 2005 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, haben die Antragsteller in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2005 nicht einmal ansatzweise dargelegt. Da es sich bei der Frage der Rechtmäßigkeit geänderter Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) handelt, war der Finanzrechtsweg eröffnet. Nur in Angelegenheiten, die dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzurechnen sind, findet die FGO keine Anwendung (§ 33 Abs. 3 FGO). Dann ist der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich aus § 33 Abs. 3 FGO nicht, dass die FGO auch in Abgabenangelegenheiten keine Anwendung findet, wenn und solange ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren anhängig ist, in dessen Rahmen noch Anträge gestellt werden können.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 1417127 |
BFH/NV 2005, 2040 |