Entscheidungsstichwort (Thema)
Bruchteilsgemeinschaft (Patente) als Besitzgesellschaft; keine Aufgabe einer Erfinder-GbR bei Wegfall einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (NV)
1. Überlassen mehrere Patentinhaber ihre Patente einer Betriebsgesellschaft, ohne ausdrücklich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen, kann die Bruchteilsgemeinschaft Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein.
2. Schließen sich mehrere Erfinder zu einer Erfindergesellschaft zusammen und überlassen sie ihre Patente einer Betriebsgesellschaft wird der Betrieb der Erfindergesellschaft nicht bereits mit dem Wegfall der sachlichen Verflechtung zur Betriebsgesellschaft aufgegeben.
Normenkette
EStG §§ 15, 18; BGB § 741; PatG § 6
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt" wird. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält, entspricht seine Beschwerdebegründung nicht diesen Anforderungen. Zum einen hat er keine klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO formuliert (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32). Auch lässt sich eine solche insbesondere nicht den Ausführungen zu § 6 des Patentgesetzes und §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entnehmen. Es ist geklärt, dass auch eine Bruchteilsgemeinschaft Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2001 VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185; vom 1. Oktober 1996 VIII R 44/95, BFHE 182, 327, BStBl II 1997, 530, m.w.N.).
Zum anderen fehlt es an der genauen Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung, aus denen sich eine Abweichung ergeben soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). Die bloße Behauptung, das FG weiche in der Beurteilung des Sachverhalts vom Urteil des BFH vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81 (BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474) ab, reicht für die Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus. Der dem BFH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt, in dem durch die Verpachtung von Grundstücken eine Betriebsaufspaltung entstanden war, ist nicht mit dem des Streitfalles vergleichbar. Hier war --mindestens bis 31. Dezember 1982-- Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Erfindergesellschaft bürgerlichen Rechts (Erfinder-GbR). Deren Betrieb wird nicht allein mit dem Wegfall der sachlichen Verflechtung aufgegeben. Ohne gleichzeitige Einstellung der Erfindertätigkeit bleibt der Betrieb als solcher i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fortbestehen, wenn auch möglicherweise --insbesondere mangels einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung-- eine Betriebsunterbrechung vorliegt (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 16 Rz. 173, 181).
2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe die den Akten zu entnehmenden Schriftwechsel, Telefonauskünfte u.ä. zu seinen Lasten unberücksichtigt gelassen, und damit bei der Annahme, die ursprüngliche Erfinder-GbR habe fortbestanden, gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, ist zum Teil die Beschwerdebegründung unschlüssig, zum Teil liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor.
Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe die telefonische Beantwortung der Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im Feststellungsbescheid 1988 zur Ermittlung eines Betriebsaufgabegewinns nicht berücksichtigt, liegt es grundsätzlich in der Natur der Sache, dass sich das Gespräch als solches nicht aus dem Inhalt der Akten ergibt. Welche sich in den Akten befindlichen Unterlagen die telefonische Beantwortung belegen könnten und welchen Inhalt diese hatten, hat der Kläger nicht dargelegt. Es fehlen in der Beschwerdebegründung auch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich dem FG in diesem Zusammenhang eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70 ff.). Der Vortrag, das FG habe die tatsächliche Verständigung in einem früheren Klageverfahren nicht berücksichtigt, ist unschlüssig, da das FG hierauf auf Seite 2 seines Urteil eingegangen ist. Im Übrigen ergibt sich aus der damaligen Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide für 1975, 1976, 1980 und 1981 --wie bereits ausgeführt-- noch nicht die Beendigung der Erfindergesellschaft i.S. des § 18 EStG.
Das Schreiben des seinerzeit für die Gewinnfeststellung zuständigen FA X vom 18. Januar 1990 hat das FG inhaltlich zur Kenntnis genommen, wenn es im Tatbestand seines Urteils ausführt, dass das FA mangels Verwertung der Patente die geltend gemachten Gebühren und Fahrtkosten nicht mehr zum Abzug zulassen wollte. Es ist zwar nicht darauf eingegangen, dass das FA zugleich die Anlaufkosten der Jahre 1987 und 1988 dem "privaten Bereich der Gesellschafter" zuzuordnen beabsichtigte. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit das FG-Urteil darauf beruhen könnte (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn aus dieser vom FA geäußerten Rechtsauffassung ergibt sich nicht, dass das FA von der Beendigung der Erfindergemeinschaft ausgegangen ist. Auch bei einer (fort)bestehenden GbR können Aufwendungen dem privaten Bereich zuzuordnen sein (z.B. mangels einer Gewinnerzielungsabsicht). Im Übrigen spricht der Wortlaut des Schreibens dafür, dass das FA vom Fortbestehen der GbR ausgegangen ist ("durch die Erfindergemeinschaft"; "für die GbR"). Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, das FG habe das Schreiben vom 16. März 1992 nicht beachtet. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, denn weder führt eine Betriebsaufgabeerklärung allein zur Beendigung der steuerlich relevanten Tätigkeit, noch belegt das genannten Schreiben die tatsächliche und endgültige Beendigung der Erfindertätigkeit vor 1987.
3. Soweit der Kläger im Übrigen Unrichtigkeit der Vorentscheidung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht (fehlende Änderungsnorm, Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--, Verjährung) rügt, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ist abschließend (vgl. "… nur zuzulassen …"). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des FG in materiell-rechtlicher Hinsicht objektiv willkürlich oder doch jedenfalls so greifbar gesetzwidrig ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der Vorentscheidung wieder hergestellt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; vom 21. März 2003 VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103, jeweils m.w.N.), wurden vom Kläger nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und liegen auch offenkundig nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1514447 |
BFH/NV 2006, 1266 |